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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1503

BGBl. 1980 I S. 1503 · 26.925 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 1503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1503
                 ..               Fünftes Gesetz
             zur Anderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

                                             Vom 18. August

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

       Änderung der Bundesgebührenordnung
                für Rechtsanwälte

  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1980
(BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,(§ 31 Nr. 1)"
       durch die Bezeichnung,,(§ 31 Abs. 1 Nr. 1)" er-

       setzt.

    b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch einen

       Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
       gefügt:

       „mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des
       Mindest- und Höchstbetrages nicht überstei-
       gen.''

 2. a) Die Anlage (zu § 11 ) wird von den Eingangswor-
       ten an „Die volle Gebühr beträgt bei einem Ge-

       genstandswert" bis zu den Worten „ 120 000
       Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark" wie folgt
       gefaßt:

1980

  „Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-
  standswert
  bis    200 Deutsche Mark    30 Deutsche Mark
  bis    300 Deutsche Mark    40 Deutsche Mark
  bis    500 Deutsche Mark    50 Deutsche Mark

  bis    700 Deutsche Mark    60 Deutsche Mark
  bis    900 Deutsche Mark    70 Deutsche Mark

  bis  1 200 Deutsche Mark    85 Deutsche Mark

  bis  1 600 Deutsche Mark   103 Deutsche Mark
  bis 2 000 Deutsche Mark    121 Deutsche Mark
  bis  2 400 Deutsche Mark   139 Deutsche Mark
  bis  2 800 Deutsche Mark   157 Deutsche Mark

  bis 3 200 Deutsche Mark    175 Deutsche Mark
  bis 3 600 Deutsche Mark    193 Deutsche Mark

  bis 4 000 Deutsche Mark    211 Deutsche Mark

  bis 4 400 Deutsche Mark    229 Deutsche Mark

  bis 4 800 Deutsche Mark    247 Deutsche Mark

  bis 5 200 Deutsche Mark    265 Deutsche Mark
  bis 5 600 Deutsche Mark    283 Deutsche Mark

  bis 6 400 Deutsche Mark    321 Deutsche Mark
  bis 7 200 Deutsche Mark    358 Deutsche Mark
  bis 8 000 Deutsche Mark    395 Deutsche Mark
  bis 9 000 Deutsche Mark    442 Deutsche Mark

  bis 10 000 Deutsche Mark   489 Deutsche Mark

  bis 12 000 Deutsche Mark   552 Deutsche Mark
  bis 14 000 Deutsche Mark   615 Deutsche Mark
BGBl. 1980, Seite 1504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1504
1504                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

       bis 16 000 Deutsche Mark 677 Deutsche Mark
       bis 18 000 Deutsche Mark 739 Deutsche Mark
       bis 20 000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark
       bis 25 000 Deutsche Mark 880 Deutsche Mark

       bis 30 000 Deutsche Mark 960 Deutsche Mark

       bis 35 000 Deutsche Mark 1 040 Deutsche Mark
       bis 40 000 Deutsche Mark 1 120 Deutsche Mark
       bis 45 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark
       bis 50 000 Deutsche Mark 1 235 Deutsche Mark
       bis 55 000 Deutsche Mark 1 270 Deutsche Mark
       bis 60 000 Deutsche Mark 1 305 Deutsche Mark
       bis 65 000 Deutsche Mark 1 340 Deutsche Mark

       bis 70 000 Deutsche Mark 1 375 Deutsche Mark
       bis 75 000 Deutsche Mark 1 410 Deutsche Mark
       bis 80 000 Deutsche Mark 1 445 Deutsche Mark
       bis 85 000 Deutsche Mark 1 480 Deutsche Mark
       bis 90 000 Deutsche Mark 1 515 Deutsche Mark
       bis 95 000 Deutsche Mark 1 550 Deutsche Mark
       bis 100 000 Deutsche Mark 1 585 Deutsche Mark

       bis 110 000 Deutsche Mark 1 605 Deutsche Mark
       bis 120 000 Deutsche Mark 1 625 Deutsche Mark"
  b) In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zehn
     Deutsche Mark" durch die Worte „zwölf Deut-
     sche Mark" ersetzt.

3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „10 bis 250
   Deutsche Mark" durch die Worte „20 bis 295 Deut-
   sche Mark" ersetzt.

4. An die Stelle des § 26 Satz 2 treten folgende Sätze:

  „Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
  entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
  der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebüh-
  ren beträgt, in derselben Angelegenheit und in ge-
  richtlichen Verfahren in demselben Rechtszug je-
  doch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen
  und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche
  Mark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."

5. In § 36 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des
   Zwölften Abschnitts" durch die Worte „des Drei-
   zehnten Abschnitts" ersetzt.

6. In § 37 Nr. 6 wird die Bezeichnung ,,§ 43 a Nr. 1"
   durch die Bezeichnung ,,§ 43 b Abs. 1 Nr. 1" er-
   setzt.

7. In§ 57 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1,
   2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Worte

   ,,§ 17 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes" er-
   setzt.

8. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die Worte „höchstens
   2 000 Deutsche Mark" durch die Worte „höchstens
   2 400 Deutsche Mark'' ersetzt.

9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „50 Deutsche
   Mark" durch die Worte „60 Deutsche Mark" ersetzt.

10. In§ 77 Abs. 1 wird die Bezeichnung,,(§ 51 des Ge-
    richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
    ,,(§ 37 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.

11. In§ 81 Satz 1 wird die Bezeichnung,,(§ 58 des Ge-

    richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
    ,,(§ 36 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.

12. § 83 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „100 Deutsche
       Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark",
       die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
       Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
       1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
       sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
       Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
       Mark" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „ 100 Deutsche
       Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark",
       die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
       Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
       545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
       sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die
       Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
       Mark" ersetzt.

13. In § 84 werden die Worte „50 Deutsche Mark bis
    750 Deutsche Mark" durch die Worte „60 Deutsche
    Mark bis 91 0 Deutsche Mark", die Worte „35 Deut-
    sche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
    „40 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" und
    die Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
    Mark" durch die Worte „35 Deutsche Mark bis 465
    Deutsche Mark" ersetzt.

14. § 85 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche
       Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
       und die Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deut-
       sche Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark
       bis 930 Deutsche Mark" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
       Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
       „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und
       die Worte „60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
       Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark bis
       465 Deutsche Mark" ersetzt.

15. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche

      Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
      ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark'',

      die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
      Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
      1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
      sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
      Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
      Mark" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
      Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
BGBl. 1980, Seite 1505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1505
       ,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark",
       die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
       Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis

       545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
       sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die

       Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
       Mark" ersetzt.

16. In § 91 werden die Worte „ 10 Deutsche Mark bis
    200 Deutsche Mark" durch die Worte„ 15 Deutsche
    Mark bis 240 Deutsche Mark", die Worte „25 Deut-
    sche Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte
    „35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" und
    die Worte „40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche
    Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark bis 725
    Deutsche Mark" ersetzt.

17. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark bis
    300 Deutsche Mark" durch die Worte „25 Deutsche
    Mark bis 365 Deutsche Mark" ersetzt.

18. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche
      Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte
      ,,15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" er-
      setzt.
   b) In Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche
      Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte
      ,,35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" er-
      setzt.
   c) In Absatz 5 werden die Worte „ 1O Deutsche
      Mark bis 150 Deutsche Mark" jeweils durch die
      Worte „ 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche
      Mark' ersetzt.
            1

19. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche

    Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte „35
    Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt.

20. a) Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender
       Abschnitt eingefügt:

                      „Achter Abschnitt

          Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz
            über die innerdeutsche Rechts- und
                 Amtshilfe in Strafsachen

                          § 105 a

         (1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-

      leistung im Verfahren

      vor der Staatsanwaltschaft eine Gebühr von 35

      Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark,

      vordemOberlandesgerichtoderdemBundesge-
      richtshof eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis

      910 Deutsche Mark.

        (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des
      Sechsten Abschnitts sinngemäß."
   b) In der Überschrift des bisherigen Achten Ab-
      schnitts und in den Überschriften des Neunten
      bis Dreizehnten Abschnitts wird das Zahlwort je-

      weils durch das Wort für die nächsthöhere Zahl
      ersetzt

21. § 106 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „60 Deutsche

       Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-

       setzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
       Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark"
       und die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 760
       Deutsche Mark'• durch die Worte „120 Deutsche
       Mark bis 915 Deutsche Mark" ersetzt.

22. In § 107 Abs. 1 werden die Worte „400 Deutsche
    Mark" durch die Worte ,,480 Deutsche Mark" und
    die Worte „200 Deutsche Mark" durch die Worte
    ,,240 Deutsche Mark" ersetzt.

23. § 109 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
      Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte

      ,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark",
      die Worte „80 Deutsche Mark bis 1 060 Deut-
      sche Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche
      Mark bis 1 285 Deutsche Mark" und die Worte
      ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark"
      durch die Worte „ 120 Deutsche Mark bis 1 825
      Deutsche Mark" ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Worte „70 Deutsche
       Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
       „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark 11, die
       Worte „80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche
       Mark" durch die Worte „95 Deutsche Mark bis

       650 Deutsche Mark" und die Worte „100 Deut-
       sche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die
       Worte „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche

       Mark" ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden die Worte „40 Deutsche
       Mark bis 530 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,50 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark" er-
       setzt.
    d) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche

       Mark bis 380 Deutsche Mark" jeweils durch die
       Worte „35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
       Mark" ersetzt. ,

    e) In Absatz 6 werden die Worte „50 Deutsche
       Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-

       setzt.

    f) In Absatz 7 werden die Worte „30 Deutsche

       Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte

       ,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
       setzt.

    g) In Absatz 8 werden die Worte „20 Deutsche

       Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark" er-
       setzt.

24. In § 109 a werden die Worte „70 Deutsche Mark bis
    900 Deutsche Mark durch die Worte „85 Deutsche
                       11

    Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte „80
    Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark" durch die
BGBl. 1980, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506
1506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

    Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche
    Mark" ersetzt.

25. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer
    Berufspfticht handelt, gilt die Vorschrift des § 114
    über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinn-
    gemäß."

26. § 11 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „30 Deutsche
       Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „20 Deutsche
       Mark bis 230 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,25 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark" er-
       setzt.
   c) In Absatz 3 werden die Worte „1 0 Deutsche
      Mark bis 200 Deutsche Mark" durch die Worte
      ,, 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" er-

      setzt.

27. In § 113 a Abs. 2 werden die Worte „100 Deutsche
    Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
    „120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die
    Worte „ 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
    Mark" durch die Worte„ 120 Deutsche Mark bis 915
    Deutsche Mark", die Worte „75 Deutsche Mark bis
    900 Deutsche Mark" durch die Worte „95 Deutsche
    Mark bis 1 090 Deutsche Mark" und die Worte „75
    Deutsche Mark bis 450 Deutsche Markl' durch die
    Worte „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark"
    ersetzt.

28. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
    Mark bis 360 Deutsche Mark" durch die Worte „35
    Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark", die Worte
    „45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark" durch
    die Worte „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche
    Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark bis 900
    Deutsche Mark'' durch die Worte „95 Deutsche
    Mark bis 1 090 Deutsche Mark" ersetzt.

29. In § 118 werden die Worte „Zehnten Abschnitt"

    durch die Worte „Elften Abschnitt" ersetzt.

30. Nach § 133 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                „Fünfzehnter Abschnitt
           Übergangs- und Schlußvorschriften

                          § 134
       Übergangsvorschrift aus Anlaß des Fünften
                 Änderungsgesetzes

       (1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem
    Rechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen
    hat, die Gebühren und Auslagen nach neuem Recht
    zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem
    1. Januar 1981 beendigt war; dabei gilt der Rechts-
    zug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung,
    welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkün-

    det oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden
    hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht
    das Verfahren zu Beginn des 1. Januar 1981 oder
    ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unter-
    brochen, so sind die Gebühren und Auslagen nach
    dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn,
    daß das Verfahren nach diesem Zeitpunkt aufge-
    nommen wird.

      (2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen in
    Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 1981 be-
    gonnen haben, nach neuem Recht zu berechnen,
    soweit die Angelegenheit nicht vor dem 1. Januar
    1981 beendigt war.

                           § 135
                       Berlin-Klausel
      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
    des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
    Berlin."

                        Artikel 2

               Änderung anderer Gesetze
  (1) Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 369-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1
S. 2189), erhält folgende Fassung:

                        „Artikel IX
   ( 1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis
zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Verein-
barung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang
der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig
gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergü-
tung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen
über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts
sinngemäß.
  (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer
und Inkassobüros."

  (2) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1

S. 3047), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes
vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird in seinem
Kostenverzeichnis wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1904 erhält folgende Fassung:

   Nr.                Auslagen                  Höhe

   ,, 1904   Nach dem Gesetz über die Ent-

             schädigung von Zeugen und
             Sachverständigen zu zahlende
             Beträge, und zwar auch dann,
             wenn aus Gründen der Gegen-
             seitigkeit, der Verwaltungsver-
             einfachung und dgl. keine Zah-
             lungen zu leisten sind ....... .   in voller
                                                Höhe
BGBl. 1980, Seite 1507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1507
            Ausgenommen sind Beträge für
            Dolmetscher und Übersetzer,
            welche im Strafverfahren her-

            angezogen werden, um für ei-
            nen Beschuldigten, der der
            deutschen     Sprache     nicht
            mächtig, taub oder stumm ist,
            Erklärungen oder Schriftstücke
            zu übertragen, auf deren Ver-
            ständnis er zu seiner Verteidi-
            gung angewiesen ist.

           Sind die Aufwendungen durch
           mehrere Geschäfte veranlaßt,
           die sich auf verschiedene
           Rechtssachen beziehen, so
           werden die Aufwendungen auf
           die mehreren Geschäfte unter
           Berücksichtigung der auf die
           einzelnen Geschäfte verwende-
           ten Zeit angemessen verteilt."

2. Bei der Nummer 1913 werden die Worte „oder durch
   das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene
   Bußgeldverfahren'' gestrichen.

3. Nach der Nummer 1913 wird folgende Nummer 1914
   eingefügt:

   Nr.               Auslagen                 Höhe

   „1914 Auslagen der in den Nummern
         1900 bis 1904 Satz 1 und den
         Nummern 1905 bis 1912 be-
         zeichneten Art, soweit sie durch
         das dem gerichtlichen Verfah-
         ren vorausgegangene Bußgeld-
         verfahren entstanden sind .... begrenzt
                                          durch die
                                          Höchst-

                                          sätze

                                          für die

                                          Auslagen

                                          1900
                                          bis 1911"

  (3) § 19 des Gesetzes über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das

Gesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2445) geän-
dert worden ist, wird gestrichen.

  (4) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1

des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird
wie folgt geändert:

In § 157 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 2 Satz 1 wird das
Wort „Rechtsanwälte" durch die Worte „Mitglieder ei-
ner Rechtsanwaltskammer'' ersetzt.

  (5) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 689), wird wie folgt geändert:

§ 209 wird wie folgt gefaßt:

                     ,,§ 209
       Kammermitgiiedschaft anderer Personen

   Natürliche Personen, die im Besitz einer uneinge-
schränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf An-
trag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige
Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entschei-
dung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnah-
me in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung
oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der
Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 18 bis
36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis
Zwölfte Teil dieses Gesetzes."

   (6) Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-12, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1O des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und
   3 angefügt:

  ,,Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich er-
  teilt:
   1. Rentenberatern,
  2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnun-
     gen und die Verfolgung der sich hierbei ergeben-
     den Frachterstattungsansprüche,

  3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahr-
     nehmung der Aufgaben als Versteigerer erforder-
     lich ist,
  4. lnkassounternehmern für die außergerichtliche
     Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),

  5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht

     für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses

     Rechts und des Rechts der Europäischen Ge-

     meinschaften.

  Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden
  Berufsbezeichnung ausgeübt werden."

2. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 7 der Punkt durch

   einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8

   angefügt:

  ,,8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsan-
       gelegenheiten von Verbrauchern durch für ein
       Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln
       geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ih-
       res Aufgabenbereichs.   11

  (7) § 11 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ar-
beitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. Au-
gust 1980 (BGBI. I S. 1308), erhält folgende Fassung:
 ,,(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte
und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausge-
BGBl. 1980, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1508
1508                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1980, Teil 1

Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen; Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleHr Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%.

schlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilpro-
zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt

nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
genannten Personen."

                                   Artikel 3
                        Übergangsvorschriften
   Auf die Erteilung der Erlaubnis an Personen, die bis
zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Ertei-
lung beantragt haben, findet das Rechtsberatungsge-
setz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Dasselbe gilt, wenn der Bewerber bei dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getrof-
fen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den An-
trag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres
nach diesem Zeitpunkt stellt.

                                               Das vorstehende Gesetz wird

        Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1

                Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt

                                 Artikel 4

                             Berlin-Klausel

      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                                 Artikel 5

                               Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
    Abs. 4 bis 7 und des Artikels 3 am 1. Januar 1981 in
    Kraft.

      (2) Artikel 2 Abs. 4 bis 7 und Artikel 3 treten am Tage
    nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                                 Bonn, den 18. August 1980
                                                                    Der Bundespräsident
                                                                         Carstens
                                                   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                                  Genscher
                                                           Der Bundesminister der Justiz
                                                                    Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1503. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d96b4cb4badb7c07….