Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1503
BGBl. 1980 I S. 1503 · 26.925 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

.. Fünftes Gesetz
zur Anderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vom 18. August
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1980
(BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,(§ 31 Nr. 1)"
durch die Bezeichnung,,(§ 31 Abs. 1 Nr. 1)" er-
setzt.
b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des
Mindest- und Höchstbetrages nicht überstei-
gen.''
2. a) Die Anlage (zu § 11 ) wird von den Eingangswor-
ten an „Die volle Gebühr beträgt bei einem Ge-
genstandswert" bis zu den Worten „ 120 000
Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark" wie folgt
gefaßt:
1980
„Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-
standswert
bis 200 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
bis 700 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 70 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 85 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark
bis 2 400 Deutsche Mark 139 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 157 Deutsche Mark
bis 3 200 Deutsche Mark 175 Deutsche Mark
bis 3 600 Deutsche Mark 193 Deutsche Mark
bis 4 000 Deutsche Mark 211 Deutsche Mark
bis 4 400 Deutsche Mark 229 Deutsche Mark
bis 4 800 Deutsche Mark 247 Deutsche Mark
bis 5 200 Deutsche Mark 265 Deutsche Mark
bis 5 600 Deutsche Mark 283 Deutsche Mark
bis 6 400 Deutsche Mark 321 Deutsche Mark
bis 7 200 Deutsche Mark 358 Deutsche Mark
bis 8 000 Deutsche Mark 395 Deutsche Mark
bis 9 000 Deutsche Mark 442 Deutsche Mark
bis 10 000 Deutsche Mark 489 Deutsche Mark
bis 12 000 Deutsche Mark 552 Deutsche Mark
bis 14 000 Deutsche Mark 615 Deutsche Mark

1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
bis 16 000 Deutsche Mark 677 Deutsche Mark
bis 18 000 Deutsche Mark 739 Deutsche Mark
bis 20 000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark
bis 25 000 Deutsche Mark 880 Deutsche Mark
bis 30 000 Deutsche Mark 960 Deutsche Mark
bis 35 000 Deutsche Mark 1 040 Deutsche Mark
bis 40 000 Deutsche Mark 1 120 Deutsche Mark
bis 45 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark
bis 50 000 Deutsche Mark 1 235 Deutsche Mark
bis 55 000 Deutsche Mark 1 270 Deutsche Mark
bis 60 000 Deutsche Mark 1 305 Deutsche Mark
bis 65 000 Deutsche Mark 1 340 Deutsche Mark
bis 70 000 Deutsche Mark 1 375 Deutsche Mark
bis 75 000 Deutsche Mark 1 410 Deutsche Mark
bis 80 000 Deutsche Mark 1 445 Deutsche Mark
bis 85 000 Deutsche Mark 1 480 Deutsche Mark
bis 90 000 Deutsche Mark 1 515 Deutsche Mark
bis 95 000 Deutsche Mark 1 550 Deutsche Mark
bis 100 000 Deutsche Mark 1 585 Deutsche Mark
bis 110 000 Deutsche Mark 1 605 Deutsche Mark
bis 120 000 Deutsche Mark 1 625 Deutsche Mark"
b) In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zehn
Deutsche Mark" durch die Worte „zwölf Deut-
sche Mark" ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „10 bis 250
Deutsche Mark" durch die Worte „20 bis 295 Deut-
sche Mark" ersetzt.
4. An die Stelle des § 26 Satz 2 treten folgende Sätze:
„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebüh-
ren beträgt, in derselben Angelegenheit und in ge-
richtlichen Verfahren in demselben Rechtszug je-
doch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen
und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche
Mark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."
5. In § 36 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des
Zwölften Abschnitts" durch die Worte „des Drei-
zehnten Abschnitts" ersetzt.
6. In § 37 Nr. 6 wird die Bezeichnung ,,§ 43 a Nr. 1"
durch die Bezeichnung ,,§ 43 b Abs. 1 Nr. 1" er-
setzt.
7. In§ 57 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1,
2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Worte
,,§ 17 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes" er-
setzt.
8. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die Worte „höchstens
2 000 Deutsche Mark" durch die Worte „höchstens
2 400 Deutsche Mark'' ersetzt.
9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „50 Deutsche
Mark" durch die Worte „60 Deutsche Mark" ersetzt.
10. In§ 77 Abs. 1 wird die Bezeichnung,,(§ 51 des Ge-
richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
,,(§ 37 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.
11. In§ 81 Satz 1 wird die Bezeichnung,,(§ 58 des Ge-
richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
,,(§ 36 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.
12. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „100 Deutsche
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark",
die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „ 100 Deutsche
Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark",
die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die
Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
Mark" ersetzt.
13. In § 84 werden die Worte „50 Deutsche Mark bis
750 Deutsche Mark" durch die Worte „60 Deutsche
Mark bis 91 0 Deutsche Mark", die Worte „35 Deut-
sche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
„40 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" und
die Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark" durch die Worte „35 Deutsche Mark bis 465
Deutsche Mark" ersetzt.
14. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche
Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
und die Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deut-
sche Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark
bis 930 Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
„85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und
die Worte „60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark bis
465 Deutsche Mark" ersetzt.
15. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark'',
die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte

,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark",
die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die
Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
Mark" ersetzt.
16. In § 91 werden die Worte „ 10 Deutsche Mark bis
200 Deutsche Mark" durch die Worte„ 15 Deutsche
Mark bis 240 Deutsche Mark", die Worte „25 Deut-
sche Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte
„35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" und
die Worte „40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark bis 725
Deutsche Mark" ersetzt.
17. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark bis
300 Deutsche Mark" durch die Worte „25 Deutsche
Mark bis 365 Deutsche Mark" ersetzt.
18. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche
Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte
,,15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche
Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte
,,35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" er-
setzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „ 1O Deutsche
Mark bis 150 Deutsche Mark" jeweils durch die
Worte „ 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche
Mark' ersetzt.
1
19. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte „35
Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt.
20. a) Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender
Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen
§ 105 a
(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-
leistung im Verfahren
vor der Staatsanwaltschaft eine Gebühr von 35
Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark,
vordemOberlandesgerichtoderdemBundesge-
richtshof eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis
910 Deutsche Mark.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts sinngemäß."
b) In der Überschrift des bisherigen Achten Ab-
schnitts und in den Überschriften des Neunten
bis Dreizehnten Abschnitts wird das Zahlwort je-
weils durch das Wort für die nächsthöhere Zahl
ersetzt
21. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „60 Deutsche
Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte
,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark"
und die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 760
Deutsche Mark'• durch die Worte „120 Deutsche
Mark bis 915 Deutsche Mark" ersetzt.
22. In § 107 Abs. 1 werden die Worte „400 Deutsche
Mark" durch die Worte ,,480 Deutsche Mark" und
die Worte „200 Deutsche Mark" durch die Worte
,,240 Deutsche Mark" ersetzt.
23. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark",
die Worte „80 Deutsche Mark bis 1 060 Deut-
sche Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche
Mark bis 1 285 Deutsche Mark" und die Worte
,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 120 Deutsche Mark bis 1 825
Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „70 Deutsche
Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
„85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark 11, die
Worte „80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche
Mark" durch die Worte „95 Deutsche Mark bis
650 Deutsche Mark" und die Worte „100 Deut-
sche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche
Mark" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „40 Deutsche
Mark bis 530 Deutsche Mark" durch die Worte
,,50 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark" er-
setzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche
Mark bis 380 Deutsche Mark" jeweils durch die
Worte „35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
Mark" ersetzt. ,
e) In Absatz 6 werden die Worte „50 Deutsche
Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-
setzt.
f) In Absatz 7 werden die Worte „30 Deutsche
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte
,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
setzt.
g) In Absatz 8 werden die Worte „20 Deutsche
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
,,25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark" er-
setzt.
24. In § 109 a werden die Worte „70 Deutsche Mark bis
900 Deutsche Mark durch die Worte „85 Deutsche
11
Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte „80
Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark" durch die

1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche
Mark" ersetzt.
25. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer
Berufspfticht handelt, gilt die Vorschrift des § 114
über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinn-
gemäß."
26. § 11 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte
,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „20 Deutsche
Mark bis 230 Deutsche Mark" durch die Worte
,,25 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark" er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „1 0 Deutsche
Mark bis 200 Deutsche Mark" durch die Worte
,, 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" er-
setzt.
27. In § 113 a Abs. 2 werden die Worte „100 Deutsche
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
„120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
Mark" durch die Worte„ 120 Deutsche Mark bis 915
Deutsche Mark", die Worte „75 Deutsche Mark bis
900 Deutsche Mark" durch die Worte „95 Deutsche
Mark bis 1 090 Deutsche Mark" und die Worte „75
Deutsche Mark bis 450 Deutsche Markl' durch die
Worte „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark"
ersetzt.
28. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark bis 360 Deutsche Mark" durch die Worte „35
Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark", die Worte
„45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark" durch
die Worte „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche
Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark bis 900
Deutsche Mark'' durch die Worte „95 Deutsche
Mark bis 1 090 Deutsche Mark" ersetzt.
29. In § 118 werden die Worte „Zehnten Abschnitt"
durch die Worte „Elften Abschnitt" ersetzt.
30. Nach § 133 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Fünfzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 134
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Fünften
Änderungsgesetzes
(1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem
Rechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen
hat, die Gebühren und Auslagen nach neuem Recht
zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem
1. Januar 1981 beendigt war; dabei gilt der Rechts-
zug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung,
welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkün-
det oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden
hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht
das Verfahren zu Beginn des 1. Januar 1981 oder
ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unter-
brochen, so sind die Gebühren und Auslagen nach
dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn,
daß das Verfahren nach diesem Zeitpunkt aufge-
nommen wird.
(2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen in
Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 1981 be-
gonnen haben, nach neuem Recht zu berechnen,
soweit die Angelegenheit nicht vor dem 1. Januar
1981 beendigt war.
§ 135
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Berlin."
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
(1) Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 369-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1
S. 2189), erhält folgende Fassung:
„Artikel IX
( 1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis
zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Verein-
barung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang
der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig
gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergü-
tung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen
über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts
sinngemäß.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer
und Inkassobüros."
(2) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes
vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird in seinem
Kostenverzeichnis wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1904 erhält folgende Fassung:
Nr. Auslagen Höhe
,, 1904 Nach dem Gesetz über die Ent-
schädigung von Zeugen und
Sachverständigen zu zahlende
Beträge, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegen-
seitigkeit, der Verwaltungsver-
einfachung und dgl. keine Zah-
lungen zu leisten sind ....... . in voller
Höhe

Ausgenommen sind Beträge für
Dolmetscher und Übersetzer,
welche im Strafverfahren her-
angezogen werden, um für ei-
nen Beschuldigten, der der
deutschen Sprache nicht
mächtig, taub oder stumm ist,
Erklärungen oder Schriftstücke
zu übertragen, auf deren Ver-
ständnis er zu seiner Verteidi-
gung angewiesen ist.
Sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt,
die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so
werden die Aufwendungen auf
die mehreren Geschäfte unter
Berücksichtigung der auf die
einzelnen Geschäfte verwende-
ten Zeit angemessen verteilt."
2. Bei der Nummer 1913 werden die Worte „oder durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene
Bußgeldverfahren'' gestrichen.
3. Nach der Nummer 1913 wird folgende Nummer 1914
eingefügt:
Nr. Auslagen Höhe
„1914 Auslagen der in den Nummern
1900 bis 1904 Satz 1 und den
Nummern 1905 bis 1912 be-
zeichneten Art, soweit sie durch
das dem gerichtlichen Verfah-
ren vorausgegangene Bußgeld-
verfahren entstanden sind .... begrenzt
durch die
Höchst-
sätze
für die
Auslagen
1900
bis 1911"
(3) § 19 des Gesetzes über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2445) geän-
dert worden ist, wird gestrichen.
(4) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird
wie folgt geändert:
In § 157 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 2 Satz 1 wird das
Wort „Rechtsanwälte" durch die Worte „Mitglieder ei-
ner Rechtsanwaltskammer'' ersetzt.
(5) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 689), wird wie folgt geändert:
§ 209 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 209
Kammermitgiiedschaft anderer Personen
Natürliche Personen, die im Besitz einer uneinge-
schränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf An-
trag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige
Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entschei-
dung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnah-
me in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung
oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der
Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 18 bis
36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis
Zwölfte Teil dieses Gesetzes."
(6) Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-12, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1O des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und
3 angefügt:
,,Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich er-
teilt:
1. Rentenberatern,
2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnun-
gen und die Verfolgung der sich hierbei ergeben-
den Frachterstattungsansprüche,
3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahr-
nehmung der Aufgaben als Versteigerer erforder-
lich ist,
4. lnkassounternehmern für die außergerichtliche
Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht
für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses
Rechts und des Rechts der Europäischen Ge-
meinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden
Berufsbezeichnung ausgeübt werden."
2. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
,,8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsan-
gelegenheiten von Verbrauchern durch für ein
Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln
geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ih-
res Aufgabenbereichs. 11
(7) § 11 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ar-
beitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. Au-
gust 1980 (BGBI. I S. 1308), erhält folgende Fassung:
,,(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte
und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausge-

1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen; Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleHr Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%.
schlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilpro-
zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
genannten Personen."
Artikel 3
Übergangsvorschriften
Auf die Erteilung der Erlaubnis an Personen, die bis
zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Ertei-
lung beantragt haben, findet das Rechtsberatungsge-
setz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Dasselbe gilt, wenn der Bewerber bei dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getrof-
fen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den An-
trag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres
nach diesem Zeitpunkt stellt.
Das vorstehende Gesetz wird
Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Abs. 4 bis 7 und des Artikels 3 am 1. Januar 1981 in
Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 4 bis 7 und Artikel 3 treten am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1503. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d96b4cb4badb7c07….