Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 11 LPartG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.12.2010 – 2 BvL 16/09Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1 AufenthG 2004 - Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt - Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm, insbesondere einer Verletzung des aus Art 6 Abs 1 GG folgenden Diskriminierungsverbotes unzureichend begründet - Grundsatz der Normerhaltung und Möglichkeit der TeilnichtigkeitZitiert von 44
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- BVerwG, 11.01.2011 – 1 C 22/09Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung; Verwertbarkeit einer Strafverurteilung; Zurechnung von Straftaten von EhegattenZitiert von 44
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 – 13 S 519/09Zitiert von 8
- VG Freiburg, 10.10.2007 – 2 K 1745/07Zitiert von 1
- BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung - Beschränkung bei Erschwerung oder Behinderung einer effektiven und geordneten Beweiserhebung - Entscheidungskompetenz des Gerichts - erforderliche Abwägung - fachliche Gründe nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand - Handlungsfreiheit - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Mitwirkungslast - Vereitelung einer Amtsbegutachtung - Pflicht des Gerichts zur Vornahme der noch möglichen Ermittlungen - Anhörung eines bestimmten Arztes - kein von vornherein unterschiedlicher Beweiswert von Amtsgutachten nach § 103 SGG und Arztgutachten nach § 109 SGG - keine Beweislastumkehr - Beweiserleichterung zugunsten der Behörde - Zurückverweisung)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-1 (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-2 (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.