Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-1 (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-2 (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 11 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.12.2010 – 2 BvL 16/09Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1 AufenthG 2004 - Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt - Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm, insbesondere einer Verletzung des aus Art 6 Abs 1 GG folgenden Diskriminierungsverbotes unzureichend begründet - Grundsatz der Normerhaltung und Möglichkeit der TeilnichtigkeitZitiert von 45
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- BVerwG, 11.01.2011 – 1 C 22.09Zitiert von 41
- BVerwG, 11.01.2011 – 1 C 22/09Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung; Verwertbarkeit einer Strafverurteilung; Zurechnung von Straftaten von Ehegatten
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 – 13 S 519/09Zitiert von 9
- VG Freiburg, 10.10.2007 – 2 K 1745/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.