Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-1 (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/11#abs-2 (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

§ 10 § 12