§ 15 Verbundene Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Wird zitiert von 285 Entscheidungen zu § 15 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- LAG Hessen, 15.02.2023 – 18 Sa 967/22
- ArbG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2 Ca 5786/21Zitiert von 1
- FG Münster, 10.08.2021 – 2 K 49/21
- FG Münster, 10.08.2021 – 2 K 58/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.06.2024 – 19 U 8/24
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.03.2026 – 11 W (pat) 30/23
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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