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Artikel 11 · BT-Drs. 16/3655 · S. 92
Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichts-
Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichts- gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von § 11) Die Änderung des § 11 enthält die prozessrechtlichen Folge- regelungen zum RDG für das arbeitsgerichtliche Verfahren Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/3655 und trägt mit der vollständigen Neufassung dem Ziel der Angleichung der Verfahrensordnungen Rechnung. Sie orien- tiert sich an der Neuregelung der Prozessvertretung in der ZPO, die über § 46 Abs. 2 ArbGG zur Anwendung gelangt, soweit das ArbGG – etwa im Bereich der Vollmachterteilung und des Beistands – keine Regelungen enthält, und berück- sichtigt die in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Beson- derheiten. Zu Absatz 1 Die Vorschrift entspricht § 79 Abs. 1 ZPO-E und dient der Klarstellung. Eine Einschränkung der Postulationsfähigkeit der Naturalpartei ist – wie im Zivilprozess – nur in den Fäl- len des Satzes 2 möglich. Zu Absatz 2 Die Regelung in Satz 1 trägt der für den Zivilprozess vor- gesehenen neuen Konzeption Rechnung, wonach die Prozessvertretung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehal- ten ist. Satz 2 enthält, der neuen, einheitlichen Ausgestaltung der Vertretungsvorschriften in den Verfahrensordnungen ent- sprechend, abschließend die Personen und Organisationen, die daneben zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten befugt sind. Die Nummern 1 und 2 entsprechen dabei der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 3). Sie stellen auch künftig sicher, dass Beschäftigte der Prozesspartei aufgrund entsprechender Vollmacht die Pro- zessvertretung übernehmen können, unabhängig davon, ob es sich bei der Partei um eine natürliche Person (Einzel- firma), eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder einen Verein handelt, und unabhängig davon, ob der Vertreter über
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.685 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.920–550.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP