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Artikel 11 · BT-Drs. 16/3655 · S. 92

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichts-

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 11)
Die Änderung des § 11 enthält die prozessrechtlichen Folge-
regelungen zum RDG für das arbeitsgerichtliche Verfahren
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/3655
und trägt mit der vollständigen Neufassung dem Ziel der
Angleichung der Verfahrensordnungen Rechnung. Sie orien-
tiert sich an der Neuregelung der Prozessvertretung in der
ZPO, die über § 46 Abs. 2 ArbGG zur Anwendung gelangt,
soweit das ArbGG – etwa im Bereich der Vollmachterteilung
und des Beistands – keine Regelungen enthält, und berück-
sichtigt die in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Beson-
derheiten.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht § 79 Abs. 1 ZPO-E und dient der
Klarstellung. Eine Einschränkung der Postulationsfähigkeit
der Naturalpartei ist – wie im Zivilprozess – nur in den Fäl-
len des Satzes 2 möglich.
Zu Absatz 2
Die Regelung in Satz 1 trägt der für den Zivilprozess vor-
gesehenen neuen Konzeption Rechnung, wonach die
Prozessvertretung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehal-
ten ist.
Satz 2 enthält, der neuen, einheitlichen Ausgestaltung der
Vertretungsvorschriften in den Verfahrensordnungen ent-
sprechend, abschließend die Personen und Organisationen,
die daneben zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten
befugt sind.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen dabei der Regelung in
§ 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8
Nr. 3). Sie stellen auch künftig sicher, dass Beschäftigte der
Prozesspartei aufgrund entsprechender Vollmacht die Pro-
zessvertretung übernehmen können, unabhängig davon, ob
es sich bei der Partei um eine natürliche Person (Einzel-
firma), eine Personengesellschaft, eine juristische Person
oder einen Verein handelt, und unabhängig davon, ob der
Vertreter über

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.685 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.920–550.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP