Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-2 (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-3 (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-4 (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-5 (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46c#abs-6 (6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 46c BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 – 12 Sa 645/24
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 21
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
- KG, 01.11.2021 – 2 W 6/17 SpruchG
- BGH, 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt
- LAG Hamm, 27.09.2022 – 10 Sa 229/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.12.2024 – 8 AZB 22/24Elektronischer Rechtsverkehr - Syndikusrechtsanwalt - eBOZitiert von 2
- ArbG Stuttgart, 12.12.2023 – 25 Ca 749/23
- BAG, 21.09.2023 – 10 AZR 512/20Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als RechtsanwaltZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46c BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.