Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1897
BGBl. 2006 I S. 1897 · 70.793 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung*)
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Grün-
den der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Iden-
tität zu verhindern oder zu beseitigen.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:
– 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22),
– 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-
handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),
– 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG
des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand-
lung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Be-
schäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg so-
wie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15)
und
– 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirkli-
chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).
§2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten
Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig
in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien
und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig-
keit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher
Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein-
schließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingun-
gen, insbesondere in individual- und kollektivrecht-
lichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der
Durchführung und Beendigung eines Beschäfti-
gungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der
Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und
der Umschulung sowie der praktischen Berufserfah-
rung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäf-
tigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Ver-
einigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufs-
gruppe angehören, einschließlich der Inanspruch-
nahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicher-
heit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gel-
ten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
§ 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die
betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentenge-
setz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote
oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses
Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht-
liche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-
nengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Be-
stimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündi-
gungsschutz.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes
eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine an-
dere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Be-
nachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug
auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungüns-
tigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten
Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer
Weise benachteiligen können, es sei denn, die betref-
fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch
ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen
und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn
unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1
genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwe-
cken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden
Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfein-
dungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidi-
gungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteili-
gung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu
auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforde-
rungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berüh-
rungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie uner-
wünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von por-
nographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder
bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person ver-
letzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterun-
gen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaf-
fen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person
aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachtei-
ligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine
Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Be-
schäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1
genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen
kann.
§4
Unterschiedliche
Behandlung wegen mehrerer Gründe
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen
mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese
unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10
und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Recht-
fertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen
die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
§5
Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 be-
nannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung
auch zulässig, wenn durch geeignete und angemes-
sene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines
in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen
werden sollen.
Abschnitt 2
Schutz der
Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1
Ve r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g
§6
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Un-
selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-
nen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichge-
stellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und
Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen)
im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristi-
sche Personen sowie rechtsfähige Personengesell-
schaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.
Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung
überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne
dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten
und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Ar-
beitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur
Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft,
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbst-
ständige und Organmitglieder, insbesondere Ge-
schäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstän-
de, entsprechend.

§7
Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 ge-
nannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch,
wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das
Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Be-
nachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind
unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Ar-
beitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertrag-
licher Pflichten.
§8
Zulässige
unterschiedliche Behandlung
wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in
§ 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund
wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Be-
dingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemes-
sen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für
gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1
genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt,
dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere
Schutzvorschriften gelten.
§9
Zulässige
unterschiedliche Behandlung
wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-
handlung wegen der Religion oder der Weltanschauung
bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften,
die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Welt-
anschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn
eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter
Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick
auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der
Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen
der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht
das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemein-
schaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion
oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren
Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im
Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen
zu können.
§ 10
Zulässige unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-
handlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie ob-
jektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel ge-
rechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige
unterschiedliche Behandlungen können insbesondere
Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zu-
gang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung
sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbe-
dingungen, einschließlich der Bedingungen für Ent-
lohnung und Beendigung des Beschäftigungsver-
hältnisses, um die berufliche Eingliederung von Ju-
gendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz si-
cherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das
Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für
den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte
mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstel-
lung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanfor-
derungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Be-
schäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieb-
lichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraus-
setzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von
Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität ein-
schließlich der Festsetzung unterschiedlicher Alters-
grenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte
Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und
die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen die-
ser Systeme für versicherungsmathematische Be-
rechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäf-
tigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeit-
punkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte
eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
berührt,
6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialaus-
wahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung
im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes,
soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber
anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Be-
sonderheiten des Einzelfalls und die individuellen
Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäf-
tigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeits-
markt entscheiden,
7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung
der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines be-
stimmten Alters und einer bestimmten Betriebszuge-
hörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungs-
schutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozial-
auswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzge-
setzes grob fehlerhaft gemindert wird,
8. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die
Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit

gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben,
in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chan-
cen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismä-
ßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar be-
rücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den
Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben,
die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebe-
nenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, renten-
berechtigt sind.
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten
des Arbeitgebers
§ 11
Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7
Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 12
Maßnahmen
und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen
eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser
Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise,
insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und
Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachtei-
ligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese
unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten
in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von
Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner
Pflichten nach Absatz 1.
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteili-
gungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber
die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und ange-
messenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benach-
teiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung zu ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tä-
tigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat
der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderli-
chen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten zu ergreifen.
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsge-
setzes sowie Informationen über die für die Behandlung
von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind
im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Ausle-
gung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Be-
trieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und
Kommunikationstechnik erfolgen.
Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten
§ 13
Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens
oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im
Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäf-
tigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grun-
des benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen
und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben
unberührt.
§ 14
Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich un-
geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästi-
gung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind
die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit
ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit
dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15
Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-
verbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch
entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht,
wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu ver-
treten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
schaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine ange-
messene Entschädigung in Geld verlangen. Die Ent-
schädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monats-
gehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäf-
tigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht ein-
gestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektiv-
rechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung
verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-
halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien
haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im
Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs
mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen
Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem
der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung
Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeit-
geber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-
ben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benach-
teiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen An-
spruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhält-
nisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen be-
ruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich
aus einem anderen Rechtsgrund.
§ 16
Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen
der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Ab-
schnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen
Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, be-

nachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Be-
schäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen
oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen-
der Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte
darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung heran-
gezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte
und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen
ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der
Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeit-
gebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der
Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerk-
schaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort ge-
nannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23
Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprü-
che des Benachteiligten geltend gemacht werden.
§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
sprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung
in einer
1. Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Be-
rufsgruppe angehören oder die eine überragende
Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Be-
reich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am
Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be-
steht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung
in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Abschnitt 3
Schutz vor
Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19
Zivilrechtliches
Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Ge-
schlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld-
verhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu ver-
gleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen
zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei de-
nen das Ansehen der Person nach der Art des
Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung
hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer
Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand
haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus
auch bei der Begründung, Durchführung und Beendi-
gung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unter-
schiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und
ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgegliche-
ner wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse
zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldver-
hältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei
denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis
der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall
sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohn-
raum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermie-
tung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden
Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht
mehr als 50 Wohnungen vermietet.
§ 20
Zulässige
unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist
nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behand-
lung wegen der Religion oder der Weltanschauung, ei-
ner Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität
oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unter-
schiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von
Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art
dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder
der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der
Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im
Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder
auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsge-
meinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtun-
gen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege
einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung
des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt
ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den
Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen
Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen
versicherungsmathematischen und statistischen Daten
beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor
ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft
und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschied-
lichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unter-
schiedliche Behandlung wegen der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2
nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien ri-
sikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf ei-
ner versicherungsmathematisch ermittelten Risikobe-
wertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
§ 21
Ansprüche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer An-
sprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlan-
gen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsver-
bots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hier-
durch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt
nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben un-
berührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteili-
gungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende
nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss
innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend ge-
macht werden. Nach Ablauf der Frist kann der An-
spruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benach-
teiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war.
Abschnitt 4
Rechtsschutz
§ 22
Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die
eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten
Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen
hat.
§ 23
Unterstützung durch
Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzu-
sammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be-
sonderen Interessen von benachteiligten Personen
oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahr-
nehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4
stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder
haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens
sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im
Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah-
ren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-
tinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei-
stände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensord-
nungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beistän-
den weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-
res Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-
genheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-
nisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-
schen bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Sonderregelungen für
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 24
Sonderregelung für
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Be-
rücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung ent-
sprechend für
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder,
der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Lan-
des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Län-
der,
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienst-
verweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivil-
dienst betroffen ist.
Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle
§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständig-
keit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder
der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz
vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errich-
tet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist
im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel
auszuweisen.

§ 26
Rechtsstellung der Leitung
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf
Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht
nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Aus-
übung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-
gung der Urkunde über die Ernennung durch die Bun-
desministerin oder den Bundesminister für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundes-
tages,
2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Alters-
grenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
zes,
3. mit der Entlassung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin
oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
des auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen,
die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebens-
zeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im
Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die
Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der
Aushändigung der Urkunde wirksam.
(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskri-
minierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund
wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Ver-
trag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeam-
ter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
des bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amts-
verhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die
Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beam-
tenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit
Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Ge-
schenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beam-
ten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilver-
fahren und einen Unfallausgleich unberührt.
§ 27
Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genann-
ten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter-
stützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach
Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer
Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei
kann sie insbesondere
1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtli-
chen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelun-
gen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten
anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder
der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidis-
kriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Ab-
satz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis
unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt
auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, so-
weit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bun-
desregierung oder des Deutschen Bundestages berührt
ist:
1. Öffentlichkeitsarbeit,
2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligun-
gen aus den in § 1 genannten Gründen,
3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
zu diesen Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und
die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-
tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-
destages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag
alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den
in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlun-
gen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachtei-
ligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche
Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und
die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-
tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-
destages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren
der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
§ 28
Befugnisse
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann
in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um
Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich
nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einver-
ständnis erklärt.
(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die An-
tidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ih-
rer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
rührt.
§ 29
Zusammenarbeit mit
Nichtregierungsorganisationen
und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ih-
rer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Ein-
richtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes-
oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligun-
gen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind,
in geeigneter Form einbeziehen.

§ 30
Beirat
(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen
Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grun-
des zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Bei-
rat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei
der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den
Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann
hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen
nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der
Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes so-
wie den entsprechend zuständigen Beauftragten der
Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages
die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine
Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und
Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisatio-
nen sowie Expertinnen und Experten in Benachteili-
gungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mit-
glieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschrei-
ten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
Männern besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach
diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch
auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergü-
tung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 31
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu
Ungunsten der geschützten Personen abgewichen wer-
den.
§ 32
Schlussbestimmung
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes be-
stimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b
und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigten-
schutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maß-
gebliche Recht anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19
bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die
vor dem 18. August 2006 begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauer-
schuldverhältnissen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts,
der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf
Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. De-
zember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht
für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche
Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1
nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember
2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spä-
tere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
Artikel 2
Gesetz
über die Gleichbehandlung
der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG)
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus
Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Reli-
gion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität
für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern
oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und
Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Ge-
schlechts in Form von Belästigung und sexueller Beläs-
tigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz
schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Be-
nachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach
Maßgabe des § 18 gewährleistet.
(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere sol-
che mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in
ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirkli-
chung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den
Dienstherrn, für Personen und Gremien, die Beteili-
gungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz
wahrnehmen, und für Gleichstellungsbeauftragte und
deren Stellvertreterinnen.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung
und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim
beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb;
hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung
des Dienstes,
2. den Zugang zu allen Formen und Ebenen der solda-
tischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und be-
ruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der
praktischen Berufserfahrung,

3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufs-
verband oder in einer sonstigen Interessenvertre-
tung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Orga-
nisationen.
(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote
oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses
Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht-
liche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-
nengruppen dienen.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grun-
des eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine
andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Grundes in besonderer Weise gegenüber an-
deren Personen benachteiligen können, es sei denn,
die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels ange-
messen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung als Form der Benachteiligung
liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die
mit einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grund in
Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken,
dass die Würde der betreffenden Person verletzt und
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedri-
gungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn-
zeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung als Form der Benach-
teiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell be-
stimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle
Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell be-
stimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexu-
ellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtba-
res Anbringen von pornographischen Darstellungen ge-
hören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der be-
treffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein
von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigun-
gen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeich-
netes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person
aus einem in § 1 Abs. 1 genannten Grund gilt als Be-
nachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand
eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der
in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1
genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen
kann.
§4
Unterschiedliche
Behandlung wegen mehrerer Gründe
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen
mehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann
diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur ge-
rechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf
alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unter-
schiedliche Behandlung erfolgt.
§5
Positive Maßnahmen
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-
handlung auch zulässig, wenn durch geeignete und an-
gemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen
eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder
ausgeglichen werden sollen.
Abschnitt 2
Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1
Ve r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g
§6
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
1. Soldatinnen und Soldaten,
2. Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst
nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranste-
hen oder die sich um die Begründung eines Wehr-
dienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung bewerben.
§7
Benachteiligungsverbot
(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht we-
gen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachtei-
ligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der
Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das
Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei
der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und An-
weisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Ver-
letzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Sol-
daten untersagt.
§8
Zulässige
unterschiedliche Behandlung
wegen beruflicher Anforderungen
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in
§ 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser
Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der
Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen
ist.

Unterabschnitt 2
Organisations-
pflichten des Dienstherrn
§9
Personalwerbung;
Dienstpostenbekanntgabe
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten
für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß
gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.
§ 10
Maßnahmen
und Pflichten des Dienstherrn
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen
eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes und zum Schutz
vor den in § 1 Abs. 2 genannten Handlungen zu treffen.
Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Der Dienstherr soll in geeigneter Art und Weise,
insbesondere im Rahmen der Fortbildung, auf die Un-
zulässigkeit solcher Benachteiligungen und Handlun-
gen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unter-
bleiben. Hat der Dienstherr sein Personal in geeigneter
Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteili-
gungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten
nach Absatz 1.
(3) Bei Verstößen gegen die Verbote des § 7 hat der
Dienstherr die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen
und angemessenen dienstrechtlichen Maßnahmen zur
Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen.
(4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Aus-
übung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 benachtei-
ligt, so hat der Dienstherr die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ih-
rem Schutz zu ergreifen.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vor-
schriften des Abschnitts 6 des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes sind in den Dienststellen und Trup-
penteilen der Streitkräfte bekannt zu machen. Die Be-
kanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an
geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der in den
Dienststellen und Truppenteilen üblichen Informations-
und Kommunikationstechnik erfolgen.
Unterabschnitt 3
Rechte der
in § 6 genannten Personen
§ 11
Beschwerderecht
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienst-
stellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Ka-
meradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1
oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können
sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbe-
schwerdeordnung.
(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich
wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benach-
teiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung
zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese
hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der
beschwerdeführenden Person mitzuteilen.
§ 12
Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-
verbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch ent-
standenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
schaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte
Person eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
langen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines
Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht überstei-
gen, wenn für die geschädigte Person auch bei be-
nachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis be-
gründet worden wäre.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-
halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Be-
werbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zu-
gang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Be-
nachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 ge-
nannte Person von der Benachteiligung Kenntnis er-
langt.
(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienst-
herrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-
ben, unberührt.
(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benach-
teiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch
auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine
Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Auf-
stieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem
anderen Rechtsgrund.
§ 13
Maßregelungsverbot
(1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person
nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach
diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine ge-
gen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszufüh-
ren, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine
in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als
Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen-
der Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte
Personen darf nicht als Grundlage für eine Entschei-
dung herangezogen werden, die diese Personen be-
rührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 15 gilt entsprechend.
§ 14
Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
sprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in
1. einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,
2. einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatin-
nen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mit-
glieder einer bestimmten Verwendungsgruppe ange-
hören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb
der Mitgliedschaft besteht,

sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be-
steht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung
in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Abschnitt 3
Rechtsschutz
§ 15
Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die
eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten
Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen
hat.
§ 16
Unterstützung
durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personen-
zusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be-
sonderen Interessen der in § 6 genannten Personen im
Rahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 oder 2
wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2
bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglie-
der haben oder einen Zusammenschluss aus mindes-
tens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im
Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah-
ren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-
tinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei-
stände der in § 6 genannten Personen in der Verhand-
lung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen,
nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt wer-
den kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-
res Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-
genheiten der in § 6 genannten Personen gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-
nisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-
schen bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ 17
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
§ 18
Schwerbehinderte
Soldatinnen und Soldaten
(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dür-
fen bei einer Maßnahme, insbesondere beim berufli-
chen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer
Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedli-
che Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zu-
lässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der
schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinder-
ten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand
hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-
keit ist. Macht im Streitfall die schwerbehinderte Solda-
tin oder der schwerbehinderte Soldat Tatsachen glaub-
haft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast
dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sach-
liche Gründe eine unterschiedliche Behandlung recht-
fertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentli-
che und entscheidende berufliche Anforderung für
diese Tätigkeit ist.
(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachtei-
ligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen,
können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Sol-
datinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädi-
gung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den berufli-
chen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschä-
digung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die
schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte
Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen
Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht wer-
den.
§ 19
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu
Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen
werden.
§ 20
Übergangsvorschrift
Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Beläs-
tigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor
dem 18. August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt gel-
tende Recht anzuwenden.
Artikel 3
Änderungen
in anderen Gesetzen
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter
der in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes bezeichneten Verbände bei der Gel-
tendmachung eines Rechts wegen eines Versto-
ßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7
Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes, wenn diese Personen kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 5“
durch die Angabe „Satz 2 bis 6“ ersetzt.
2. § 61b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 61b
Klage wegen Benachteiligung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der
Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist,
erhoben werden.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 611a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Angabe „nach § 15 des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes“ ersetzt.
(2) Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungs-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), das
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2
des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu
wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach
den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von
Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer
ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen
Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltan-
schauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politi-
schen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Ein-
stellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexu-
ellen Identität unterbleibt.“
(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu
wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere,
dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen
ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer
Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationali-
tät, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinde-
rung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaft-
lichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres
Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“
(5) § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Ge-
setzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Ge-
schlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Her-
kunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, po-
litische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder
sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzli-
che Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Er-
werbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Ein-
zelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur
Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entge-
gen.“
(6) § 27 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das
zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben da-
rüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des
Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billig-
keit behandelt werden, insbesondere, dass jede Be-
nachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse
oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam-
mung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres
Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betä-
tigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“
(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch — Allgemeiner
Teil — (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
„§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten“ fol-
gende Angaben eingefügt:
„§ 33bLebenspartnerschaften
§ 33c Benachteiligungsverbot“.
2. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:
„§ 33c
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf
niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethni-
schen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt
werden. Ansprüche können nur insoweit geltend ge-
macht oder hergeleitet werden, als deren Vorausset-
zungen und Inhalt durch die Vorschriften der beson-
deren Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen be-
stimmt sind.“
(8) § 36 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „oder ähnlicher Merk-
male“ gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die
der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung
oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchen-
den und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berück-
sichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetz zulässig sind.“
3. In Satz 3 wird das Wort „ , Religionsgemeinschaft“
gestrichen.

(9) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 19
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen“ fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 19a Benachteiligungsverbot“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 18f und 18g“
durch die Angabe „§§ 18f, 18g und 19a“ ersetzt.
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der
Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen
Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der
praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche
können nur insoweit geltend gemacht oder hergelei-
tet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt
durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.“
(10) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabili-
tation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 36 Satz 3 werden nach den Wörtern „den Ar-
beitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor Diskrimi-
nierungen in Beschäftigung und Beruf,“ eingefügt.
2. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“
(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
schäftigtenschutzgesetzes“ durch die Wörter „des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hin-
blick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen
des Geschlechts und sexueller Belästigung“ ersetzt.
(12) § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482) wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Iden-
tität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung,
religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethni-
sche oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu ver-
wenden.“
(13) Dem § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert
worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt auch nicht
für Mitglieder und Angestellte der in § 23 Abs. 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten
Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks
der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tä-
tig werden. Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist
im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet.“
(14) Die §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 123 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, werden aufgehoben.
(15) Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungs-
gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatin-
nen ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Ge-
schlechts in einer vergleichbaren Situation eine
weniger günstige Behandlung erfahren als Solda-
ten erfahren, erfahren haben oder erfahren wür-
den.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die
Benachteiligungsverbote bei Begründung eines
Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg
findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleich-
behandlungsgesetzes Anwendung.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach
dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer
Schwerbehindertenvertretung angehören.“
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ die
Wörter „ , wobei eine ehrenamtliche Richterin
oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier,
die andere ehrenamtliche Richterin oder der
andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier
sein muss“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Reihenfolge der Heranziehung richtet
sich nach der einheitlichen Liste der ehren-
amtlichen Richterinnen und Richter für Ver-
fahren nach diesem Gesetz, in der die ver-
schiedenen Teilstreitkräfte angemessen zu
berücksichtigen sind; § 74 Abs. 8 der Wehr-
disziplinarordnung gilt entsprechend.“

d) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 10 gilt entsprechend.“
e) In Absatz 12 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „1“ ersetzt.
4. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug die-
ses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu
unterstützen; dies gilt auch für das Soldatinnen- und
Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz in Bezug auf
das Verbot von Benachteiligungen auf Grund des
Geschlechts in Form von Belästigungen und sexuel-
len Belästigungen.“
(16) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 49 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, werden der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Ursula von der Leyen
u n g
Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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