§ 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/26#abs-1 (1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/26#abs-2 (2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/26#abs-3 (3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/26#abs-4 (4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/26#abs-5 (5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 26 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 – 12 W 121/16 (HR)
- OLG Hamm, 04.07.2019 – 22 U 58/16Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 21.02.2023 – 2 Wx 50/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.04.2010 – 20 W 94/10
- OLG Stuttgart, 23.10.2012 – 8 W 218/12
- BFH, 11.10.1989 – I R 12/87Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- KG, 26.10.2021 – 22 W 44/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.02.2021 – 27 W 130/20
- AG Paderborn, 09.12.2020 – 17 AR 731/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.