§ 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Zitiert von 19
- OLG Oldenburg, 09.12.2004 – 1 U 62/04Zitiert von 6
- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 26.09.2005 – II ZR 380/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-1 (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-2 (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-3 (3) Der Anmeldung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-4 (4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-5 (5) (weggefallen)