§ 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-1 (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-2 (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-3 (3) Der Anmeldung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-4 (4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/188#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 188 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Aktienrecht: Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Oldenburg, 09.12.2004 – 1 U 62/04Zitiert von 7
- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 26.09.2005 – II ZR 380/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
-
02.08.1994 Ausfertigung
§ 188 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
-
13.12.1978 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.