§ 39 Inhalt der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/39#abs-1 (1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/39#abs-2 (2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 39 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
- LG Bonn, 06.07.2011 – 1 O 178/10
- OLG Hamm, 20.02.2011 – I-15 W 485/10
- BPatG, 09.02.2010 – 23 W (pat) 304/08Patenteinspruchsverfahren - "Notruf-Kommunikationssystem" – unzulässiger Einspruch - Beendigung des Einspruchsverfahrens – Löschung der Patentinhaberin als Aktiengesellschaft im Handelsregister hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Fortsetzung des EinspruchsverfahrensZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.