§ 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/54#abs-1 (1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/54#abs-2 (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/54#abs-3 (3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/54#abs-4 (4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 54 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2018 – 4 U 85/17Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 140/04Aktienrecht: Keine Tilgung der Einlageschuld durch Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags; Erfüllung durch spätere Darlehensrückzahlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Koblenz, 25.01.2018 – 6 U 134/17
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 556/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.11.2009 – I-28 U 27/08
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2025 – VIII R 22/22Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen NeugründungZitiert von 1
- KG, 31.03.2021 – 22 W 39/21
- BGH, 20.01.2021 – IV ZR 318/19Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Kapitallebensversicherung: Geltung der Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn bei einem Gewinnabführungsvertrag; Ermittlung des Sicherungsbedarfs; sekundäre Darlegungslast des VersicherersZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 54 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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