§ 37 Inhalt der Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anmeldung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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18.01.2001 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 123)
BGBl. 2001 I S. 123
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.