§ 36a Leistung der Einlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- OLG Köln, 14.05.2009 – 18 U 37/08
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BFH, 25.02.2025 – VIII R 22/22Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen NeugründungZitiert von 1
- OLG München, 29.01.2019 – 7 AktG 2/18Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- FG Münster, 27.02.2020 – 13 K 3135/15 E
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36a#abs-1 (1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36a#abs-2 (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muß diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert muß dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.