§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft
Stand: 02.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/76#abs-1 (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/76#abs-2 (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/76#abs-3 (3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AktG/76#abs-3a (3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/76#abs-4 (4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Wird zitiert von 197 Entscheidungen zu § 76 AktG →
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 29.08.2018 – 7 U 73/17
- BGH, 25.07.2017 – II ZR 235/15Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage bei Beteiligung eines Dritten an dem Rechtsverhältnis der Parteien; rechtsgeschäftliches Handeln der Aktiengesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied bei Abgabe paralleler Willenserklärungen im Rahmen eines Vertrages mit einem DrittenZitiert von 14
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 288/99Zitiert von 5
- BGH, 12.11.2001 – II ZR 225/99Aktienrecht: Anforderungen an das Handeln des Vorstandes bei vorschriftswidriger Besetzung; Relevanz von Verfahrensfehlern bei Beschlussvorschlägen zur Hauptversammlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 05.07.2010 – VII B 257/09Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen AbhängigkeitsverhältnissesZitiert von 4
- LG München II, 24.05.2023 – 11 O 14491/22
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 12.02.2026 – 8 B 2228/25
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 951/24
- BGH, 28.10.2025 – II ZR 41/24AGG und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines GmbH-Fremdgeschäftsführers
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