§ 36 Anmeldung der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Aktienrecht: Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.08.2004 – 27 U 189/03Zitiert von 2
- OLG München, 29.01.2019 – 7 AktG 2/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.02.2014 – 8 U 47/10
- OLG Oldenburg, 09.12.2004 – 1 U 62/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
- KG, 06.12.2010 – 23 AktG 1/10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36#abs-1 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36#abs-2 (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.