§ 36 Anmeldung der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36#abs-1 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/36#abs-2 (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 36 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Aktienrecht: Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.08.2004 – 27 U 189/03Zitiert von 2
- OLG München, 29.01.2019 – 7 AktG 2/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.02.2014 – 8 U 47/10
- OLG Oldenburg, 09.12.2004 – 1 U 62/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
- KG, 06.12.2010 – 23 AktG 1/10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.10.2008 Ausfertigung
§ 36 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
-
13.12.1978 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.