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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1426

BGBl. 2006 I S. 1426 · 42.485 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
                                         Gesetz
                             zur Umsetzung der Richtlinie
                       2004/25/EG des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
                       (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
                                                          Vom 8. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                   Änderung des
     Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

  Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-

          gabe eingefügt:

          „§ 11a Europäischer Pass“.
       b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
          gaben eingefügt:
          „§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot
          § 33b     Europäische Durchbrechungsregel
          § 33c     Vorbehalt der Gegenseitigkeit

          § 33d     Verbot der Gewährung ungerechtfer-
                    tigter Leistungen“.
       c) Nach § 39 werden folgende Angaben einge-
          fügt:

                              „Abschnitt 5a
                     Ausschluss, Andienungsrecht

          § 39a     Ausschluss der übrigen Aktionäre

          § 39b     Ausschlussverfahren
          § 39c     Andienungsrecht“.

2.     § 1 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 1

                        Anwendungsbereich
          (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ange-
       bote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer
       Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum
       Handel an einem organisierten Markt zugelassen
       sind.
          (2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum
       Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne
       des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Ak-
       tien nicht im Inland, jedoch in einem anderen
       Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
       Handel an einem organisierten Markt zugelassen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betref-
   fend Übernahmeangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12).

2006

  sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit
  es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe ei-
  nes Angebots und hiervon abweichende Regelun-
  gen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Ziel-
  gesellschaft oder des Bieters, Handlungen des
  Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Er-
  folg eines Angebots verhindert werden könnte,
  oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.

     (3) Auf Angebote zum Erwerb von Wertpapie-
  ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
  Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur un-

  ter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:

  1. es handelt sich um ein europäisches Angebot

     zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere,
     und
  2. a) die stimmberechtigten Wertpapiere sind nur
        im Inland zum Handel an einem organisier-
        ten Markt zugelassen, oder
       b) die stimmberechtigten Wertpapiere sind so-
          wohl im Inland als auch in einem anderen
          Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
          jedoch nicht in dem Staat, in dem die Ziel-
          gesellschaft ihren Sitz hat, zum Handel an
          einem organisierten Markt zugelassen, und

         aa) die Zulassung erfolgte zuerst zum Han-
             del an einem organisierten Markt im In-
             land, oder
         bb) die Zulassungen erfolgten gleichzeitig,

             und die Zielgesellschaft hat sich für die
             Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
             tungsaufsicht (Bundesanstalt) als zu-
             ständige Aufsichtsbehörde entschie-

             den.

  Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
  vor, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es
  Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Ange-
  botsunterlage und des Angebotsverfahrens re-
  gelt.
     (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtverordnung, die nicht
  der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
  Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Vor-
  schriften dieses Gesetzes in den Fällen des Ab-
  satzes 2 und des Absatzes 3 anwendbar sind, zu
  erlassen.

     (5) Eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2
  Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere

  gleichzeitig im Inland und in einem anderen Staat
  des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht
BGBl. 2006, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
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     in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, zum Han-
     del an einem organisierten Markt zugelassen wor-
     den sind, hat zu entscheiden, welche der betrof-
     fenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung ei-
     nes europäischen Angebots zum Erwerb stimm-
     berechtigter Wertpapiere zuständig sein soll. Sie
     hat ihre Entscheidung der Bundesanstalt mitzutei-
     len und zu veröffentlichen. Das Bundesministe-
     rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
     desrates bedarf, nähere Bestimmungen über den
     Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung
     und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen.

     Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
     mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt übertragen.“
3.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Europäische Angebote sind Angebote
       zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesell-
       schaft im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, die nach
       dem Recht des Staates des Europäischen
       Wirtschaftsraums, in dem die Zielgesellschaft

       ihren Sitz hat, als Angebote im Sinne des Arti-

       kels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/
       25/EG des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernah-
       meangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12) gelten.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Zielgesellschaften sind
       1. Aktiengesellschaften oder Kommanditge-
          sellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland
          und

       2. Gesellschaften mit Sitz in einem anderen
          Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.“
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Gemeinsam handelnde Personen sind
       natürliche oder juristische Personen, die ihr
       Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von
       Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre
       Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der
       Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer
       Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstim-
       men. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam han-
       delnde Personen sind natürliche oder juristi-
       sche Personen, die Handlungen zur Verhinde-
       rung eines Übernahme- oder Pflichtangebots
       mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Verein-
       barung oder in sonstiger Weise abstimmen.
       Tochterunternehmen gelten mit der sie kontrol-
       lierenden Person und untereinander als ge-
       meinsam handelnde Personen.“
     d) In Absatz 7 wird das Wort „Handel“ durch das
        Wort „Markt“ und die Angabe „Artikels 1 Nr. 13
        der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
        10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
        (ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die Angabe
        „Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/
        39/EG des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
        nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
        85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der

        Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
        ments und des Rates und zur Aufhebung der
        Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
        Nr. L 145 S. 1)“ ersetzt.
4.   In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Fi-
     nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
     strichen.

5.   In § 8 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe
     „§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1
     und 2“ ersetzt.
6.   § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. durch Bekanntgabe im Internet und“.
     b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
        „Der Bieter hat die Entscheidung zur Abgabe
        eines Angebots ebenso seinem zuständigen
        Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht be-
        steht, unmittelbar den Arbeitnehmern unver-
        züglich nach der Veröffentlichung nach
        Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen.“
7.   § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-

        mer 4a eingefügt:

        „4a. die Höhe der für den Entzug von Rechten
             gebotenen Entschädigung nach § 33b
             Abs. 4,“.
     b) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. Angaben über die Absichten des Bieters im
            Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit
            der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem
            Angebot betroffen, des Bieters, insbeson-
            dere den Sitz und den Standort wesentli-
            cher Unternehmensteile, die Verwendung
            des Vermögens, künftige Verpflichtungen,
            die Arbeitnehmer und deren Vertretungen,
            die Mitglieder der Geschäftsführungsor-
            gane und wesentliche Änderungen der
            Beschäftigungsbedingungen einschließlich
            der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,“.
8.   Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                           „§ 11a

                    Europäischer Pass
        Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines
     anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
     raums gebilligte Angebotsunterlage über ein eu-
     ropäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapie-
     ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
     Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Han-
     del an einem organisierten Markt zugelassen sind,
     wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfah-
     ren anerkannt.“
9.   § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Sind für die Beurteilung des Angebots
        wesentliche Angaben der Angebotsunterlage
        unrichtig oder unvollständig, so kann derjeni-
        ge, der das Angebot angenommen hat oder
        dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra-
        gen worden sind,
BGBl. 2006, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
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         1. von denjenigen, die für die Angebotsunter-
            lage die Verantwortung übernommen ha-
            ben, und
         2. von denjenigen, von denen der Erlass der
            Angebotsunterlage ausgeht,

         als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus
         der Annahme des Angebots oder Übertragung
         der Aktien entstandenen Schadens verlangen.“

       b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“

          durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

       c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in
         einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derje-
         nige, der das Angebot angenommen hat oder
         dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra-
         gen worden sind, von der Unrichtigkeit oder
         Unvollständigkeit der Angaben der Angebots-
         unterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens je-
         doch in drei Jahren seit der Veröffentlichung
         der Angebotsunterlage.“
10.    § 14 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „Abdruck“
             durch das Wort „Bekanntgabe“ und die
             Wörter „in einem überregionalen Börsen-
             pflichtblatt“ jeweils durch die Wörter „im
             elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt
             sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter
             „und unter welcher Adresse die Veröffentli-
             chung der Angebotsunterlage im Internet
             nach Nummer 1 erfolgt ist“ eingefügt.

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Der Bieter hat der Bundesanstalt die Ver-
             öffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüg-
             lich mitzuteilen.“
       b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
         „Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso
         seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern
         ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Ar-
         beitnehmern unverzüglich nach der Veröffentli-
         chung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.“

11.    § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

       „Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter
       Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüg-
       lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-
       fentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich
       die Veröffentlichung mitzuteilen.“

12.    In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das
       Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende
       von Nummer 3 das Wort „und“ angefügt und fol-
       gende Nummer 4 angefügt:
       „4. unverzüglich nach Erreichen der für einen Aus-
           schluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderli-
           chen Beteiligungshöhe“.
13.    § 27 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-
       schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die
       Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
       mitzuteilen.“

13a. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bie-
     ters“ ein Komma und die Wörter „der den Bieter
     kontrollierenden Person oder einem anderen
     Tochterunternehmen der den Bieter kontrollieren-
     den Person“ eingefügt.
14.   § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielge-
      sellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten,
      wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen

      oder deren Tochterunternehmen in den sechs Mo-

      naten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3
      Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insge-
      samt mindestens 5 Prozent der Aktien oder
      Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zah-
      lung einer Geldleistung erworben haben.“
15.   § 33 Abs. 3 wird aufgehoben.
16.   Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
      eingefügt:

                           „§ 33a
             Europäisches Verhinderungsverbot
        (1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
      sehen, dass § 33 keine Anwendung findet. In die-

      sem Fall gelten die Bestimmungen des Ab-
      satzes 2.
         (2) Nach Veröffentlichung der Entscheidung
      zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentli-
      chung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielge-
      sellschaft keine Handlungen vornehmen, durch
      die der Erfolg des Angebots verhindert werden
      könnte. Dies gilt nicht für

      1. Handlungen, zu denen die Hauptversammlung
         den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffent-
         lichung der Entscheidung zur Abgabe eines
         Angebots ermächtigt hat,
      2. Handlungen innerhalb       des   normalen   Ge-
         schäftsbetriebs,
      3. Handlungen außerhalb des normalen Ge-
         schäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung
         von Entscheidungen dienen, die vor der Veröf-
         fentlichung der Entscheidung zur Abgabe ei-
         nes Angebots gefasst und teilweise umgesetzt
         wurden, und

      4. die Suche nach einem konkurrierenden Ange-
         bot.

        (3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die
      Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
      Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in
      denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
      an einem organisierten Markt zugelassen sind,
      unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-
      gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach Ab-
      satz 1 Satz 1 beschlossen hat.

                            § 33b
             Europäische Durchbrechungsregel
        (1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
      sehen, dass Absatz 2 Anwendung findet.
         (2) Nach Veröffentlichung der Angebotsunter-
      lage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten die folgenden
      Bestimmungen:
BGBl. 2006, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
1. während der Annahmefrist eines Übernahme-
   angebots gelten satzungsmäßige, zwischen
   der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi-
   schen Aktionären vereinbarte Übertragungsbe-
   schränkungen von Aktien nicht gegenüber
   dem Bieter,
2. während der Annahmefrist eines Übernahme-
   angebots entfalten in einer Hauptversamm-
   lung, die über Abwehrmaßnahmen beschließt,
   Stimmbindungsverträge keine Wirkung und
   Mehrstimmrechtsaktien berechtigen zu nur ei-
   ner Stimme und

3. in der ersten Hauptversammlung, die auf Ver-
   langen des Bieters einberufen wird, um die
   Satzung zu ändern oder über die Besetzung
   der Leitungsorgane der Gesellschaft zu ent-
   scheiden, entfalten, sofern der Bieter nach
   dem Angebot über mindestens 75 Prozent der
   Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt,
   Stimmbindungsverträge sowie Entsendungs-
   rechte keine Wirkung und Mehrstimmrechtsak-
   tien berechtigen zu nur einer Stimme.

Satz 1 gilt nicht für Vorzugsaktien ohne Stimm-

recht sowie für vor dem 22. April 2004 zwischen

der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi-
schen Aktionären vereinbarten Übertragungsbe-
schränkungen und Stimmbindungen.
  (3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die
Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in
denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen sind,

unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-

gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach

Absatz 1 beschlossen hat.

  (4) Für die Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 3 gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
   (5) Werden Rechte auf der Grundlage des Ab-
satzes 1 entzogen, ist der Bieter zu einer ange-
messenen Entschädigung in Geld verpflichtet, so-
weit diese Rechte vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des Angebots nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 begründet wurden und der
Zielgesellschaft bekannt sind. Der Anspruch auf
Entschädigung nach Satz 1 kann nur bis zum Ab-
lauf von zwei Monaten seit dem Entzug der
Rechte gerichtlich geltend gemacht werden.

                      § 33c
          Vorbehalt der Gegenseitigkeit

   (1) Die Hauptversammlung einer Zielgesell-
schaft, deren Satzung die Anwendbarkeit des
§ 33 ausschließt, kann beschließen, dass § 33 gilt,
wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Un-
ternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechen-

den Regelung nicht unterliegt.

   (2) Die Hauptversammlung einer Zielgesell-
schaft, deren Satzung eine Bestimmung nach
§ 33b Abs. 1 enthält, kann beschließen, dass
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn
der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unterneh-

      men einer dieser Bestimmung entsprechenden
      Regelung nicht unterliegt.
         (3) Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit gemäß
      den Absätzen 1 und 2 kann in einem Beschluss
      gefasst werden. Der Beschluss der Hauptver-
      sammlung gilt für höchstens 18 Monate. Der Vor-
      stand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt
      und die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäi-
      schen Wirtschaftsraums, in denen stimmberech-
      tigte Aktien der Gesellschaft zum Handel an ei-
      nem organisierten Markt zugelassen sind, unver-
      züglich von der Ermächtigung zu unterrichten. Die
      Ermächtigung ist unverzüglich auf der Internet-
      seite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.

                            § 33d

                   Verbot der Gewährung
                ungerechtfertigter Leistungen
         Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handeln-
      den Personen ist es verboten, Vorstands- oder
      Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im
      Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfer-
      tigte Geldleistungen oder andere ungerechtfer-

      tigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aus-

      sicht zu stellen.“

17.   Nach § 39 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
                        „Abschnitt 5a
                Ausschluss, Andienungsrecht

                            § 39a
             Ausschluss der übrigen Aktionäre

         (1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtange-

      bot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesell-

      schaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des

      stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf
      seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Ak-
      tien gegen Gewährung einer angemessenen Ab-
      findung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen.
      Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von
      95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesell-
      schaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vor-
      zugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
         (2) Für die Feststellung der erforderlichen Be-
      teiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2
      und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
         (3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleis-
      tung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu
      entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahl-
      weise anzubieten. Die im Rahmen des Übernah-
      me- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleis-
      tung ist als angemessene Abfindung anzusehen,
      wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in
      Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Ange-
      bot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die
      Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien
      und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.

         (4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach

      Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach
      Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bie-
      ter kann den Antrag stellen, wenn das Übernah-
      me- oder Pflichtangebot in einem Umfang ange-
      nommen worden ist, dass ihm beim späteren Voll-
      zug des Angebots Aktien in Höhe des zum Aus-
BGBl. 2006, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
       schluss mindestens erforderlichen Anteils am
       stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapi-
       tal der Zielgesellschaft gehören werden.
          (5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich
       das Landgericht Frankfurt am Main. Im Übrigen
       gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

          (6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
       finden nach Stellung eines Antrags bis zum
       rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfah-
       rens keine Anwendung.

                             § 39b
                     Ausschlussverfahren

          (1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach

       § 39a ist das Gesetz über die Angelegenheiten

       der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, so-

       weit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes be-

       stimmt ist.
         (2) Das Landgericht hat den Antrag auf Aus-
       schluss nach § 39a in den Gesellschaftsblättern

       bekannt zu machen.
          (3) Das Landgericht entscheidet durch einen
       mit Gründen versehenen Beschluss. Der Be-
       schluss darf frühestens einen Monat seit Be-
       kanntmachung der Antragstellung im elektroni-
       schen Bundesanzeiger und erst dann ergehen,
       wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass
       ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindes-
       tens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten
       oder am gesamten Grundkapital der Zielgesell-
       schaft gehören. Gegen die Entscheidung des
       Landgerichts findet die sofortige Beschwerde
       statt. Die sofortige Beschwerde hat aufschie-
       bende Wirkung. Über sie entscheidet das Ober-
       landesgericht Frankfurt am Main. Die weitere Be-
       schwerde ist ausgeschlossen.

          (4) Das Landgericht hat seine Entscheidung
       dem Antragsteller und der Zielgesellschaft sowie
       den übrigen Aktionären der Gesellschaft, sofern
       diese im Beschlussverfahren angehört wurden,
       zuzustellen. Es hat die Entscheidung ferner ohne
       Gründe in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
       geben. Die Beschwerde steht dem Antragsteller
       und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft
       zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekannt-
       machung im elektronischen Bundesanzeiger, für
       den Antragsteller und für die übrigen Aktionäre,
       denen die Entscheidung zugestellt wurde, jedoch
       nicht vor Zustellung der Entscheidung.
          (5) Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft
       wirksam. Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre.
       Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Ak-
       tien der übrigen Aktionäre auf den zum Aus-
       schluss berechtigten Aktionär über. Sind über
       diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so ver-
       briefen sie bis zu ihrer Aushändigung nur den An-
       spruch auf eine angemessene Abfindung. Der
       Vorstand der Zielgesellschaft hat die rechtskräf-
       tige Entscheidung unverzüglich zum Handelsre-
       gister einzureichen.
          (6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kos-
       tenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechts-
       zugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erho-

      ben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche
      Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die
      Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die
      Beschwerde vor Ablauf des Tages zurückgenom-
      men, an dem die Entscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, so ermäßigt sich die Ge-
      bühr nach Satz 2 auf die Hälfte. Als Geschäfts-
      wert ist der Betrag anzunehmen, der dem Wert
      aller Aktien entspricht, auf die sich der Aus-
      schluss bezieht; er beträgt mindestens 200 000
      und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher
      Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der
      Zeitpunkt der Antragstellung. Schuldner der Ge-
      richtskosten ist nur der Antragsteller. Das Gericht
      ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die

      zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-

      genheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom

      Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Bil-

      ligkeit entspricht.

                            § 39c

                      Andienungsrecht

         Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot
      können die Aktionäre einer Zielgesellschaft, die
      das Angebot nicht angenommen haben, das An-
      gebot innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
      Annahmefrist annehmen, sofern der Bieter be-
      rechtigt ist, einen Antrag nach § 39a zu stellen.
      Erfüllt der Bieter seine Verpflichtungen nach § 23
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 nicht, beginnt die
      in Satz 1 genannte Dreimonatsfrist erst mit der
      Erfüllung der Verpflichtungen zu laufen.“
18.   § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
         den Absätze 1 und 2 ersetzt:

           „(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann
        Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die
        Überlassung von Kopien verlangen sowie Per-
        sonen laden und vernehmen, soweit dies auf
        Grund von Anhaltspunkten für die Überwa-
        chung der Einhaltung eines Gebots oder Ver-
        bots dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie kann
        insbesondere die Angabe von Bestandsverän-
        derungen in Finanzinstrumenten sowie Aus-
        künfte über die Identität weiterer Personen,
        insbesondere der Auftraggeber und der aus
        Geschäften berechtigten oder verpflichteten
        Personen, verlangen. Gesetzliche Auskunfts-
        oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
        setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
        unberührt.
           (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-
        diensteten der Bundesanstalt und den von ihr
        beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
        nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
        erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
        und Geschäftsräume der nach Absatz 1 aus-
        kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das
        Betreten außerhalb dieser Zeit oder das Betre-
        ten von Geschäftsräumen, die sich in einer
        Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis
        nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies
        zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
        öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
BGBl. 2006, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
        ist und bei der auskunftspflichtigen Person An-
        haltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot

        oder Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das
        Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
        wird insoweit eingeschränkt.“

      b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

19.   In § 42 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch
      die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

20.   In § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird je-
      weils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
      „elektronischen“ eingefügt.
21.   In § 44 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
      Wort „elektronischen“ eingefügt.
22.   § 60 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa0) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

               aaa) In Buchstabe a wird am Ende das
                    Wort „oder“ durch ein Komma er-
                    setzt.
               bbb) In Buchstabe b wird nach der An-
                    gabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1“ das Wort
                    „oder“ angefügt.
               ccc) Folgender neuer Buchstabe c wird
                    angefügt:

                    „c) § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung
                        mit einer Rechtsverordnung
                        nach § 1 Abs. 5 Satz 3“.
        aa)    Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
               „5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in
                   Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2,
                   § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2
                   Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3
                   Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
                   richtig oder nicht rechtzeitig macht,“.
        bb) In Nummer 7 wird am Ende das Wort

            „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Num-

            mer 8 werden nach der Angabe „§ 33

            Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 33a

            Abs. 2 Satz 1“ eingefügt, der Punkt durch
            ein Komma ersetzt und folgende Num-
            mern 9 und 10 angefügt:
               „9. entgegen § 33a Abs. 3, § 33b Abs. 3
                   oder § 33c Abs. 3 Satz 3 eine Unter-
                   richtung nicht, nicht richtig, nicht voll-

                   ständig oder nicht rechtzeitig vor-
                   nimmt oder
               10. entgegen § 33c Abs. 3 Satz 4 eine
                   Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
                   nicht vollständig, nicht in der vorge-

                   schriebenen Weise oder nicht recht-

                   zeitig vornimmt.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 28
            Abs. 1“ die Angabe „oder § 40 Abs. 1
            Satz 1“ eingefügt.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

              „2. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein
                  Betreten nicht gestattet oder nicht dul-
                  det.“
23.   § 68 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 68

                   Übergangsregelungen

        (1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006
     veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz
     in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung

     Anwendung.

        (2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
     Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere
     am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisier-
     ten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buch-
     stabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der
     Entscheidung der Zielgesellschaft die Entschei-
     dung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.
        (3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
     Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung,
     wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
     betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit ei-
     ner dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006
     festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht
     hat.“

                       Artikel 2
       Änderung des Gerichtskostengesetzes

   In § 1 Nr. 1 Buchstabe l des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1318) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ ein
Komma und die Wörter „soweit dort nichts anderes be-
stimmt ist“ eingefügt.

                       Artikel 3
                    Änderung
       des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai

2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-

kel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005

(BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapier-
         erwerbs- und Übernahmegesetz“.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a
            Ausschlussverfahren nach dem
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

     Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren

  nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernah-

  megesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich
  der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien,
  die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstel-
  lung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2
  gilt entsprechend.“

                       Artikel 4

         Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
BGBl. 2006, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 145
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 289 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
  schaften auf Aktien, die einen organisierten Markt
  im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs-
  und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgege-
  bene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen,
  haben im Lagebericht anzugeben:

  1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi-

     tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für

     jede Gattung die damit verbundenen Rechte und
     Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital
     anzugeben;
  2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über-
     tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich
     aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er-
     geben können, soweit sie dem Vorstand der Ge-
     sellschaft bekannt sind;
  3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital,
     die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
     ten;
  4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die
     Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte
     sind zu beschreiben;

  5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-

     nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-
     trollrechte nicht unmittelbar ausüben;
  6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
     der Satzung über die Ernennung und Abberufung
     der Mitglieder des Vorstands und über die Ände-
     rung der Satzung;
  7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin-
     sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder
     zurückzukaufen;

  8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die

     unter der Bedingung eines Kontrollwechsels in-
     folge eines Übernahmeangebots stehen, und die
     hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann

     unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesell-

     schaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die
     Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vor-
     schriften bleibt unberührt;
  9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft,
     die für den Fall eines Übernahmeangebots mit
     den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitneh-
     mern getroffen sind.“
2. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten
  Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierer-
  werbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen
  ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch
  nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
  1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi-
     tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für
     jede Gattung die damit verbundenen Rechte und
     Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital
     anzugeben;
  2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über-
     tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich

     aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er-
     geben können, soweit sie dem Vorstand des Mut-
     terunternehmens bekannt sind;
  3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital,
     die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
     ten;
  4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die
     Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte
     sind zu beschreiben;

  5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-

     nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-

     trollrechte nicht unmittelbar ausüben;

  6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
     der Satzung über die Ernennung und Abberufung
     der Mitglieder des Vorstands und über die Ände-
     rung der Satzung;
  7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin-
     sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder
     zurückzukaufen;
  8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunterneh-
     mens, die unter der Bedingung eines Kontroll-
     wechsels infolge eines Übernahmeangebots ste-
     hen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie
     geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen er-
     heblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht
     nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt un-

     berührt;

  9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunter-
     nehmens, die für den Fall eines Übernahmeange-
     bots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Ar-
     beitnehmern getroffen sind.“
3. § 334 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“

     durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

4. § 340n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“

     durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
5. § 341n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 209 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird nach dem Zwei-
undzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt ange-
fügt:
BGBl. 2006, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
            „Dreiundzwanzigster Abschnitt
              Übergangsvorschriften
     zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz

                       Artikel 60
   § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
§ 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3
und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umset-
zungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 6
           Änderung des Aktiengesetzes
   In § 171 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Ausschüsse mitzuteilen“ die Wörter
„und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ einge-
fügt.

                       Artikel 7

     Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
  Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6

des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieter“ die
      Wörter „und der Zielgesellschaft“ und vor dem
      Semikolon die Wörter „und das Verhältnis der Ge-
      sellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft“
      eingefügt.
   b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
      eingefügt:
      „3a. die zur Berechnung der Entschädigung nach
           § 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und
           Übernahmegesetzes angewandten Berech-
           nungsmethoden, sowie die Gründe, warum
           die Anwendung dieser Methoden angemes-
           sen ist;“.
   c) In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch
      ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
      „und die Angabe des Gerichtsstands.“ angefügt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
   „sechs“ ersetzt.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten
    Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 11, 13, 20 und 21
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das
Gesetz am 14. Juli 2006 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 8. Juli 2006
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

                                    Die Bundesministerin

der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20f1a12285df7361….