Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1426
BGBl. 2006 I S. 1426 · 42.485 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
2004/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
(Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 8. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 11a Europäischer Pass“.
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot
§ 33b Europäische Durchbrechungsregel
§ 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit
§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfer-
tigter Leistungen“.
c) Nach § 39 werden folgende Angaben einge-
fügt:
„Abschnitt 5a
Ausschluss, Andienungsrecht
§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre
§ 39b Ausschlussverfahren
§ 39c Andienungsrecht“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ange-
bote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer
Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
sind.
(2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum
Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Ak-
tien nicht im Inland, jedoch in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betref-
fend Übernahmeangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12).
2006
sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit
es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe ei-
nes Angebots und hiervon abweichende Regelun-
gen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Ziel-
gesellschaft oder des Bieters, Handlungen des
Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Er-
folg eines Angebots verhindert werden könnte,
oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.
(3) Auf Angebote zum Erwerb von Wertpapie-
ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur un-
ter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
1. es handelt sich um ein europäisches Angebot
zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere,
und
2. a) die stimmberechtigten Wertpapiere sind nur
im Inland zum Handel an einem organisier-
ten Markt zugelassen, oder
b) die stimmberechtigten Wertpapiere sind so-
wohl im Inland als auch in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
jedoch nicht in dem Staat, in dem die Ziel-
gesellschaft ihren Sitz hat, zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen, und
aa) die Zulassung erfolgte zuerst zum Han-
del an einem organisierten Markt im In-
land, oder
bb) die Zulassungen erfolgten gleichzeitig,
und die Zielgesellschaft hat sich für die
Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt) als zu-
ständige Aufsichtsbehörde entschie-
den.
Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
vor, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es
Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Ange-
botsunterlage und des Angebotsverfahrens re-
gelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Vor-
schriften dieses Gesetzes in den Fällen des Ab-
satzes 2 und des Absatzes 3 anwendbar sind, zu
erlassen.
(5) Eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere
gleichzeitig im Inland und in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht

in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen wor-
den sind, hat zu entscheiden, welche der betrof-
fenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung ei-
nes europäischen Angebots zum Erwerb stimm-
berechtigter Wertpapiere zuständig sein soll. Sie
hat ihre Entscheidung der Bundesanstalt mitzutei-
len und zu veröffentlichen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über den
Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung
und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Europäische Angebote sind Angebote
zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, die nach
dem Recht des Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums, in dem die Zielgesellschaft
ihren Sitz hat, als Angebote im Sinne des Arti-
kels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/
25/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernah-
meangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12) gelten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zielgesellschaften sind
1. Aktiengesellschaften oder Kommanditge-
sellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland
und
2. Gesellschaften mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gemeinsam handelnde Personen sind
natürliche oder juristische Personen, die ihr
Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von
Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre
Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der
Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer
Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstim-
men. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam han-
delnde Personen sind natürliche oder juristi-
sche Personen, die Handlungen zur Verhinde-
rung eines Übernahme- oder Pflichtangebots
mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Verein-
barung oder in sonstiger Weise abstimmen.
Tochterunternehmen gelten mit der sie kontrol-
lierenden Person und untereinander als ge-
meinsam handelnde Personen.“
d) In Absatz 7 wird das Wort „Handel“ durch das
Wort „Markt“ und die Angabe „Artikels 1 Nr. 13
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die Angabe
„Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/
39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
Nr. L 145 S. 1)“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
strichen.
5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe
„§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1
und 2“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. durch Bekanntgabe im Internet und“.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bieter hat die Entscheidung zur Abgabe
eines Angebots ebenso seinem zuständigen
Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht be-
steht, unmittelbar den Arbeitnehmern unver-
züglich nach der Veröffentlichung nach
Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen.“
7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. die Höhe der für den Entzug von Rechten
gebotenen Entschädigung nach § 33b
Abs. 4,“.
b) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben über die Absichten des Bieters im
Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit
der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem
Angebot betroffen, des Bieters, insbeson-
dere den Sitz und den Standort wesentli-
cher Unternehmensteile, die Verwendung
des Vermögens, künftige Verpflichtungen,
die Arbeitnehmer und deren Vertretungen,
die Mitglieder der Geschäftsführungsor-
gane und wesentliche Änderungen der
Beschäftigungsbedingungen einschließlich
der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,“.
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Europäischer Pass
Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
raums gebilligte Angebotsunterlage über ein eu-
ropäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapie-
ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen sind,
wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfah-
ren anerkannt.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind für die Beurteilung des Angebots
wesentliche Angaben der Angebotsunterlage
unrichtig oder unvollständig, so kann derjeni-
ge, der das Angebot angenommen hat oder
dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra-
gen worden sind,

1. von denjenigen, die für die Angebotsunter-
lage die Verantwortung übernommen ha-
ben, und
2. von denjenigen, von denen der Erlass der
Angebotsunterlage ausgeht,
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus
der Annahme des Angebots oder Übertragung
der Aktien entstandenen Schadens verlangen.“
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in
einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derje-
nige, der das Angebot angenommen hat oder
dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra-
gen worden sind, von der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben der Angebots-
unterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens je-
doch in drei Jahren seit der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „Abdruck“
durch das Wort „Bekanntgabe“ und die
Wörter „in einem überregionalen Börsen-
pflichtblatt“ jeweils durch die Wörter „im
elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt
sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter
„und unter welcher Adresse die Veröffentli-
chung der Angebotsunterlage im Internet
nach Nummer 1 erfolgt ist“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die Ver-
öffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüg-
lich mitzuteilen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso
seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern
ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Ar-
beitnehmern unverzüglich nach der Veröffentli-
chung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.“
11. § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter
Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüg-
lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-
fentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich
die Veröffentlichung mitzuteilen.“
12. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende
von Nummer 3 das Wort „und“ angefügt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:
„4. unverzüglich nach Erreichen der für einen Aus-
schluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderli-
chen Beteiligungshöhe“.
13. § 27 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-
schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die
Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
mitzuteilen.“
13a. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bie-
ters“ ein Komma und die Wörter „der den Bieter
kontrollierenden Person oder einem anderen
Tochterunternehmen der den Bieter kontrollieren-
den Person“ eingefügt.
14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielge-
sellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten,
wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen
oder deren Tochterunternehmen in den sechs Mo-
naten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3
Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insge-
samt mindestens 5 Prozent der Aktien oder
Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zah-
lung einer Geldleistung erworben haben.“
15. § 33 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
eingefügt:
„§ 33a
Europäisches Verhinderungsverbot
(1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
sehen, dass § 33 keine Anwendung findet. In die-
sem Fall gelten die Bestimmungen des Ab-
satzes 2.
(2) Nach Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentli-
chung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielge-
sellschaft keine Handlungen vornehmen, durch
die der Erfolg des Angebots verhindert werden
könnte. Dies gilt nicht für
1. Handlungen, zu denen die Hauptversammlung
den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffent-
lichung der Entscheidung zur Abgabe eines
Angebots ermächtigt hat,
2. Handlungen innerhalb des normalen Ge-
schäftsbetriebs,
3. Handlungen außerhalb des normalen Ge-
schäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung
von Entscheidungen dienen, die vor der Veröf-
fentlichung der Entscheidung zur Abgabe ei-
nes Angebots gefasst und teilweise umgesetzt
wurden, und
4. die Suche nach einem konkurrierenden Ange-
bot.
(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die
Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in
denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen sind,
unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-
gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach Ab-
satz 1 Satz 1 beschlossen hat.
§ 33b
Europäische Durchbrechungsregel
(1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
sehen, dass Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Nach Veröffentlichung der Angebotsunter-
lage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten die folgenden
Bestimmungen:

1. während der Annahmefrist eines Übernahme-
angebots gelten satzungsmäßige, zwischen
der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi-
schen Aktionären vereinbarte Übertragungsbe-
schränkungen von Aktien nicht gegenüber
dem Bieter,
2. während der Annahmefrist eines Übernahme-
angebots entfalten in einer Hauptversamm-
lung, die über Abwehrmaßnahmen beschließt,
Stimmbindungsverträge keine Wirkung und
Mehrstimmrechtsaktien berechtigen zu nur ei-
ner Stimme und
3. in der ersten Hauptversammlung, die auf Ver-
langen des Bieters einberufen wird, um die
Satzung zu ändern oder über die Besetzung
der Leitungsorgane der Gesellschaft zu ent-
scheiden, entfalten, sofern der Bieter nach
dem Angebot über mindestens 75 Prozent der
Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt,
Stimmbindungsverträge sowie Entsendungs-
rechte keine Wirkung und Mehrstimmrechtsak-
tien berechtigen zu nur einer Stimme.
Satz 1 gilt nicht für Vorzugsaktien ohne Stimm-
recht sowie für vor dem 22. April 2004 zwischen
der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi-
schen Aktionären vereinbarten Übertragungsbe-
schränkungen und Stimmbindungen.
(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die
Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in
denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen sind,
unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-
gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach
Absatz 1 beschlossen hat.
(4) Für die Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 3 gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(5) Werden Rechte auf der Grundlage des Ab-
satzes 1 entzogen, ist der Bieter zu einer ange-
messenen Entschädigung in Geld verpflichtet, so-
weit diese Rechte vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des Angebots nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 begründet wurden und der
Zielgesellschaft bekannt sind. Der Anspruch auf
Entschädigung nach Satz 1 kann nur bis zum Ab-
lauf von zwei Monaten seit dem Entzug der
Rechte gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 33c
Vorbehalt der Gegenseitigkeit
(1) Die Hauptversammlung einer Zielgesell-
schaft, deren Satzung die Anwendbarkeit des
§ 33 ausschließt, kann beschließen, dass § 33 gilt,
wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Un-
ternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechen-
den Regelung nicht unterliegt.
(2) Die Hauptversammlung einer Zielgesell-
schaft, deren Satzung eine Bestimmung nach
§ 33b Abs. 1 enthält, kann beschließen, dass
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn
der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unterneh-
men einer dieser Bestimmung entsprechenden
Regelung nicht unterliegt.
(3) Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit gemäß
den Absätzen 1 und 2 kann in einem Beschluss
gefasst werden. Der Beschluss der Hauptver-
sammlung gilt für höchstens 18 Monate. Der Vor-
stand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt
und die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums, in denen stimmberech-
tigte Aktien der Gesellschaft zum Handel an ei-
nem organisierten Markt zugelassen sind, unver-
züglich von der Ermächtigung zu unterrichten. Die
Ermächtigung ist unverzüglich auf der Internet-
seite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.
§ 33d
Verbot der Gewährung
ungerechtfertigter Leistungen
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handeln-
den Personen ist es verboten, Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im
Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfer-
tigte Geldleistungen oder andere ungerechtfer-
tigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aus-
sicht zu stellen.“
17. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a
Ausschluss, Andienungsrecht
§ 39a
Ausschluss der übrigen Aktionäre
(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtange-
bot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesell-
schaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des
stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf
seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Ak-
tien gegen Gewährung einer angemessenen Ab-
findung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen.
Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von
95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesell-
schaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vor-
zugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
(2) Für die Feststellung der erforderlichen Be-
teiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2
und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleis-
tung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu
entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahl-
weise anzubieten. Die im Rahmen des Übernah-
me- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleis-
tung ist als angemessene Abfindung anzusehen,
wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in
Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Ange-
bot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die
Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien
und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.
(4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach
Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bie-
ter kann den Antrag stellen, wenn das Übernah-
me- oder Pflichtangebot in einem Umfang ange-
nommen worden ist, dass ihm beim späteren Voll-
zug des Angebots Aktien in Höhe des zum Aus-

schluss mindestens erforderlichen Anteils am
stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapi-
tal der Zielgesellschaft gehören werden.
(5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich
das Landgericht Frankfurt am Main. Im Übrigen
gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
(6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
finden nach Stellung eines Antrags bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfah-
rens keine Anwendung.
§ 39b
Ausschlussverfahren
(1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach
§ 39a ist das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, so-
weit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes be-
stimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag auf Aus-
schluss nach § 39a in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen
mit Gründen versehenen Beschluss. Der Be-
schluss darf frühestens einen Monat seit Be-
kanntmachung der Antragstellung im elektroni-
schen Bundesanzeiger und erst dann ergehen,
wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass
ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindes-
tens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten
oder am gesamten Grundkapital der Zielgesell-
schaft gehören. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts findet die sofortige Beschwerde
statt. Die sofortige Beschwerde hat aufschie-
bende Wirkung. Über sie entscheidet das Ober-
landesgericht Frankfurt am Main. Die weitere Be-
schwerde ist ausgeschlossen.
(4) Das Landgericht hat seine Entscheidung
dem Antragsteller und der Zielgesellschaft sowie
den übrigen Aktionären der Gesellschaft, sofern
diese im Beschlussverfahren angehört wurden,
zuzustellen. Es hat die Entscheidung ferner ohne
Gründe in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
geben. Die Beschwerde steht dem Antragsteller
und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft
zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekannt-
machung im elektronischen Bundesanzeiger, für
den Antragsteller und für die übrigen Aktionäre,
denen die Entscheidung zugestellt wurde, jedoch
nicht vor Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft
wirksam. Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Ak-
tien der übrigen Aktionäre auf den zum Aus-
schluss berechtigten Aktionär über. Sind über
diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so ver-
briefen sie bis zu ihrer Aushändigung nur den An-
spruch auf eine angemessene Abfindung. Der
Vorstand der Zielgesellschaft hat die rechtskräf-
tige Entscheidung unverzüglich zum Handelsre-
gister einzureichen.
(6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kos-
tenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechts-
zugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erho-
ben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche
Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die
Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die
Beschwerde vor Ablauf des Tages zurückgenom-
men, an dem die Entscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, so ermäßigt sich die Ge-
bühr nach Satz 2 auf die Hälfte. Als Geschäfts-
wert ist der Betrag anzunehmen, der dem Wert
aller Aktien entspricht, auf die sich der Aus-
schluss bezieht; er beträgt mindestens 200 000
und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der
Zeitpunkt der Antragstellung. Schuldner der Ge-
richtskosten ist nur der Antragsteller. Das Gericht
ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
genheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom
Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Bil-
ligkeit entspricht.
§ 39c
Andienungsrecht
Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot
können die Aktionäre einer Zielgesellschaft, die
das Angebot nicht angenommen haben, das An-
gebot innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Annahmefrist annehmen, sofern der Bieter be-
rechtigt ist, einen Antrag nach § 39a zu stellen.
Erfüllt der Bieter seine Verpflichtungen nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 nicht, beginnt die
in Satz 1 genannte Dreimonatsfrist erst mit der
Erfüllung der Verpflichtungen zu laufen.“
18. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
den Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die
Überlassung von Kopien verlangen sowie Per-
sonen laden und vernehmen, soweit dies auf
Grund von Anhaltspunkten für die Überwa-
chung der Einhaltung eines Gebots oder Ver-
bots dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie kann
insbesondere die Angabe von Bestandsverän-
derungen in Finanzinstrumenten sowie Aus-
künfte über die Identität weiterer Personen,
insbesondere der Auftraggeber und der aus
Geschäften berechtigten oder verpflichteten
Personen, verlangen. Gesetzliche Auskunfts-
oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-
diensteten der Bundesanstalt und den von ihr
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume der nach Absatz 1 aus-
kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das
Betreten außerhalb dieser Zeit oder das Betre-
ten von Geschäftsräumen, die sich in einer
Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis
nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich

ist und bei der auskunftspflichtigen Person An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot
oder Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
19. In § 42 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch
die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
20. In § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird je-
weils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
„elektronischen“ eingefügt.
21. In § 44 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.
22. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa0) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird am Ende das
Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der An-
gabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1“ das Wort
„oder“ angefügt.
ccc) Folgender neuer Buchstabe c wird
angefügt:
„c) § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 5 Satz 3“.
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2
Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3
Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig macht,“.
bb) In Nummer 7 wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, in Num-
mer 8 werden nach der Angabe „§ 33
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 33a
Abs. 2 Satz 1“ eingefügt, der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 9 und 10 angefügt:
„9. entgegen § 33a Abs. 3, § 33b Abs. 3
oder § 33c Abs. 3 Satz 3 eine Unter-
richtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt oder
10. entgegen § 33c Abs. 3 Satz 4 eine
Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 28
Abs. 1“ die Angabe „oder § 40 Abs. 1
Satz 1“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein
Betreten nicht gestattet oder nicht dul-
det.“
23. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Übergangsregelungen
(1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006
veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz
in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere
am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisier-
ten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der
Entscheidung der Zielgesellschaft die Entschei-
dung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.
(3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung,
wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit ei-
ner dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006
festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht
hat.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In § 1 Nr. 1 Buchstabe l des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1318) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ ein
Komma und die Wörter „soweit dort nichts anderes be-
stimmt ist“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31
folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz“.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Ausschlussverfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren
nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich
der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien,
die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstel-
lung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2
gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 145
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 289 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, die einen organisierten Markt
im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgege-
bene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen,
haben im Lagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi-
tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für
jede Gattung die damit verbundenen Rechte und
Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital
anzugeben;
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über-
tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich
aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er-
geben können, soweit sie dem Vorstand der Ge-
sellschaft bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital,
die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
ten;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die
Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte
sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-
nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-
trollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
der Satzung über die Ernennung und Abberufung
der Mitglieder des Vorstands und über die Ände-
rung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin-
sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder
zurückzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die
unter der Bedingung eines Kontrollwechsels in-
folge eines Übernahmeangebots stehen, und die
hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann
unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesell-
schaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die
Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften bleibt unberührt;
9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft,
die für den Fall eines Übernahmeangebots mit
den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitneh-
mern getroffen sind.“
2. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen
ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch
nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi-
tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für
jede Gattung die damit verbundenen Rechte und
Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital
anzugeben;
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über-
tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich
aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er-
geben können, soweit sie dem Vorstand des Mut-
terunternehmens bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital,
die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
ten;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die
Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte
sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-
nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-
trollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
der Satzung über die Ernennung und Abberufung
der Mitglieder des Vorstands und über die Ände-
rung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin-
sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder
zurückzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunterneh-
mens, die unter der Bedingung eines Kontroll-
wechsels infolge eines Übernahmeangebots ste-
hen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie
geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen er-
heblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt un-
berührt;
9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunter-
nehmens, die für den Fall eines Übernahmeange-
bots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Ar-
beitnehmern getroffen sind.“
3. § 334 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
4. § 340n Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
5. § 341n Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 209 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird nach dem Zwei-
undzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt ange-
fügt:

„Dreiundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 60
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
§ 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3
und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umset-
zungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes
In § 171 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Ausschüsse mitzuteilen“ die Wörter
„und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ einge-
fügt.
Artikel 7
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieter“ die
Wörter „und der Zielgesellschaft“ und vor dem
Semikolon die Wörter „und das Verhältnis der Ge-
sellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft“
eingefügt.
b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. die zur Berechnung der Entschädigung nach
§ 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes angewandten Berech-
nungsmethoden, sowie die Gründe, warum
die Anwendung dieser Methoden angemes-
sen ist;“.
c) In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„und die Angabe des Gerichtsstands.“ angefügt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 11, 13, 20 und 21
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das
Gesetz am 14. Juli 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. Juli 2006
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 20f1a12285df7361….