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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 154

BGBl. 2023 I Nr. 154 · 73.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                Teil I

2023                               Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2023                                                    Nr. 154

                                       Gesetz
     zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung
            von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen
                 und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des
     Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes*

                                                         Vom 19. Juni 2023


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                                         Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    § 264 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „kapitalmarktorientiert ist und“ das Wort „die“ eingefügt.
      b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86)“ durch die
             Wörter „Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1)“ ersetzt.
         bb) In Buchstabe b werden die Wörter „durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“
             durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196)“ ersetzt.
2.    § 271 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem
      Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1
      Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind
      auch untereinander verbundene Unternehmen.“
3.    In § 291 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 372 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 372 vom
      31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
      16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ und werden die Wörter „Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen
      (ABl. EG L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen“ durch die Wörter „Abschluß von
      Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
      (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.


* Die Artikel 1 bis 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte
  Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1). Artikel 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die
  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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4.   In § 292 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Staat“ das Wort „ist“ eingefügt.
5.   In § 315e Absatz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „betreffend die
     Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch
     die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist,“ ersetzt.
6.   § 317 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
         „(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die
       Kapitalgesellschaft
       1. für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende
          Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m
          Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
       2. im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.“
     b) In Absatz 6 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird das Wort „Energie“ durch
        das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
7.   In § 318 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 527/2014“ durch die Angabe
     „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.
8.   § 322 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu
     berichten.“
9.   In § 325 Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 1b Satz 1
     und Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
10. § 325a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat haben
       die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht
       vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese die
       Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung
       maßgeblichen Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328
       offenzulegen; § 329 ist anzuwenden.“
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des
        Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.
11. In § 326 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 327 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die
    Wörter „gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs“ ersetzt.
12. § 334 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden den Wörtern „bei der Offenlegung“ die Wörter „oder als in § 13e
        Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte angemeldete Person einer Kapitalgesellschaft“ vorangestellt und
        werden nach der Angabe „§ 328“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 325a Absatz 1
        Satz 1 erster Halbsatz,“ eingefügt.
     b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
           1. im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen
              Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
              anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit
              der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der
              Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen
              Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
           2. in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei
              Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für
              die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
13. § 335 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „genannten Personen“ durch die
        Wörter „genannten angemeldeten Personen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


    b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
           1. im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen
              Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
              anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit
              der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der
              Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen
              Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
           2. in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei
              Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für
              die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 15 bis 19“ durch die Wörter „§§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 Satz 8 werden nach dem Wort „anfechtbar“ ein Semikolon und die Wörter „§ 335a Absatz 3
       Satz 4 bleibt unberührt“ eingefügt.
    e) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für
       Verbraucherschutz“ gestrichen.
14. § 335a Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte
    Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen
    Offenlegungspflicht zugelassen werden.“
15. Die Überschrift des Dritten Buchs Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
                                                     „Vierter Abschnitt

                                Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen“.
16. In § 340 Absatz 4a Satz 3 werden die Wörter „oder für Zweigniederlassungen“ gestrichen.
17. § 340n wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5“
       durch die Wörter „Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
    b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
           1. im Falle von Kreditinstituten, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften
              oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
              Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der
              Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den
              konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986,
              S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
              16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, aufstellen, der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach
              den auf das Kreditinstitut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das
              Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder
              Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten
              entsprechen,
           2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung
              der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die
              Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens gelten.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
18. § 340o wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Instituts im Sinne des § 340
       Absatz 5“ durch die Wörter „Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
       ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    b) Satz 2 wird aufgehoben.
    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die §§ 335 bis 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Gesamtumsatz im Sinne
       des § 335 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Folgendes ist:
       1. im Falle von Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem
          Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG
          aufstellen, der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Unternehmen anwendbaren
          handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Recht
          den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der
          Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen,
       2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der
          Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des
          Jahresabschlusses des Unternehmens gelten.“
19. § 341n Absatz 3b wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
       1. im Falle von Versicherungsunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen
          Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
          Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie
          91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten
          Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
          Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, aufstellen, der Betrag der
          gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das
          Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie
          91/674/EWG,
       2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der
          Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des
          Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens gelten.“
    b) Satz 3 wird aufgehoben.
20. § 341o wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die §§ 335 bis 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Gesamtumsatz im Sinne
       des § 335 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Folgendes ist:
       1. im Falle von Versicherungsunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen
          Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
          Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie
          91/674/EWG aufstellen, der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen
          Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang
          mit Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG,
       2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der
          Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des
          Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens gelten.“
21. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender Vierter Unterabschnitt angefügt:
                                                 „Vierter Unterabschnitt

          Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne


                                                      Erster Titel

                                        Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen


                                                         § 342

                                                  Anwendungsbereich
      (1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf
    Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese
    Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


   1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine
      dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
   2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste
      Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben
      oder
   3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
      a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder
      b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
      (2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
   1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene                 Unternehmen      sind,   wenn    das   oberste
      Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
   2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,
      a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden
         Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander
         folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder
      b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.


                                                       § 342a

                                               Begriffsbestimmungen
      Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
   1. unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;
   2. oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von
      Unternehmen aufstellen;
   3. Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
   4. Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über
      Fiskalautonomie verfügen;
   5. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a
      Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;
   6. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.


                                                    Zweiter Titel

                                Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung


                                                       § 342b

                                   Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
      (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des
   § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen
   Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
   1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und
      § 342k Absatz 2 sowie
   2. § 342k Absatz 1 und § 342l
   zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens
   zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.
     (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 1 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne
   des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
   Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum die nach § 26a Absatz 1 Satz 2
   des Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.
     (3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Umsatzerlöse in
   zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro unterschreiten.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Umsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind
   1. bei Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340
      Absatz 4, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a oder Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3
      des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes: der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den jeweils
      anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
      Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen,
   2. bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder Pensionsfonds im Sinne des § 341
      Absatz 4: der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der jeweils anwendbaren
      handelsrechtlichen Vorschriften,
   3. in Fällen, die nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst werden: der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277
      Absatz 1.


                                                      § 342c

                                   Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
      (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des
   § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen
   Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
   1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie
   2. § 342k Absatz 1 und § 342l
   zu erstellen, wenn die in den Konzernabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in
   mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.
     (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 2 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne
   des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
   Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum unter Einbeziehung sämtlicher in
   den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 des
   Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.
     (3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Konzernabschlüssen ausgewiesenen
   Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro
   unterschreiten.
      (4) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind
   1. bei Gesellschaften, die den Konzernabschluss nach den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/
      2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen: der Betrag der
      Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards ergibt,
   2. in Fällen, die nicht von Nummer 1 erfasst werden: der sich bei entsprechender Anwendung des § 342b
      Absatz 4 ergebende Betrag.


                                                      § 342d

        Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
     (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des
   § 342 Absatz 1 Nummer 3 haben das oberste Mutterunternehmen der Gesellschaft aufzufordern, ihr für das
   vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g
   Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den
   Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens
   zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom
   21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
     (2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt
   oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des
   vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese Folgendes zu erstellen:
   1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht
      zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben
      entspricht, sowie
   2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
      a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie
      b) § 342k Absatz 1 und § 342l
      mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      (3) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 3 sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen
   einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie
   den §§ 342k und 342l erstellt hat, der
   1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer Amtssprache der
      Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite des obersten Mutterunternehmens veröffentlicht
      worden ist,
   2. von einem anderen Tochterunternehmen mit Sitz im Inland spätestens ein Jahr nach dem Ende des
      Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in
      das Unternehmensregister übermittelt oder von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit
      Artikel 48d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und
   3. den Namen und den Sitz desjenigen Tochterunternehmens angibt, das den Bericht gemäß Nummer 2
      offengelegt hat.
      (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten
   Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
   jeweils einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das
   nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
     (5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei
   Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die
   Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.


                                                      § 342e

            Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer Kapitalgesellschaft im Sinne
   des § 342 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten
   angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten
   Organs der Kapitalgesellschaft die Hauptniederlassung aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr
   einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1
   Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden
   ist, wenn die in den Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens
   zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom
   21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
     (2) Wenn die Hauptniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der
   zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1
   Verpflichteten für die Kapitalgesellschaft Folgendes zu erstellen:
   1. eine Erklärung darüber, dass die Hauptniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur
      Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben
      entspricht, sowie
   2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
      a) § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 2 und
         § 342k Absatz 2 sowie
      b) § 342k Absatz 1 und § 342l
      mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie beschaffen können.
     (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sind von den dort genannten Pflichten befreit, wenn die
   Kapitalgesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1
   Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der
   1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer Amtssprache der
      Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht worden ist,
   2. von einer anderen inländischen Zweigniederlassung spätestens ein Jahr nach dem Ende des
      Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in
      das Unternehmensregister übermittelt oder von einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 48d Absatz 1 der
      Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und
   3. den Namen und die Geschäftsanschrift derjenigen Zweigniederlassung angibt, für die die Offenlegung
      gemäß Nummer 2 bewirkt worden ist.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den Jahresabschlüssen der
   Kapitalgesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils
   einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste
   Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
     (5) Umsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der
   Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des
   Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.


                                                     § 342f

             Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
     (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer Kapitalgesellschaft im Sinne
   des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten
   angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten
   Organs der Kapitalgesellschaft das oberste Mutterunternehmen aufzufordern, ihnen für das vergangene
   Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2,
   den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn
   1. die in den Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in
      mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der zum
      Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750
      Millionen Euro entspricht, und
   2. das oberste Mutterunternehmen kein Tochterunternehmen hat, das den Pflichten nach § 342d Absatz 1
      und 2 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der
      Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt.
     (2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt
   oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1
   Verpflichteten für die Kapitalgesellschaft Folgendes zu erstellen:
   1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht
      zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben
      entspricht, sowie
   2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
      a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie
      b) § 342k Absatz 1 und § 342l
      mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie beschaffen können.
     (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sind von den dort genannten Pflichten befreit, wenn das
   oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h,
   342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der
   1. spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer Amtssprache der
      Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite des obersten Mutterunternehmens veröffentlicht
      worden ist,
   2. von einer anderen inländischen Zweigniederlassung spätestens ein Jahr nach dem Ende des
      Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in
      das Unternehmensregister übermittelt oder von einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 48d Absatz 1 der
      Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und
   3. den Namen und die Geschäftsanschrift derjenigen Zweigniederlassung angibt, für die die Offenlegung
      gemäß Nummer 2 bewirkt worden ist.
      (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten
   Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
   jeweils einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das
   nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
     (5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei
   Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die
   Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Dritter Titel

               Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts


                                                       § 342g

                                          Einzubeziehende Unternehmen
      In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
   1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
   2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die
      in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens
      einbezogen sind.


                                                       § 342h

                                                  Pflichtangaben
      (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben:
   1. in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der
      §§ 342c, 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens;
   2. der Berichtszeitraum;
   3. die verwendete Währung;
   4. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den
      Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und
      ihren Sitz in folgenden Gebieten haben:
      a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
         den Europäischen Wirtschaftsraum oder
      b) in Steuerhoheitsgebieten, die am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I und II der
         Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für
         Steuerzwecke (ABl. C 103 vom 3.3.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
     (2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach
   Maßgabe des § 342i anzugeben:
   1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum;
   2. die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;
   3. die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen
      und Personen;
   4. der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;
   5. die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer;
   6. die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und
   7. die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums.
      (3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:
   1. die Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Nummer 2 ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
   2. die Erträge nach Absatz 2 Nummer 3 umfassen
      a) bei Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen
         nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, diejenigen Posten nach
         nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder den Posten 1, 6 bis 9 in Anhang VI
         der Richtlinie 2013/34/EU entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene
         Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen, oder
      b) bei allen anderen Unternehmen diejenigen Erträge, welche sich bei Anwendung der
         Rechnungslegungsgrundsätze ergeben, auf deren Grundlage der Jahresabschluss für den
         Berichtszeitraum aufgestellt wird, wobei Erträge aus Wertanpassungen und von verbundenen
         Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen;
   3. der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern nach Absatz 2 Nummer 4 ist in Anwendung der
      Rechnungslegungsgrundsätze zu bestimmen, auf deren Grundlage der Jahresabschluss für den
      Berichtszeitraum aufgestellt wird;
   4. die zu zahlende Ertragsteuer nach Absatz 2 Nummer 5 entspricht dem laufenden Steueraufwand auf zu
      versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtszeitraums ohne latente Steuern und Rückstellungen für
      ungewisse Steuerverbindlichkeiten;
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   5. die gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst alle im Berichtszeitraum
      entrichteten Ertragsteuern und schließt Quellensteuern ein, die von anderen Unternehmen in Bezug auf
      Zahlungen an das einzubeziehende Unternehmen entrichtet wurden;
   6. die einbehaltenen Gewinne nach Absatz 2 Nummer 7 umfassen die Gewinne vergangener Geschäftsjahre
      und des Berichtszeitraums, für die am Ende des Berichtszeitraums keine Gewinnausschüttung beschlossen
      ist.
     (4) Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil
   B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
   Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64
   vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) geändert
   worden ist, gemacht werden.
     (5) Im Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben gemäß
   den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht wurden.


                                                        § 342i

                                       Länderbezogener Ausweis der Angaben
      (1) Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen:
   1. für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
      zusammenzufassen sind, wenn ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;
   2. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März in Anhang I der Schlussfolgerungen des
      Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war;
   3. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden
      Geschäftsjahr jeweils am 1. März in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-
      Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war.
   Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben nach § 342h Absatz 2 zusammengefasst auszuweisen.
      (2) Die Angaben sind demjenigen Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Niederlassung oder feste
   Geschäftseinrichtung belegen ist oder die dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht, auf die sich die Angaben
   jeweils beziehen, vorausgesetzt, die Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte
   Geschäftstätigkeit kann im betreffenden Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen. Angaben zu
   einbehaltenen Gewinnen sind stets dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Hauptniederlassung
   belegen ist. Unterliegen mehrere verbundene Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer,
   so sind die nach den Sätzen 1 und 2 diesem Steuerhoheitsgebiet jeweils zuzuordnenden Angaben für das
   Steuerhoheitsgebiet zusammenzufassen. Angaben zu einer Niederlassung, festen Geschäftseinrichtung oder
   dauerhaften Geschäftstätigkeit dürfen nicht mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.


                                                        § 342j

                                                       Währung
     (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in
   Euro zu erstellen.
     (2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss
   des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
      (3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht
   in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den
   Berichtszeitraum aufgestellt wird.


                                                        § 342k

                                          Weglassen nachteiliger Angaben
     (1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht
   aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen
   erheblichen Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.
      (2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und
   gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den
   Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum
   erstellt wird.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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                                                       § 342l

                               Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
     (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der
   Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.
     (2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage
   des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen
   Format zu erstellen.


                                                    Vierter Titel

                                         Offenlegung und Veröffentlichung


                                                      § 342m

                                       Offenlegung im Unternehmensregister
     (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die
   Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums
   in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das
   Unternehmensregister zu übermitteln.
      (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 3, die der Pflicht nach § 342d Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den
   Ertragsteuerinformationsbericht, den das oberste Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, spätestens
   ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister
   führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Wenn das oberste
   Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung
   gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des
   vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe
   des Satzes 1 zu übermitteln:
   1. die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 und
   2. den Ertragsteuerinformationsbericht nach § 342d Absatz 2 Nummer 2.
      (3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht
   vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342
   Absatz 2, die der Pflicht nach § 342e Absatz 1 oder § 342f Absatz 1 unterliegen, haben für die
   Kapitalgesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht, den die Hauptniederlassung oder das oberste
   Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in
   deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das
   Unternehmensregister zu übermitteln. Wenn die Hauptniederlassung oder das oberste Mutterunternehmen
   einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht
   den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die Kapitalgesellschaft anstelle
   des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln:
   1. die Erklärung nach § 342e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 und
   2. den Ertragsteuerinformationsbericht nach § 342e Absatz 2 Nummer 2 oder § 342f Absatz 2 Nummer 2.
       (4) Die §§ 11 und 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 329 Absatz 1 und 4 sind
   entsprechend anzuwenden. Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des
   § 342 Absatz 2 Nummer 1 kann die das Unternehmensregister führende Stelle von den in § 13e Absatz 2
   Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von den
   Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft verlangen, ihr innerhalb einer
   angemessenen Frist die Umsatzerlöse der Zweigniederlassung für die letzten beiden Geschäftsjahre
   mitzuteilen. Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 von Kapitalgesellschaften im
   Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 342f
   Absatz 1 Nummer 1 kann die das Unternehmensregister führende Stelle von den in § 13e Absatz 2 Satz 5
   Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Mitgliedern
   des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist
   Namen und Sitz eines Tochterunternehmens mitzuteilen, das für den Konzern den Pflichten nach § 342d
   Absatz 1 und 2 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der
   Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt. Wird die
   fristgemäße Mitteilung nach Satz 2 unterlassen, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen des § 342
   Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind. Wird die fristgemäße Mitteilung nach Satz 3 unterlassen, so
   wird vermutet, dass es kein dort genanntes Tochterunternehmen gibt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                        § 342n

                                Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
      (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die
   Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums
   für mindestens fünf Jahre kostenlos und in deutscher Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft zu
   veröffentlichen. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
   Gesellschaft
   1. ihre Pflicht zur Offenlegung gemäß § 342m Absatz 1 erfüllt haben und
   2. auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre den Hinweis veröffentlichen, dass
      a) der Ertragsteuerinformationsbericht über die Internetseite des Unternehmensregisters kostenlos
         zugänglich ist und
      b) die Pflicht zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts auf der Internetseite der Gesellschaft
         deshalb entfällt.
     (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1
   Nummer 3, die der Pflicht nach § 342d Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft spätestens ein Jahr
   nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre Folgendes kostenlos und in deutscher
   Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft oder der eines verbundenen Unternehmens zu veröffentlichen:
   1. im Falle des § 342m Absatz 2 Satz 1 den Ertragsteuerinformationsbericht, den das oberste
      Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, oder
   2. im Falle des § 342m Absatz 2 Satz 2 die Erklärung und den Ertragsteuerinformationsbericht, die
      beziehungsweise den die Gesellschaft erstellt hat.
   Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
     (3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht
   vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342
   Absatz 2, die der Pflicht nach § 342e Absatz 1 oder § 342f Absatz 1 unterliegen, haben für die
   Kapitalgesellschaft spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre
   Folgendes kostenlos und in deutscher Sprache auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft oder
   gegebenenfalls derjenigen eines verbundenen Unternehmens zu veröffentlichen:
   1. im Falle des § 342m Absatz 3 Satz 1 den Ertragsteuerinformationsbericht, den die Hauptniederlassung oder
      das oberste Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, oder
   2. im Falle des § 342m Absatz 3 Satz 2 die Erklärung und den Ertragsteuerinformationsbericht, die
      beziehungsweise den sie für die Kapitalgesellschaft erstellt haben.
   Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


                                                     Fünfter Titel

                                        Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder


                                                        § 342o

                                                 Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a,
      § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342f Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einen
      Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
   2. entgegen § 342n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen
      Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
      mindestens fünf Jahre veröffentlicht.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet
   werden.
     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
   das Bundesamt für Justiz.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                        § 342p

                                                   Ordnungsgelder
      Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen
    1. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1, die
       § 342m Absatz 1 oder 2 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder
       der Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen,
    2. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2, die
       § 342m Absatz 3 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der
       Erklärung nach § 342e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen.
    Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten
    Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
    Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann im Falle des Satzes 1 Nummer 1 auch gegen die
    Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch gegen die
    Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 durchgeführt werden. § 335 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und
    Absatz 1c bis 7 sowie die §§ 335a und 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das
    Ordnungsgeld höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro beträgt.“
22. Der bisherige § 342 wird § 342q und in Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 2 und in
    Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
23. Der bisherige § 342a wird § 342r und wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird die Angabe „§ 342 Abs. 1
       Satz 1“ durch die Wörter „§ 342q Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird das Wort
       „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
    d) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 342 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 342q Absatz 2“ ersetzt.
    e) In Absatz 9 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird die Angabe „§ 342 Abs. 1“
       durch die Angabe „§ 342q Absatz 1“ ersetzt.
24. In § 412 Absatz 4 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und werden die Wörter „Verkehr
    und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.
25. In § 8a Absatz 2 Satz 1, § 8b Absatz 1, § 9a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 253
    Absatz 2 Satz 5 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
26. In § 92a Absatz 1 Satz 1 und § 330 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“
    gestrichen und wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
27. In § 408 Absatz 3 Satz 2, § 443 Absatz 3 Satz 2, § 475c Absatz 4 Satz 2, § 516 Absatz 3 und § 526 Absatz 4
    Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und werden jeweils die Wörter „Innern,
    für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 31. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird folgender Einundfünfzigster Abschnitt angefügt:


                                           „Einundfünfzigster Abschnitt

           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick
  auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
       sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

                                                    Artikel 90
   (1) § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b sowie die
§§ 340o, 341n Absatz 3b und § 341o des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden
Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes
Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf
Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1, § 342e Absatz 2
Nummer 1 und § 342f Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


Geschäftsjahr anzuwenden. § 317 Absatz 3b und § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem
22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf gesetzliche Abschlussprüfungen für das
Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr nach Satz 2 folgt. § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie
§ 335a Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind
erstmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die am 22. Juni 2023 gewährt werden.
   (2) § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b, die §§ 340o,
341n Absatz 3b und § 341o des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 21. Juni 2023 geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahr. § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335a Absatz 3 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 21. Juni 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die vor dem 22. Juni 2023 gewährt werden.“


                                                                                   Artikel 3

                        Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2506), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder 341y“ durch ein Komma und die Angabe „341y oder 342p“ ersetzt.
2. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§§ 334 oder 341x“ durch die Angabe „§§ 334, 341x oder 342o“ ersetzt.


                                                                                   Artikel 4

                                  Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
  Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1427 wird wie folgt gefasst:
       Nr.                                                               Gebührentatbestand                                                                             Gebührenbetrag
     „1427    der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat
              durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von
              Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische
              Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB:
              a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt
                 werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      55,00 €
              b) für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . .                                                               275,00 €“.
               Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
              erhoben.

2. In Nummer 1429 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 2 PublG“ durch die Angabe „§ 12
   Abs. 3 Satz 3 PublG“ ersetzt.
3. Nach Nummer 1438 wird folgende Nummer 1439 eingefügt:
       Nr.                                                               Gebührentatbestand                                                                             Gebührenbetrag
     „1439    eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      220,00 €“.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                  Artikel 5

                         Änderung der Unternehmensregisterverordnung
  Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen
      Datenübermittlungsformat.“
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft
     hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden
     Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu
     übermitteln:
     1. Jahresfinanzberichte (§ 114 des Wertpapierhandelsgesetzes) oder die in § 328 Absatz 1 Satz 1 des
        Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als
        Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
        Wertpapierhandelsgesetzes) begibt: in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe
        der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
        Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische
        Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.
        L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
        (EU) 2022/352 (ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
     2. Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat (§ 325a des
        Handelsgesetzbuchs): im nach dem Recht der Hauptniederlassung maßgeblichen Offenlegungsformat,
     3. Ertragsteuerinformationsberichte (§ 342m des Handelsgesetzbuchs): im Erstellungsformat (§ 342l Absatz 2
        des Handelsgesetzbuchs) und
     4. Daten, die nicht von den Nummern 1 bis 3 erfasst werden: im strukturierten Format Extensible Markup
        Language (XML).“
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Wörter „im Sinne
     des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „im Sinne des Satzes 1 Nummer 1“ ersetzt.


                                                  Artikel 6

                                      Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 170 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des
   Handelsgesetzbuchs)“ durch ein Komma und die Wörter „der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b
   des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des
   Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
2. In § 171 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des
   Handelsgesetzbuchs)“ durch ein Komma und die Wörter „den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht
   (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2
   Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des
   Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
3. Nach § 283 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
  „11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des
        Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;“.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                   Artikel 7

                     Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
   Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird
folgender § 26o eingefügt:


                                                     „§ 26o

       Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die
     Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
      sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
  § 170 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 Satz 4 und § 283 Nummer 11a des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem
22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d
Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr
anzuwenden.“


                                                   Artikel 8

                              Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 58    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die
           Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
           sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes“.
2. Nach § 47 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b,
  342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und eine Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1
  des Handelsgesetzbuchs.“
3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 334 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „der §§ 334
   und 342o des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
4. Folgender § 58 wird angefügt:
                                                         „§ 58

         Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die
       Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
        sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
     § 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf
  Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für
  ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.“


                                                   Artikel 9

                              Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 36a Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
   und werden die Wörter „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
2. In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „§ 342 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 342q Absatz 1“
   ersetzt und werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
3. In § 57 Absatz 2 Nummer 11, § 57c Absatz 1 Satz 5, § 75 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5
   sowie § 77 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                  Artikel 10

                       Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
   In § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ die Wörter „oder den Träger einer bereits
eingerichteten Universalschlichtungsstelle“ eingefügt.


                                                  Artikel 11

                            Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
  Nach § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:


                                                       „§ 14a
   (1) Benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b und des Artikels 25a
Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl.
L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist, ist die Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen
den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle (Verhandlungsstelle).
   (2) Die Verhandlungsstelle ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und
Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen, deren
Vertragspartei die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 der
Richtlinie 2009/103/EG einzurichtenden oder zuzulassenden Stellen bei ihrer Einrichtung oder Zulassung werden.
  (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle werden von der in § 13a Absatz 1 Satz 1 genannten
Verkehrsopferhilfe mit deren Einverständnis wahrgenommen. Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle
zu übertragen auf
1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannte Anstalt oder
2. eine andere bestehende juristische Person des Privatrechts, wenn diese
  a) bereit ist, die Aufgaben der Verhandlungsstelle zu übernehmen, und
  b) hinreichende Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 bietet.
   (4) Die juristische Person, welche die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle wahrnimmt, untersteht
insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.“
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                 Artikel 12

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 19. Juni 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes d14262b7f257b87f….