§ 342b Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- OLG Frankfurt am Main, 22.05.2023 – 1 U 310/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 1 U 183/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023 – 1 U 173/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
- LG Gera, 02.05.2024 – 3 O 576/22
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 02.04.2024 – 12 O 432/23Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2024 – III ZR 57/23Haftung der BaFin im sog. Wirecard-Bilanzskandal: Konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und BilanzkontrolleZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342b#abs-1 (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß
zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342b#abs-2 (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342b#abs-3 (3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro unterschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342b#abs-4 (4) Umsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind