§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 – 20 U 2/10Zitiert von 11
- BGH, 09.10.2018 – II ZR 78/17Anfechtung der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Aktionärshauptversammlung: Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung; Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrates von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance KodexZitiert von 4
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- OLG Celle, 27.06.2018 – 9 U 78/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 214/12Zitiert von 3
- LG Dortmund, 02.07.2013 – 20 O 65/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/161#abs-1 (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/161#abs-2 (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.