§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/161#abs-1 (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/161#abs-2 (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 161 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 – 20 U 2/10Zitiert von 12
- BGH, 09.10.2018 – II ZR 78/17Anfechtung der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Aktionärshauptversammlung: Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung; Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrates von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance KodexZitiert von 4
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- OLG Celle, 27.06.2018 – 9 U 78/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 214/12Zitiert von 3
- LG Dortmund, 02.07.2013 – 20 O 65/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 161 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 24 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 161 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 161 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 161 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.