§ 10 Aktien und Zwischenscheine
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 05.02.2003 – 16 VA 4/02
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 – 20 U 45/21Zitiert von 2
- BFH, 02.02.2022 – I R 22/20Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit AktienZitiert von 27
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
- BGH, 18.09.2018 – XI ZR 74/17Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhaft angenommene Präklusion eines SachvortragsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-1 (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-2 (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-3 (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-4 (4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-5 (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-6 (6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.