§ 10 Aktien und Zwischenscheine
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-1 (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-2 (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-3 (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-4 (4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-5 (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10#abs-6 (6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 10 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 05.02.2003 – 16 VA 4/02
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 – 20 U 45/21Zitiert von 2
- BFH, 02.02.2022 – I R 22/20Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit AktienZitiert von 29
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
- BGH, 18.09.2018 – XI ZR 74/17Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhaft angenommene Präklusion eines SachvortragsZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 10
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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25.10.1982 Ausfertigung
§ 10 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.