Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG

§ 12 Zentrale Register

Stand: 10.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/12#abs-1 (1) Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/12#abs-2 (2) Zentrale Register können geführt werden von

1.
Wertpapiersammelbanken oder
2.
einem Verwahrer, sofern der Emittent diesen ausdrücklich und in Textform dazu ermächtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/12#abs-3 (3) Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/12#abs-4 (4) Die registerführende Stelle hat der Aufsichtsbehörde die Einrichtung eines zentralen Registers vor Aufnahme der Eintragungstätigkeit anzuzeigen.

§ 11 § 13