§ 11 Aktien besonderer Gattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 13.12.2006 – 20 AktE 4/94Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.10.2008 – I-6 U 247/07
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- BFH, 01.09.2016 – VI R 16/15Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-BeteiligungsprogrammsZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.06.2009 – I-26 W 1/07 (AktE)
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.01.2006 – 12 W 136/04Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.