Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 11 Aktien besonderer Gattung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

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