§ 11 Aktien besonderer Gattung
Stand: 10.06.2019
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 13.12.2006 – 20 AktE 4/94Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.10.2008 – I-6 U 247/07
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- BFH, 01.09.2016 – VI R 16/15Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-BeteiligungsprogrammsZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.06.2009 – I-26 W 1/07 (AktE)
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.01.2006 – 12 W 136/04Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.