Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 3341
BGBl. 1976 I S. 3341 · 213.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1976
3341
Z 1997 A
1Nr.14:3
Tag In h a 1 t Seite
14. 12. 76 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 3341
600-1, 604-1, 610-6-8 (Artikel 1), 610-6-4, 610-6-5, 610-7, 610-10, 611-1, 611-1-1, 611-4, 611-5, 611-5-1, 611-6-3
(Artikel 1), 611-7 (Artikel 1), 611-8-2 (Artikel 1). 611-10, 611-15, 611-16, 612-1, 612-2, 612-3, 612-4, 612-5, 612-6,
612-7, 612-8, 612-9, 612-10, 612-11, 612-12, 612-14, 613-1, 613-3, 621-1, 625-1, 653-5, 642-1, 201-3, 201-4, 202-4,
2126-9, 2129-4, 2129-5, 2129-8, 213-13, 2172-1, 2182-3, 2251-1, 2330-9, 242-1, 29-1, 310-4, 350-1, 365-1, 4100-1,
4121-1, 54-1, 703-1, 702-3, 704-4, 705-1, 705-2, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 754-3, 7400-3, 750-13, 753-1, 753-4,
2129-3, 7610-1, 7612-1, 7690-1, 780-1, 780-3, 7840-3, 7845-1, 7847-9, 7847-11, 790-15, 800-7, 800-9, 800-18, 800-21,
801-1, 810-1, 810-31, 84-2, 85-1, 9240-1, 9241-1, 930-6, 940-9, 312-1, 4139-1, 4139-2, 610-8, 701-1, 703-11-1, 7411-1,
750-9, 752-1, 7842-1, 9500-4, 610-1, 610-1-1, 610-1-2, 610-2, 610-2-1, 610-2-2, 610-3, 610-3-1, 610-4-2, 610-4-5,
610-4-6, 610-4-7, 610-4-8, 610-4-9, 610-5-2, 610-8-3, 611-14, 2030-10-2, 2330-7, 2330-7-2, 7843-1, 7844-1
10. 12. 76 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1917
13. 12. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
211-1-1
13. 12. 76 Zweite Verordung zum Waffongesetz (2. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7133-2-2
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
(EGAO 1977)
Vom 14. Dezember 1976
Inhaltsübersicht
Artikel
Erster Abschnitt
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Finanzwesens ........................... . 1 bis 38
zweiter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze
1.Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 bis 52
2. Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der
Rechtspflege, des Zivilrechts und des Straf-
rechts ................................... . 53 bis 57
3. Ti t e 1
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Verteidigungsrechts ...................... . 58
. . . . . 3385
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3386
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3387
Artikel
4. Ti tel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 bis 81
5. Ti t e 1
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der
Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 bis 90
6. Ti t e 1
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Post- und Fernmeldewesens sowie des Ver-
kehrswesens 91 bis 94
7.Titel
Änderung anderer Gesetze 95
8. Ti t e 1
Außer krafttreten von Vorschriften 96
Dritter Abschnitt
Schl ußvorschriften 97 bis 102

Bundesgesetzblatt,
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates .das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Finanzwesens
Artikel 1
Finanzverwaltungsgesetz
Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fas-
sung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Körperschaft-
steuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundes-
gesetzb1. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 1 wird einziger Absatz.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs-
prüfungen" durch das Wort „Außenprüfun-
gen" ersetzt;
b) in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten
,, (Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und
die Worte „zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),"
eingefügt;
c) Absatz 2 wird gestrichen;
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 12 wird wie folgt geändert.:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der
Zollfahndungsämter, Aufgaben der Haupt-
zollämter";
b) Absatz l erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Bundesminister der Finanzen be-
stimmt den Bezirk und den Sitz der Haupt-
zo11ämter und der Zollfahndungsämter."
4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 188 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 111
der Abgabenordnung" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund
zu."
6. § 15 wird aufgehoben.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
gefügt:
,, (3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwi-
schen mehreren Ländern können Zuständig-
Jahrgang 1976, Teil I
keiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein
Finanzamt oder eine besondere Landesfinanz-
behörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes
übertragen werden."
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
,,Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-
fahrzeugsteuer";
b) in Satz 1 werden hinter dem Wort „Umsatz-
steuer" der Beistrich durch das Wort „und"
ersetzt und nach dem Wort „Kraftfahrzeug-
steuer" die Worte „und der Straßengüferver-
kehrsteuer" gestrichen.
9. In § 19 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
jeweils das Wort „Betriebsprüfungen" durch das
Wort „Außenprüfungen" ersetzt.
10. In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Betriebsprüfungen" durch das Wort
,,Außenprüfungen" ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1,
§§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden be-
sonderen Vorschriften:" ;
b} in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;
c} in Nummer 6 werden die Worte „Die §§ 12
und 15 sind" durch die Worte ,, § 12 ist" er-
setzt.
Artikel 2
Zerlegungsgesetz
Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 145),. zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom
6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung
gelten sinngemäß.";
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
ordnung" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Zahl „5 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der
Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189
der Abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die
Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht be-

Nr. 143 ----· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3343
teiligt ist und die Vorschriften der Abgabenord-
nung über das außergerichtliche Rechtsbehelfs-
verfahren nicht anzuwenden sind."
3. In § 5 Abs. 8 werden die Worte ,,§§ 382 bis 389
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 3
Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuer-
reformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2641), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden je-
weils die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte ,, § 162 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 205 a der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 160 der Abgabenordnung" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 174 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,, § 95 der Abgabenordnung" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsab-
gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" und die Angabe ,,§ 215 Abs. 4" durch die
Angabe ,,§ 180 Abs. 3" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch
das Wort „fünf" ersetzt.
Artikel 4
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer
§ 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah-
men bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des
§ 166 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte „im Sinne des § 150 der Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte
,,§ 212 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.
Artikel 5
Berlinförderungsgesetz
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Veran-
lagungszeitraum" durch das Wort „Besteue-
rungszeitraum" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" und das in
Klammern gesetzte Wort „Veranlagungszeit-
raum" durch das Wort „Besteuerungszeit-
raum" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern
gesetzten Worte ,, § 73 Abs. 4 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§ 21 der
Abgabenordnung" und das in Klammern ge-
setzte Wort „Veranlagungszeitraum" durch
das Wort „Besteuerungszeitraum" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird das Wort „Umsatzsteuer-
schuld" durch das Wort „Umsatzsteuer" er-
setzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";
b) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die
bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6;
c) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-
hält folgende Fassung:
,, (7) Auf die Investitionszulage sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-
ten über außergerichtliche Rech\sbehelfe
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütun-
gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
11
zes bleiben unberührt. ;
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,, (8) Der Anspruch auf die Investitionszu-
lage erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
heit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten bei der Be-
messung der Investitionszulage berücksichtigt
worden sind, nicht mindestens drei Jahre -
bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre -
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in
einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Ber-
11
lin (West) verblieben sind. ;

3344 Bundesgesetzblatt,
e) hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein-
gefügt:
11(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzah-
len, weil der Bescheid über die Investitions-
zulage aufgehoben oder geändert worden ist,
so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeit-
punkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab-
satzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die
Voraussetzungen für die Aufhebung oder Än-
derung des Bescheides eingetreten sind, nach
§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben
oder geändert worden ist.";
f) der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
4. In § 20 wird das Wort „Reichsabgabenordnung"
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Auf die Zulage sind die für Steuer-
vergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
gabenordnung einschließlich der Vorschriften
über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163
der Abgabenordnung sowie für diejenigen
Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen
und VerbrauchsteU:ervergütungen betreffen.
Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes
bleiben unberührt.";
b) in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 ge-
strichen.
6. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:
n§ 29 a
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften
des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und
des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgaben-
ordnung entsprechend.
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten
die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
gen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
chend."
7. In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6
Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe
,,Abs. 8" ersetzt.
Artikel 6
Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-
gesetzbJ. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Ein-
Jahrgang 1976, Teil I
führungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (BundesgesetzbL I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3"
gestrichen.
3. § 19 erhält folgende Fassung:
.. § 19
Feststellung von Einheitswerten
(1) Einheitswerte werden festgestent (§ 180
Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)
1. für inländischen Grundbesitz, und zwar
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(§§ 33, 48 a und 51 a),
für Grundstücke (§§ 68, 70),
für Betriebsgrundstücke (§ 99),
2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),
3. für inländische Mineralgewinnungsrechte
(§ 100).
(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 ge-
nannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das
Ausland und gehört auch der ausländische Teil
zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Ein-
heitswert festzustellen, der auch diesen Teil um-
faßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den
einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in
verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils
steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert geson-
dert festzustellen.
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der
Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu
treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
a) bei Grundstücken auch über die Grund-
stücksart (§§ 72, 74 und 75),
b) bei Betriebsgrundstücken und Mineral-
gewinnungsrechten, die zu einem gewerb-
lichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Un-
tereinheiten), auch über den gewerblichen
Betrieb;
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen
Einheit und bei mehreren BeteiHgten über
die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Be-
steuerung von Bedeutung sind."
4. § 20 erhält folgende Fassung:
,.§ 20
Ermittlung des Einheitswerts
Die Einheitswerte werden nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der
Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Ab-
gabenordnung nicht anzuwenden."

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3345
5. § 21 Abs. :.3 c!rhü lt folgende Fassung:
,, (3) Ist d.ie Feststellungsfrist (§ 181 der Ab-
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die
Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der
Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts
mit: Wükung für einen späteren Feststellungs-
zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese
Frist noch .nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der
Abgabenordnung bleibt unberührt."
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „des Gegen-
standes (§ 216 Abs. l Nr. 1 der Reichsab-
gabenordnun~r) oder die Zurechnung des Ge-
genstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
abgabenordnung)" durch die Worte „oder
Zurechnung des Gegf~nstandes (§ 19 Abs. 3
Nr. 1 und 2)" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt::
,,§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur
für die Feststellungszeitpunkte, die vor der
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
eines olwrsten Gerichts des Bundes liegen.";
c) iIJ- Absatz 4 wird
aa) vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Eine Fortschreibung ist vorzunehmen,
wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
die Voraussetzungen für sie vorliegen.";
bb) in Nummer 1 nach dem Wort „folgt"
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
und folgende Worte eingefügt:
,, § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den;".
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Iµ Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn"
die Worte „dem Finanzamt bekannt wird,
daß" eingefügt;
b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.";
c) Absatz 3 wird gestrichen.
8. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Erklärungen zur Feststellung des Ein-
heitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungs-
zeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungs-
zeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer
von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird
(§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen
sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
ordnung."
9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz l werdt:m hinter den Worten „zur
Vorbereitung einer Hauptfeststellung" die
Worte „und zur Durchführung von Feststel-
lungen" ei.ngefügt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt."
10. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 216
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch
die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
11. § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben
die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern
nach der Abgabenordnung zustehen."
12. In § 98 a wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dabei ist auch der bei der steuerlichen Ge-
winnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern
angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes) zu berücksichtigen."
13. In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort „Kapital-
forderungen" die Worte ,, , der für Zölle und
Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98 a
Satz 2)" anzufügen.
14. In § 111 Nr. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig-
ste" durch das Wort „siebenundzwanzigste" er-
setzt.
15. Nach§ 113 wird folgender § 113 a eingefügt:
,,§ 113 a
Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten An-
teile an inländischen Kapitalgesellschaften wird
gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die
Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der
Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfah-
ren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen
werden durch Rechtsverordnung geregelt."
16. § 116 erhält folgende Fassung:
,,§ 116
Krankenhäuser
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheits-
wert oder der Teil des Einheitswerts außer An-
satz, der für das Betriebsvermögen eines vom
Eigentümer betriebenen Krankenhauses festge-
stellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem
Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt
vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1
oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat."
17. § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast
und Legehennenhaltung, die in Berlin (West)
betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3
Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-

3346 Bundesgesetzblatt,
mögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der
Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West)
dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs
der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, daß
umweltschädigende Massentierhaltungen nicht
entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durch-
führungsverordnungen sind zu berücksichtigen."
18. In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 90
Abs. 2" die Worte ,, , § 113 a" eingefügt.
Artikel 7
Hauptfeststellung der Einheitswerte
der Mineralgewinnungsrechte
(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die näch-
ste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den
1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).
(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs-
rechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar
1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden
bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerb-
lichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der
Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach
dem 31. Dezember 1976 entsteht.
Artikel 8
Steuerberatungsgesetz
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:
1. In§ 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörige"
die Worte „im Sinne des § 15 der Abgabenord-
nung" eingefügt.
2. In § 139 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
3. In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 103,
342 und 342 a der Reichsabgabenordnung" durch
die Worte ,,§§ 107 und 337 bis 346 der Abgaben-
ordnung" ersetzt.
4. § 164 erhält folgende Fassung:
,,§ 164
Verfahren
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Finanzamt. Im übrigen gelten für das Buß-
geldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und
Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entspre-
chend."
"5. Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164 a
eingefügt:
Jahrgang 1976, Teil I
,,§ 164 a
Verwaltungsverfahren
Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens
in. öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den
Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten
Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich
nach der Abgabenordnung."
Artikel 9
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das
Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle
und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzu-
setzen, soweit sie auf am Abschlußstichtag aus-
zuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsver-
mögens entfallen."
2. In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Nutzung fähig sind, können im Jahr der An-
schaffung oder Herstellung in voller Höhe als
Betriebsausg,aben abgesetzt werden, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-
dert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-
betrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirt-
schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nut-
zung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieb-
lichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens genutzt werden kann und die in den Nut-
zungszusammenhang eingefügten Wirtschafts-
güter technisch aufoinander abges,timmt sind.
Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst
und in einen anderen betrieblichen Nutzungs-
zusammenhang eingefügt werden kann."
3. In § 7 a Abs. 7 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1
Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgaben-
ordnung" durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 4
und 5 der Abgabenordnung" ersetzt.
4. Nach§ 7 e wird folgender § 7 f eingefügt:
n§ 1f
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens privater Kranken-
häuser
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein priva-
tes Krankenhaus betreiben, können unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutz-

Nr. 14:J --- Taq der Ausgabe:
baren W i rLschaftsgütern des Anlagevermögens,
die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen,
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Jahren neben den Ab-
setzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4
Abschreibungen vornehmen, und zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt
50 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirlschaftsgütern des An-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt
30 vom Hundert
der AnschafJungs- oder Herstellungskosten. In
den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Reslwert und der Rest-
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest-
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
Hundertsatz.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
nen nur in Anspruch genommen werden, wenn
bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der An-
schaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
güter und im Jahr der Inanspruchnahme der
Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
kosten und für Teilherstellungskosten in An-
spruch genommen werden."
5. In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte 11 § 10
des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
11 § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-
sung:
11§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und
die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bew~rtungs-
gesetzes vom Senat von Berlin (West) erlasse-
nen Rechtsverordnungen sind anzuwenden. 11
7. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,,§ 161
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt;
b) in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fas-
sung:
,,§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2
der Abgabenordnung sind anzuwenden.";
c) in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in
Klammern gesetzten Worte ,,§ 10 Steueran-
passungsgesetz" durch die Worte ,,§ 15 Ab-
gabenordnung" ersetzt.
8. In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Vertreter" die Worte „im Sinne der §§ 8 bis 13
der Abgabenordnung" eingefügt.
Bonn, den 17. Dezember 1976 3347
9. § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-
klasse und der Zahl der Kinder ist die geson-
derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung,
die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht."
10. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Eintragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststel-
lung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne
des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
11
steht. ;
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „ist ver-
pflichtet" durch die Worte „ist abwei-
chend von § 153 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung verpflichtet" ersetzt;
bb) folgender Satz 2 wird angefügt:
,,§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt
unberührt."
11. In § 42 f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gel-
ten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte „gilt § 200 der Abga-
. benordnung 11 ersetzt.
12. In § 50 a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder
die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der
Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-
gen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der
Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder
der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung
des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
(Steuerschuldner) vorzunehmen."
13. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h ge-
strichen.
14. In § 52 wird nach Absatz 10 a folgender Ab-
satz 10 b eingefügt:
,, (10 b) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976
angeschafft oder hergestellt worden sind."
15. § 52 a wird aufgehoben.
16. § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
Finanzgerichtsordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
entsprechend."

3348 Bundesgesetzblatt,
Artikel 10
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 369) werden hinter den Worten „bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die
Worte II vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder her-
gestellt wordc~n sind und" eingefügt.
Artikel 11
Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesel.z in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte II und die
Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs-
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 und 6
bis 9" durch die Worte Ziff. 6 bis 9" ersetzt.
11
2. § 24 erhält folgc~nde Fassung:
,,§ 24
Schlußvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976
anzuwenden.
(2) Die Befreiung der Liq uiditäts-Konsortial-
bank Ges,ellschaft mit beschränkter Haftung in
§ 4 Abs. l Ziff. 2 gilt erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1974."
Artikel 12
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. Sept,ember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 werden die Worte „und die
Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs-
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;
b) in Ziffer 6 wird hinter dem Wort „dienen"
folgender Klammerzusatz eingefügt:
II(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) 11
;
Jahrgang 1976, Teil I
c) nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 an-
gefügt:
,,20. Krankenhäuser, Altenheime, Alten-
wohnheime und Altenpflegeheime, wenn
a) dies,e Einrichtungen von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts be-
trieben werden oder
b) bei Krankenhäusern im Erhebungs-
zeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2
der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt worden sind
oder
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen
und Altenpfleg,eheimen im Erhe-
bungszeitraum mindestens zwei Drit-
tel der Leistungen den in § 53 Nr. 2
der Abgabenordnung genannten Per-
11
sonen zugute g,ekommen sind.
2. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuer-
schuldner die Gesellschaft."
3. In § 13 Abs. 5 werden die Worte „nach den
Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen.
4. Die Uberschrift des Unterabschnitts 4 erhält fol-
gende Fassung:
„Entstehung, Festsetzung und Erhebung der
St,euer
11
•
5. Folgender § 18 wird eingefügt:
,,§ 18
Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es
sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt,
mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die
11
Festsetzung vorgenommen wird.
6. Folgender§ 21 wird eingefügt:
,,§ 21
Entstehung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
kapital entstehen mit Beginn des Kalender-
vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu
entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
erst im L.aufe des Kalendervierteljahrs begrün-
11
det wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
7. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ab-
lauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu
entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats
tritt .das Kalendervierteljahr, soweit die Ge-

Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3349
rneinde als Besl.<'lwnrngsgrundlage die Lohn-
sum111e PirH~s jeden Kalendervierteljahrs be-
stimmt hat.
(2) Die Lohnsummcnsteuer für einen Kalen-
dermonat ist spütestens am 15. des darauffolgen-
den Kalendermonats zu entrichten. Hat die Ge-
meinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2
Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummen-
steuer für das abgelaufonc Kalendervierteljahr
spätestens am 15. TafJ nach Ablauf des Kalen-
dervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in
Satz 1 oder in Salz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist
d(•r Gemeindebehörde eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben, in der die Lohnsummcnsteuer zu be-
rechnen ist (Sl.cuernnrneldnng)."
8. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wNden die Worte „Er-
klärungen über die Berechnungsgrundlagen
(§ 26)" durch die Worte „Steueranmeldungen
(§ 26 Abs. 2)" ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt ~1eänderl.:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden
nicht zu berücksichtigen, in denen
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisan-
lagen unterhalten,
2. sich nur Anlagen befinden, die der Wei-
terleitung fester, flüssiger oder gasförmi-
ger Stoffe sowie elektrischer Energie die-
nen, ohne daß diese dort abgegeben wer-
den,
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen
Anlagen haben, in welchen eine gewerb-
liche Tätigkeit entfaltet wird.
Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Ge-
meinde ein Zerlegungsanteil oder der ein-
heitliche Steuermeßbetrag entfallen würde."
10. § 35 b erhält folgende Fassung:
,,§ 35 b
Der Gewerbesteuerrneßbescheid ist von Amts
wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der
Einkommensteuerbescheid, der Körperschaft-
steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Auf-
hebung oder Änderung den Gewinn aus Ge-
werbebetrieb oder den Einheitswert des gewerb-
lichen Betriebs berührt. Die Änderung des
Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-
werts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu
berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbe-
ertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinnge-
mäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbe-
steuermeßbescheids ist abzusehen, wenn die
Änderung nur geringfügig ist."
11. In § 35 c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen.
12. In der Uberschrift zu Abschnitt VIII werden die
Worte „Ubergangs- und" gestrichen.
13. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-
deres bestimmt ist, erstmals anzuwenden
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
hebungszeitraum 1977,
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt wer-
den.
(2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortial-
bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
§ 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1974.
(3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975
geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge
anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-
gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-
zeitraum 1975 ergeben.
(4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erst-
mals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum
1974."
14. Die §§ 36 a bis 36 d werden aufgehoben.
Artikel 13
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-
vember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufge-
hoben.
Artikel 14
Vermögensteuergesetz
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt ge-
ändert durch das Einführungsgesetz Z'l.lm Körper-
schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „ und die
Reichsbank;" durch die Worte ,, , die Reichs-
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt;
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. kleinere Versicherungsvereine auf Ge-
genseitigkeit im Sinne des § 53 des Ge-
setzes über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt ge-

3350 Bundesgesetzblatt,
ändert durch das Erste Durchführungs-
gesetz/EWG zum V AG vom 18. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn
sie die für eine Befreiung von der Kör-
perschaftst,euer erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllen;".
2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die
Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der
Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts
mit Wirkung für einen .späteren Veranlagungs-
zeitpunkt vorgenommen werden, für den dies•e
Frist noch nicht abgelaufen ist."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;
b) in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt:
,, § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur
für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Ver-
kündung der maßgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichts des Bundes liegen."
4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf
der Verjährungsfrist" gestrichen.
5. Dem§ 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine
Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbe-
hörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Ab-
gabenordnung)."
Artikel 15
Grundsteuergesetz
Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
rechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. Grundbesitz, der für die Zwecke ~ines Kran-
kenhauses benutzt wird, wenn das Kranken-
haus in dem Kalenderjahr, das dem Veran-
lagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht,
die Voraussetzung,en des § 67 Abs. 1 oder 2
der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grund-
besitz muß ausschließlich demjenigen, der
ihn benutzt, oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."
2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann di·e
Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der
Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt
mit Wirkung für einen späteren Veranlagungs-
zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese
Frist noch nicht abgelaufen ist."
Jahrgang 1976, Teil I
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist;
§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
spr,echend anzuwenden; das gilt jedoch
nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor
der Verkündung der maßgeblichen Ent-
scheidung eines obersten Gerichts des
. Bundes liegen.";
b) Satz 2 wird gestrichen.
4. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vor Ab-
lauf der Verjährungsfrist" gestrichen.
Artikel 16
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Re-
form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
r,echts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933)
wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammer-
zusatz ,,(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenord-
nung)" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 179 bis
183 der Abgabenordnung)" ersetzt.
2. In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende
Fassung:
„In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen
der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als
sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt."
3. In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz
und Satz 2 folgende Fassung:
,,§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzu-
wenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt."
4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 91
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung"
ersetzt.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden di,e Worte ,,§ 73 a der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§§ 19 Abs'. 1 und 20 der Abgabenord-
nung" ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte „Buchsta-
ben b und c" durch die Worte „Buch-
stabe b" ersetzt;
b) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 73 a Abs. 5
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dez~mber 1976 3351
Artikel 17
1J msatzsteuergesetz
Das Umsatzsteuergesetz .in der Fassung der Be-
kanntmachung vom lG. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September J 976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt g,eünderl:
1. § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
,, 16. die mit d(~m Betrieb der Krankenhäuser,
Altenheime, Altenwohnheime und Alten-
pflegeheime üblicherweise verbundenen
Umsätze, wenn
a) dies,e Einrichtungen von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts be-
trieben werden oder
b) bei Krankenhäus,ern im vorangegan-
genen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1
oder 2 der Abgabenordnung bezeich-
neten Voraussetzungen erfüllt worden
sind oder
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen
und AltenpHegeheimen ,im vorange-
gangenen Kalenderjahr mindestens
zwc~i Drittel der Leistungen den in § 53
Nr. 2 der Abgabenordnung genannten
Personen zugute gekommen sind;".
2. In § 11 Satz 3 werden das Wort „Einfuhrumsatz-
steuerschuld" durch das Wort „Einfuhrumsatz-
steuer" und das Wort „St,euerschuld" durch das
Wort „Steuer" ersetzt.
3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8. die Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige, mildtätig,e oder kirchliche Zwecke
verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenord-
nung). Das gilt nicht für Leistungen, die im
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-
betriebes ausgeführt werden;".
4. In § 13 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
Satz 1 jeweils das Wort „Steuerschuld" durch
das Wort „Steuer" ersetzt.
5. In § 16 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort „Ver-
anlagungszeitraum" durch das Wort „Besteue-
rungsz,eitraum" ersetzt.
6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ V eranla-
gungszeitraum" durch das Wort „Besteuerungs-
zeitraum" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, Besteuerungsverfahren" ;
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben, in der er die zu entrichtende Steuer
oder den Uberschuß, der sich zu seinen Gun-
sten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17
selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die
Steueranmeldung binnen einem Monat nach
Ablauf des kürz.eren Besteuerungszeitraums
abzugeben.";
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem
Vordruck nach amtlich bestimmtem
Muster" durch dte Worte „nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck" er-
setzt;
bb) in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das \I\Tort
,,Steuer" ersetzt;
d) in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
chen;
1e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Hat der Unternehmer die zu ent-
richtende Steuer oder den Uberschuß in der
Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend
von den sich nach den Absätzen 2 und 3
ergebenden Beträgen berechnet, so ist der
Unterschiedsbetrag zugunsten des F,inanz-
amts binnen einem Monat nach der Abgabe
der Steueranmeldung zu entrichten. Der Un-
terschiedsbetrag zugunsten des Unterneh-
mers wird an di,esen zurückgezahlt. Wird die
zu entrichtende Steuer oder der Uberschuß
abweichend von der Steueranmeldung (Ab-
satz 1) festgesetzt, so ist der Unterschieds-
betrag zugunsten des Finanzamts binnen
einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer-
bescheids zu entrichten. Der Unterschieds-
betrag zugunsten des Unternehmers wird
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückstän-
dige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu
,entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 un-
berührt.";
f) in Absatz 5 NL 1 werden die Worte ,1auf
einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck" ersetzt.
8. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Unt,emehmer kann dem Finanzamt
bis zur Unanf.echtbarkeit der Steuerfestsetzung
(§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, daß er seine Um-
sätze nicht der Besteuerung nach den Absät-
zen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes un-
terwerfon will. Nach Eintritt der Unanfechtbar-
keit bindet die Erklärung den Unternehmer

3352 Bundesgesetzblatt,
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-
jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
festsetzung des Kalenderjahres, für das er gel-
ten soll, zu erkldren."
9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt;
.b) am Schluß der Nummer 2 werden nach dem
Beistrich das Wort „oder" und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit
als Angehöriger eines freien Berufs im
Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes ausführt,".
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsabgaben-
ordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ers,etzt;
b) in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
,,Entsteht für den eingeführten Geg,en-
stand nach dem Zeitpunkt des Entstehens
der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine
Verbrauchsteuer oder wird für den einge-
geführten Gegenstand nach diesem Zeit-
punkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so
entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer;
ihre Bemessungsgrundlage ist der entstan-
dene Zoll oder die entstandene oder unbe-
dingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt
auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-
punkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-
steuer bearbeitet oder verarbeitet worden
ist.II
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,(§ 160 Abs. 1,
§ 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenord-
nung)" gestrichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Unternehmer, bei dem die Vor-
aussetzungen für eine Besteuerung nach
Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1
gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
(§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den
festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert
zu werden. Der Antrag kann nur mit Wir-
kung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-
stens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
festsetzung des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, zu erklären. Eine erneute Be-
steuerung nach Durchschnittsätzen ist frü-
hestens nach Ablauf von fünf Kalenderjah-
ren zulässig."
Jahrgang 1976, Teil I
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, so-
weit ihre Tierbestände nach § 51 und
§ 51 a des Bewertungsgesetzes zur land-
wirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund
der vom Senat von BerUn (W,est) nach
§ 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
hören.";
b) in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende
Sätze angefügt:
,,Die Fristen nach Satz 1 und 4 können ver-
längert werden. Sind die Fristen bereits ab-
gelaufen, so können sie rückwirkend verlän-
gert werden, wenn es unbillig wäre, die
durch den Fristablauf eingetretenen Rechts-
folgen bestehen zu lassen."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „auf
einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem
amtlich bestimmten Muster" durch die
Worte „amtlich vorgeschriebenen Vordruck"
ersetzt;
c) in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
mer 7 angefügt:
,, 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden."
14. In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29
Abs. 2 werden jeweils die Worte „Vorschrift
des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch
die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der
Abgabenordnung" ersetzt.
15. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 127
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,, § 222 der Abgabenordnung" ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird das Wort „Steuerschuld"
durch das Wort „Steuer" ersetzt;
b) in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Ver-
anlagung" durch das Wort „Steuerfestset-
zung" ,ersetzt;
c) in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „auf
einem Vordruck nach amtlich bestimmten
Muster" durch die Worte „nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
Artikel 18
Versicherungsteuergesetz
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
setzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Ge-

Nr. 143 Tag der Ausgabe:
setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3610). wird wie folgt geändert:
1. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Die Steuer wird, soweit nichts anderes be-
stimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung
(§ 1) fällig,
II
2. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Außenprüfung
Bei Personen und Personenvereinigungen, die
Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,
für einen Versicherer Zahlungen entgegenzuneh-
men, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von
Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer
unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203
der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig,
als si,e der Feststellung der steuerlichen Ver-
hältnisse anderer Personen dient, die als Ver-
sicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich-
tung der Steuer verpflichtet sind."
Artikel 19
Wechselsteuergesetz
Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 536) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden
jeweils die Wort,e „Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des
Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsge-
setzes)" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
2. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1
bis 3) fällig."
Artikel 20
Tabaksteuergesetz
Das Tabaksteuerg,esetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Tabaksteuergesie1tzes und des
Gesetzes üher das Branntweinmonopol vom 5. Juli
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgaben-
ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In § 3 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3
Bonn, den 17. Dezember 1976 3353
Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Wort „Tabaksteuer" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Uberschrift, in Ab-
satz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1
Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort
,,Steuer" durch das Wort „Tabaksteuer" ersetzt.
4. § 7 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der
Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach
ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuer-
zeichenschuld).";
b) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen;
c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die
für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrif- .
ten der Abgabenordnung sinngemäß anzu-
wenden. Stundung und Zahlungsaufschub
sind unzulässig."
6. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-
gebiet eingeführt werden oder aus einem be-
sonderen Zollverkehr wi,eder in den freien
Verk,ehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinn-
gemäß mit den Abweichungen und Ergänzun-
gen des § 11."
7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tabak-
steuerschuld" durch das Wort „Tabaksteuer"
ersetzt.
8. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht
die Tabakst,euer.";
b) nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
,,Steuerschuldner ist der Abgebende."
9. In § 19 Satz 2 werden die Worte „eine Steuer-
zuschlagschuld" durch die Worte „ein Tabak-
steuerzuschlag" ersetzt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
„Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die
erstmals der zollamtlichen Uberwachung
vorenthalt,en oder entzogen werden, ent-

3354 Bundesgesetzblatt,
steht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder
Entziehens ein TabakstE:merausgleich. Er
·wird mit dem Entstehen fällig.";
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 196 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte
§ 161 der Abgabenordnung" ersetzt.
11. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „eine Tabak-
steuerausg1eichschuld" durch die Worte „ein
Tabaksteuerausgleich" ersetzt.
12. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
Steuerschuld" durch die Worte „die Rohtabak-
steuer" ersetzt.
13. § 31 wird aufgehoben.
14. Jn § 32 wird das Wort „Steuervergehen" durch
das Wort „Steuerstrafü:llen" ersetzt.
15. ln § 33 Abs. 3 werden die Wort,e ,,§§ 446, 447
und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-
nung" ers,etzt.
16. In § 34 werden die \IV orte ., § 407 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte ,.,§ 381 der
Abgabenordnung" ersetzt.
17. § 44 wird wie folgt gei:indert:
a) Jn Nummer 2 Buchstabe c werden die Wort,e
"§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungs-
nesetzes" durch die Worte .,§ 12 der Abga-
benordnung" ersetzti
b) in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen;
die bisherigen Buchstaben c und d werden
Buchstabenbund c.
Artikel 21
Kaffeesteuergesetz
Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt g,eändert durch das
Vierzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird
wire folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das \Nort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
,.Steuerschuld" durch das Wort „St,euer" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch
föe Worte „in der Steuererklärung anzu-
geben" ersetzti
b) in Satz 2 wird das Wort ,.,Anmeldung" durch
das Wort „Steuererklärung" ersetzt;
Jahrgang 1976, Teil I
c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbleibt die
Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben
die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;
d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-
dung unterblieben oder sind die Angaben in
der Anmeldung" durch die Worte „Sind die
in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben
oder sind diese" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,, § 7"
die Angabe „Abs. 1" eingefügt;
b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 22·
Teesteuergesetz
Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.
1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte
Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 3. Au-
gust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt
g,eändert:
1. In § 1 Abs . 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
,.Steuerschuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch
die Worte ,,in der Steuererklärung" anzuge-
ben" ersetzt;
b) in Satz 2 wird das Wort „Anmeldung" durch
das Wort „Steuererklärung" ersetzt;
c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbl,eibt die
Anmeldung" durch die Worte „Unterbleiben
die in Satz 1 g,efordertien Angaben" ersetzti
d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-
dung unterblieben oder sind die Angaben in
der Anmeldung" durch di,e Worte „Sind die
in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben
oder sind diese" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,,§ 7"
die Angabe „Abs. 1 bis 3" eingefügt;
b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 23
Zuckersteuergesetz
Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz

Nr. 143 - Tag der Ausgabe:
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
ordnung" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „einen Doppel-
zentner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" er-
setzt.
3. In der Uberschrift vor § 4 und vor § 8 wird
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuerregelung" ersetzt.
4. In § 4 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
ersetzt.
5. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für
den in einem Monat die Steuer entstanden ist,
der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-
genden Monats eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung)."
6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
8. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
(1) Zucker bleibt unter der Bedingung unver-
steuert, daß er
1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und
zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt wird,
2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um-
oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb
verbracht wird,
3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungs-
betrieb zum Lagern in die Räume verbracht
wird, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als
zu ihm gehörend behandelt werden.
(2) Zucker ist unter der Bedingung von .der
Steuer befreit, daß er unter Steueraufsicht zur
Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von
Futtermitteln verwendet wird.
(3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn
er als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
stellungsbetriebes zu den betrieblich erforder-
Bonn, den 17. Dezember 1976 3355
liehen Untersuchungen und Prüfungen ver-
braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Ge-
werbeaufsicht entnommen wird.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer
zu befreien, daß er unter Steueraufsicht
a) zu anderen gewerblichen oder gemein-
nützigen Zwecken als zum Herstellen von
Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02
des Zolltarifs oder von Futtermitteln ver-
wendet wird,
b) zur Herstellung von Erzeugnissen ver-
wendet wird, die ausgeführt werden,
2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäf-
ten mit anderen Stoffen, die in Haushaltun-
gen ausschließlich zum eigenen Gebrauch
bereitet werden, von der Steuer zu befreien,
3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Er-
zeugnissen, zu deren Herstellung versteuer-
ter Zucker verwendet worden ist, die Steuer
für die verwendete Zuckermenge vergütet
wird,
4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
ordnen, daß die Vergünstigungen in den
Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a
nur gewährt werden, wenn der Zucker unter
Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten
Verfahren zum menschlichen Genuß untaug-
lich gemacht (vergällt) wird."
9. § 9 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte
,,Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. De-
zember 1967 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember
1967)" durch die Worte ,,(EWG) Nr. 3330/74
des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1
vom 31. Dezember 1974)" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
ersetzt;
c) in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sie"
durch die Worte „Die bedingte Steuer-
schuld" ersetzt;
d) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Steuer-
schuld fällt weg" durch die Worte „Steuer
erlischt" ersetzt;
e) in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort
,,Steuerschuld" das Wort „bedingte" einge-
fügt;
f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Bundesanstalt für landwirtschaft-
liche Marktordnung hat über den Zucker,
für den in einem Monat die Steuer unbe-
dingt geworden ist, der Zollstelle bis zum
fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-

3356 Bundesgesetzblatt,
benem Vordruck d bzugeben, in ihr die
Steuer selbst zu beuechnen (Steueranmel-
dung) und die Steuer bis zum letzten W,erk-
tag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs-
aufschub ist unzulässig."
10. § 12 wird aufgehoben.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Wort „Steuerer-
klärung" durch das Wort „Steueranmel-
dung" und die Worte „und die Einfuhr (§ 8)
anzuordnen sowie" durch die Worte ,, , die
Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und
Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" er-
setzt;
b) Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 24
Salzsteuergesetz
Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesge-
setzbl. I S. 50), zuletzt gectndert durch das Zweite
Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
ordnung" ers•etzt.
2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „1 Doppelzent-
ner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" ersetzt.
3. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuerregelung" ersetzt.
4. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuer" ersetzt.
5. § 4 erhält folq,ende Fassung:
,,§ 4
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das
in einem Monat die Steuer entstanden ist, der
Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgen-
den Monats eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat
in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-
anmeldung)."
6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und
Jahrgang 1976, Teil I
nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
Worte den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
11 ,
tung von St,euervorschriften" eingefügt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel-
ten entsprechend für Salz, das nach Abferti-
gung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
11
wieder in den freien Verkehr gelangt. ;
c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
sätze 3 bis 5.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Salz bleibt unter der Bedingung unver-
steuert, daß es
1. unter Steueraufsieht ausgeführt wird, und
zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt wird,
2. unter Steueraufsicht in einen Herstel-
11
lungsbetrieb verbracht wird. ;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:.
,, (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es
als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
stellungsbetriebes zu den betrieblich erfor-
derlichen Untersuchungen und Prüfungen
verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
Gewerbeaufsicht entnommen wird.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und er-
hält folgende Fassung:
,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Salz unter der Bedingung von der Steuer zu
befreien, daß es unter Steueraufsicht zum
Salzen von Heringen und ähnlichen
Fischen oder zu anderen Zwecken als zur
Herstellung oder Bereitung von Lebens-
oder Genußmitteln verwendet wird,
2. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
ordnen, daß von der Steuer befreites Salz
zum Genuß untauglich zu machen (zu ver-
gällen) ist."
9. § 11 wird aufgehoben.
10. § 12 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 12
wird gestrichen.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
ersetzt;
b) Nummer 3 wird gestrichen.

Nr. 143 Tag der Ausgabe:
Artikel 25
Biersteuergesetz
Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie
folgt geändert:
1. In§ 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabgabenord-
nung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In der Uberschrift vor § 2 und vor § 6 a wird
jeweils das w·ort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuerregelung" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Salz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" und die Worte
„innerhalb der Brauerei getrunken" durch die
Worte „zum Verbrauch in der Brauerei entnom-
men" ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis
,, (§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis ,, (§ 9
Abs. 8)" ersetzt.
5. Nach§ 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Steuererklärung
§Sa
Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier,
das in einem Monat aus seiner Braustätte ent-
fernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie
über das Bier, das im gleichen Monat in seine
Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge
und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten
Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben."
6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte .,, die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
7. In § 6 a Abs. l Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bier bleibt unter der Bedinung unversteu-
ert, daß es unter Steueraufsicht aus einer
Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr
abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen
eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48
Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird.";
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Steu-
erschuld fällt weg" durch die Worte „Steuer
erlischt" ersetzt und das Wort „ordnungs-
mäßig" gestrichen;
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
Bonn, den 17. Dezember 1976 3357
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
von Brauereien zu den erforderlichen techni-
schen Proben verbraucht oder für Zwecke
der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
men wird."
9. In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
10. § 12 Abs. 4 wird gestrichen.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird di,e Angabe „5"
durch die Angabe „5, 5 a" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
c) in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte „die
Steuerschuld" durch das Wort „diese" er-
setzt.
12. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 446, 447
und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
13. In § 19 werden. die Worte ,,§ 407 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§ 381 der
Abgabenordnung" ersetzt.
14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten
„Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte „die
Steuererklärung (§ 5 a)," und nach den Wor-
ten „Einfuhr (§ 6 a)," die Worte „die Steuer-
befreiung (§ 7)," eingefügt;
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Vorschriften zur Durchführung der
§§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen."
Artikel 26
Gesetz über das Branntweinmonopol
Das Ges,etz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl: I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das _Gesetz zur Änderung des
Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:
1. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
(1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder
monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund
eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden
Sachverhalts obliegen, durch e,inen mit der
Wahrnehmung dieser Pflichten beauftra_gten
Angehörigen seines Betriebs oder Unterneh-
mens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des

3358 Bundesgesetzblatt,
Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertre-
tung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der
Zollbehandlung.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die
steuer- oder monopolrechtlich · erheblich sind,
kann das Hauptzollamt Personen, di,e vom
Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen
sind, als Hilfspersonen bestellen."
2. § 51 a Abs. 2 C:}rhält folgende Fassung:
,, (2) Für di,c Durchführung des Verbots gelten
die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entspre-
chend."
3. § 51 b wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Sicherstellung im Aufsichtsweg und Uber-
führung in das Eigentum des Bundes";
b) in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
„In Ausübung der amtlichen Aufs.icht für
Zwecke des Branntweinmonopols können die
Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in
entsprechender Anwendung des § 215 der
Abgabenordnung auch in folgenden Fällen
sicherstellen:" ;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Sichergestellte Sachen werden durch
das Hauptzollamt in das Eigentum des Bun-
des übergeführt. § 216 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.";
d) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 51 c wird aufgehoben.
5. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „fünf" durch
die Zahl „sechs" ersetzt.
6. In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151
Abs. 3 wird jeweils das Wort „Reichsabgaben-
ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
1. In § 91 a werden die Worte „die Fälligkeit"
durch die Worte „den Ubergang" ersetzt.
8. § 109 erhält folgende Fassung:
,,§ 109
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Wenn das Gesetz die Gewährung von mono-
polrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichte-
rungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwal-
tung besondere Nebenbestimmungen der in
§ 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art
tr•effen."
9. In § 110 b werden hinter dem Wort „begeht" die
Worte „oder an einer solchen Tat tieilnimmt"
angefügt und die Worte ,,, auch wenn er nicht
Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestri-
chen.
Jahrgang 1976, Teil I
10. § 111 erhält folgende Fassung:
11§ 111
Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
(1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauch-
steuervergütungen geltenden Vorschriften der
§§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung
werden für Ansprüche auf Zahlung oder Er-
stattung von Branntweinübernahmegeld und
Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. An-
sprüche auf Zahlung von Branntweinübernahme-
geld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1
verzinst.
(2) Für Branntweinabgaben beginnt in den
Fällen des § 91 die F<estsetzungsfrist abweichend
von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Brannt-
wein in den freien Verkehr getreten ist. 11
11. § 112 Abs. 3 •erhält folgende Fassung:
,,(3) § 178 Abs. 3, 4 und§ 348 Nr. 10 der Abga-
benordnung gelten ,entsprechend."
12. § 114 erhält folgende Fassung:
11§ 114
Vollstreckung
(1) Forderungen der Bundesmonopolverwal-
tung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein
oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden
wie Steuern vollstreckt.
(2) Monopolrechtliche Anordnungen werden
durch die Ha.uptzollämter vollstreckt. Die §§ 328
bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechen-
de Anwendung."
13. § 122 erhält folgende Fassung:
,,§ 122
Strafon
Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach
§ 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung be-
11
straft.
14. § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1
und 2 der Abgabenordnung und, wenn er ge-
werbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgaben-
ordnung bestraft."
15. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer
13 ang,efügt:
1113. einer Auflage zuwiderhandelt, die
einem Verwaltungsakt nach § 109 oder
einem Verwaltungsakt für Zwecke der
amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51 b) bei-
gefügt worden ist." ;
b) in Absatz 3 wird das Wort „Tat" durch das
Wort „Handlung" ersetzt.

Nr. 143 ~~-- Tag der Ausgabe:
16. § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,, (1) Für Monopolstraftaten gelten diie §§ 369,
375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für
Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der
Abgabenordnung entsprechend.
(2) fiir Monopolordnungswidrigkeiten gilt
§ 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige
Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner
§ 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-
chend."
17. § 132 erhält folgende Fassung:
,,§ 132
Für das Straf verfahren wegen Monopolstrafta-
ten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußg,eld-
verfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten
die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
chend."
18. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
ten „Erstattung des MonopolausgLeichs" die
Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
tung von Steuervorschriften" eingefügt.
19. In § 166 werden di,e Worte ,,§ 194 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 139
der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 27
Schaumweinsteuergesetz
Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur .Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom
4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,,Steuerregelung" ersetzt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaum.wein
aus dem Herstellungsbetr,ieb entfernt ode-r zum
Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes
entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der
Entfernung oder der Entnahme."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über den Schaum-
wein, für den in einem Monat die St,euer ent-
Bonn, den 17. Dezember 1976 3359
standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten
Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-
nen (Steueranmeldung)."
5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und
nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
tung von Steuervorschriften" eing,efügt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
entsprechend für Schaumwein, der nach
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
Nr. 1) wieder ·in den freien Verkehr
gelangt.";
c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5.
7. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung
unversteuert, daß er
1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem
Zollverkehr abgefertigt wird,
2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb
verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht
andere g1esetzliche Vorschriften entgegenste-
hen.
(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
wenn er
1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
stellungsbetri,ebes zu den betrieblich erfor-
derlichen Untersuchungen und Prüfungen
verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
Gewerbeaufsicht entnommen wird,
2. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der
zuständigen Behörde vorgestellt oder auf
Veranlassung dieser Behörde entnommen
wird oder
3. im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unent-
geltlich abgegeben wird."
8. § 12 Satz 2 wird gestrichen.
9. § 13 wird aufgehoben.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
ersetzt und nach den Worten „Einfuhr (§ 7},"
di,e Worte „di,e Steuerbefreiung (§ 8) und"
eingefügt;
b) Nummer 3 wird gestrichen.

3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 28
Zündwarensteuergesetz
Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesg1esetz-
blatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung strafrechtlicher Vorschriiften der Re1ichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In der Uberschrift. vor § 3 und vor § 6 wird je-
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,,Steuerregelung" ersetzt.
3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,, Steuer" ersetzt.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,
der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-
genden Monats eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steu-
eranmeldung)."
5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel,ten
entsprechend für Zündwaren, die nach Abfer-
tigung zu einem Zo1lverkehr (§ 7) wieder in
den freien Verkehr gelangen.";
d) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
Absätze 3 und 4.
7. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Zündwaren bleiben unter der Bedingung
unversteuert, daß sie unter Steueraufsicht ausge-
führt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wer-
den."
8. Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer
Uberschrift aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch
die Wort,e ,,, die Einfuhr (§ 6) und die Steuer-
befreiung (§ 7)" ersetzt;
b) die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 29
Zündwarenmonopolgesetz
Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort
,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Ab-
gabenordnung" ersetzt.
2. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das
Bußgeldverfahren wegen ,einer Ordnungswidrig-
keit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der
Abgabenordnung entsprechend."
3. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Für die Durchführung der Untersagung gel-
ten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ent-
sprechend."
Artikel 30
Leuchtmittelsteuergesetz
Das Leuchtmittelst,euergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom
26. ,Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten „für
Entladungslampen" die Worte ,,- einschließlich
Mischlichtlampen jeder Art-" eingefügt.
3. In § 3 wird in der Uberschrift und in den Absät-
zen 1 und 2 jeweils das Wort „Steuerschuld"
durch das Wort „Steuer" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,

Nr 11'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3361
der Zolls tel lt) bis zum fünfzehnten Tag des fol-
genden Monats ü.ine Steuererk]ärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
hell in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-
anmeldung)."
5. § 7 wird wie folut gei:indert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das w·ort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
entsprechend für LeuchtmiUel, die nach
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
Nr. 1) wieder .in dPn freien Verkehr gelan-
gen.";
c) die hislwri~wn Absülze 2 bis 4 werden Ab-
sütze 3 bis !).
6. § 8 wird wiP folgt gei:indPrl:
a) Absatz 1 erhüH folgende Fassung:
,, (1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedin-
gung unversteuert, daß sie
1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu
einem Zol I verkehr abgefertigt werden,
2. unter Steueraufsicht in einen anderen Her-
sleliunysbetrieh verbracht werden,
3. nach Einfuhr unter Steumaufsicht: zur we,i-
teren Bearlwitun9 in einen Herstellungsbe-
trieb verbracht werden,
4. unter SleuercJ.uf s.icht zum Bau, zur Instand-
setzung, zur Instandhaltung, zum Umbau
oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeu-
gen oder zur Instandsetzung oder Instand-
haltung von Luftfahrzeugen verwendet
werden, wenn die Bestimmungen des Zoll-
tarifs oder sonstige Verordnungen des
Rat,es der Europäischen Gemeinschaften
dafür im Fa11e der Einfuhr aus Drittländern
unter zollamtlicher Uberwachung eine
vollständige oder teilweise Aussetzung des
Zolls vorsehen.";
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt:, durch Rechtsverordnung
1. zuzulassen, daß
a) die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel
unter Steueraufsicht unter Einschaltung
von Betrieben, die Fahrzeuge oder
Geräte herstellen, die zur Ausfuhr
bestimmt: sind, oder von Betrieben, die
Zulieferer solcher Betriebe sind, durch-
geführt wird,
b) die unter Buchstabe a bezeichneten Be-
triebe unter Steueraufsicht die Leucht-
mittel von einem Herstellungsbetrieb für
Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen
und untereinander, auch zwischen Filial-
und Zweigbetrieben, unversteuert ver-
senden dürfen,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
zur Vereinfachung des Verfahrens anzu-
ordnen, daß eine mit der Entfernung der
Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb
bedingt entstehende Steuerschuld mit der
Weitergabe an die unter Nummer 1
bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber
überg,eht."
7. § 11 wird aufgehoben.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „St,euen:mmeldung"
ersetzt;
b) Nummer 3 wird gestrichen;
c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 31
Spielkartensteuergesetz
Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird je-
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,,Steuerregelung" ersetzt.
3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuer" ers,etzt.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
ff§ 4
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten,
für die in einem Monat die Steuer entstanden
ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des
folgenden Monats eine Steuererklärung nach
amtlich vorg,eschriebenem Vordruck abzugeben.
Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung)."
5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „spätestens am"
durch die Worte „bis zum" und die Worte „die
Steuerschuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

3362 Bundesgesetzblatt,
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ers,etzt und
nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
tung von Steuervorschriften" eingefügt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
entsprechend für Spielkarten, die nach
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1
Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelan-
gen.";
c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5.
7. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
(1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung
unversteuert, daß s.ie
1. unter Steueraufsicht ausg,eführt oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt werden,
2. unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbei-
tung in einen Herstellungsbetrieb verbracht
werden.
(2) Spielkarten sind von der Steuer befreit,
wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Pro-
be entnommen oder als Muster hinterlegt wer-
den."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Beam-
ten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
,,mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ-
gern" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „aus dem Aus-
land" durch die Worte „in das Erhebungs-
gebiet eingeführte" ersetzt.
9. § 10 wird aufgehoben.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Aus-
land eingeführt und im Inland umgesetzt
werden" durch die Worte „in das Erhebungs-
gebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet
umgesetzt werden" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Auf den für den
Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte
,,Auf den für den Umsatz im Erhebungsge-
biet bestimmten" ersetzt.
11. § 13 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 13
wird gestrichen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
Jahrgang 1976, Teil I
und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch
die Worte ,,, di,e Einfuhr (§ 6) und die Steuer-
befreiung (§ 7)" ersetzt;
b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 32
Mineralölsteuergesetz
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dez,ember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das
GeStetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,, Steuerregelung" ersetzt.
3. In § 3 wiird iin der Uberschrift und in Absatz
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,,Steuer" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Steueranmeldung
Der Steuerschuldner hat für im Erhebungs-
gebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem
Monat di,e Steuer unbedingt entstanden ist, bis
zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Mineralöl, die in einem
Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur
Hälfte spätestens am letzten Werktag des
folgenden und am 20. des zweiten folgenden
Monats zu zahlen.";
b) in den Sätzen 3 und 4 wird j,eweils das Wort
,, Steuerschulden" durch das Wort „Steuern"
ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
ersetzt.
7. In § 13 werden die Klammern und die Worte
11 § 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381
Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,

Nr. 14:l --- Tctg der Ausgabe: Bonn., den 17. Dezember 19'1:6 3363
wer vorsdlzl ich oder leichtfertig entgegen
§ 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollsUind ig oder nicht rechtzeitig ab-
gibt.";
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
nung" ersetzt;
c) in Absatz 3 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
9. § 14 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten
entsprechend."
10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu er-
lassen" folgender lfolbsatz angefügt:
„sowie anzuordnen, daß bei der Verwendung
steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte
Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl ver-
braucht wird,";
b) in Nummer 3 werden die Worte „und das
Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a geforderten Nachweis anzuordnen"
gestrichen;
c) in Nummer 4 wird das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Sh~ueranmeldung"
ers,etzt;
d) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a
eingefügt:
„a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in
das Steuerlager nicht erlischt,";
e) in Nummer 5 werden die bisherigen Buchsta-
ben a bis c Buchstaben b bis d;
f) in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils
das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,,Steuer" ersetzt;
g) in Nummer 6 werden die Worte „und in
§§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" ge-
strichen.
Artikel 33
Zollgesetz
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Reichsabgabenordnung"
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.
3. In § 1-1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 341
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt.
4. In § 17 Abs 3 werden die Worte ,. § 204 Abs.
der Reichsabgabenordnung" durch die \Vorte
,,§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt.
5. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-
zollanmeldung den Zoll selbst berechnet so fin-
11
den § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgaben-
ordnung Anwendung."
6. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 165 e
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" er-
setzt.
7. § 40 a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
11 Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst be-
rechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1
der Abgabenordnung Anwendung . "
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;
b) in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,§ 121
der Reichsabgabenordnung" durch die \J\forte
,,§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt.
9. In § 57 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 188 Abs,
der Reichsabgabenordnung" durch d_ie Worte
,,§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.
10. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
11. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Für die Verbote, Beschränkungen und
Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland
und in Gewässern und Watten zwischen der
Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste
gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgaben-
ordnung."
12. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den
Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335
der Abgabenordnung sinngemäß."
13. In § 71 Abs. 4 und§ 73 Abs. 1 Satz 3 werden je-
weils die Worte ,,§ 193 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte ,,§ 210 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
14. In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 202
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
11 §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt.

3364 Bundesgesetzblatt,
15. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Worte ,,§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-·
nung" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 der
Abgabenordnung" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 188 Abs. 3
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt.
16. In der Uberschrift des Siebenten Teils wird das
Wort „Zollvergehen" durch das Wort „Zoll-
straftaten" ersetzt.
17. § 79 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 408 Abs.
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
nung" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 408 Abs. 1
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
18. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift und in Absatz 1 Satz 1
wird jeweils das Wort „Zollvergehen" durch
das Wort „Zollstraftaten" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern
gesetzten Worte ,,§§ 391, 403 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 369, 377
der Abgabenordnung" ersetzt;
c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines
Zollvergehens" durch die Worte „einer Zoll-
straftat" ersetzt.
Artikel 34
Abschöpfungserhebungsgesetz
Das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zollvergehen"
durch das Wort „Zollstraftaten" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
jeweils das Wort „Abschöpfungsschuld"
durch das Wort „Abschöpfung" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „einer Zoll-
schuld" durch die Worte „eines Zolls" ersetzt.
Artikel 35
Lastenausgleichsgesetz
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte
Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird
wie folgt geändert:
1. Dem§ 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die
Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe
des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten
Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebenge-
setze."
2. In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 11
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte
,,§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
3. In § 328 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
,,§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
4. § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
satz wird gestrichen;
b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Ein Bescheid, der durch die Post mittels ein-
fachen Briefes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-
ten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang
des Bescheides und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen." .
Artikel 36
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert
durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, § 11 des Steuer-
anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 39
Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
2. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
satz wird gestrichen;
b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3365
ten Tag nach der Aufgabe zur Post als 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
bekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang
der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zu-
,, (3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt."
gangs nachzuweisen." . 4. § 17 wird aufgehoben.
3. In § 38 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 37
Reparationsschädengesetz
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengeset-
zes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
werden die Worte ,, § 11 des Steueranpassungsgeset-
zes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)"
durch die Worte ,, § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung"
ersetzt.
Artikel 38
Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb
von Handelsschiffen
In § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen
zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom
27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geän-
dert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom
16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wer-
den die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte ,, § 162 der Abgabenordnung" er-
setzt.
Zweiter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Erster Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Rechts der Verwaltung
ArÜkel 39
Verwaltungszustellungsgesetz
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „17" durch die
Zahl „ 16" ersetzt.
2. In§ 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unbe-
rührt."
Artikel 40
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom
27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Reichsabgabenord-
nung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Reichsabgaben-
ordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)"
durch die Worte „Abgabenordnung (§§ 77, 249
bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1
bis 4, §§ 319 bis 327)" ersetzt.
3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß
§ 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung
erhoben. Für die Gewährung einer Entschädi-
gung an Auskunftspflichtige, Sachverständige
und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der
Abgabenordnung."
Artikel 41
Verwaltungskostengesetz
In § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
werden die Worte „im Verfahren über einen außer-
gerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungs-
zwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte „im Verwaltungsvollstreckungs-
verfahren nach der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 42
Krankenhausfinanzierungsgesetz
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:
,,2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-
benordnung bezeichneten Voraussetzungen
erfüllen,".

3366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil' I
Artikel 43
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
§1
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
469), erhält folgende Fassung:
,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammen-
hängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter-
esse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt.'"
§2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 44
Benzinbleigesetz
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom
25. November 1975 (BundesgesetzbL I S. 2919), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2
wird jeweils das \'Vort „Abgabenschuld' 1
durch das Wort „Abgabe" ersetzt;
b) in Absatz 1 wird Satz 5 qestrichen;
c) Absalz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhe-
bung, Vollstreckung und das außergericht-
liche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften
des Ersten bis Siebenten Teils der Abgaben-
ordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172
Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende
Anwendung.";
d) in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende
Sätze angefügt:
„Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zah-
lungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend."
2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlang-
ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs.
1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht
anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-
hörden die Kenntnisse_ für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen Personen handelt."
Artikel 45
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geän-
dert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom
25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie
folgt geändert:
1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
den die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt."
2. § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6
erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93,
97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-
nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-
erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
f als ehe Angaben des Auskunftspflichtigen oder
11
der für ihn tätigen Personen handelt.
Artikel 46
Städtebauförderungsgesetz
In § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden
die Worte ,, § 17 des Steueranpassungsgesetzes"
durch die Worte ,, § 52 der Abgabenordnung"
ersetzt.

Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3367
Artikel 47
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung
,.Hilfswerk für behinderte Kinder"
§ 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stif-
tung „Hilfswerk für behinqerte Kinder" vom 17.
Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behin-
derte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1876), erhält folgende Fassung:
Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung."
Artikel 48
Auswandererschutzgesetz
§ 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält fol-
gende Fassung:
,, (2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder
Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für
Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen
haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit fortsetzen wollen."
Artikel 49
Gesetz über die Errichtung von
Rundfunkanstalten des Bundesrechts
§ 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errich-
tung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl.
I S. 469), erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuer-
begünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten."
Artikel 50
Wohnungs bau-Prämiengesetz
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Förderung von Wohnungseigen:tum
und Wohnbesitz im soziaJen Wohnungsbau vom
23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Sinne
des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch
die Worte ,, (§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte
angefügt:
„ und beide mindestens während eines Teils des
Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig waren."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)
leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zu-
ständige Finanzamt weiter und fordert die
Prämien an.";
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über
die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag
des Prämienberechtigten."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Zuständiges Finanzamt ist
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden:
das für die Einkommensbesteuerung zu-
ständige Finanzamt;
2. bei anderen Personen:
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes)."
4. § 5 Abs. 4 wird gestrichen.
5. §. 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Anwendung der Abgabenordnung und der
Finanzgerichtsordnung";
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
,,(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die
für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
schriften über außergerichtliche Rechtsbe-
helfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung
hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für
§§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für
diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-
gütungen und Verbrauchsteuervergütungen
betreffen. Abweichende Vorschriften dieses
Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die
Strafvorschriften des § '370 Abs. 1 bis 4, der §§
371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-

3368 Bundesgesetzblatt,
ge]dvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und
der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung ent-
sprechend. Für das Strafverfahren wegen
einer Straftat nach ScJ!z l sowie der Begünsti-
gung einer Person, die eine solche Tat began-
gen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
Abgabenordnung enlsprechend.
(3) In öffentlich-rnchllichen Streitigkeiten
über die auf Grund dieses Gesetzes ergehen-
den Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
der Finanzrechtsweg gegeben.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
6. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch
die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
Artikel 51
Häftlingshilf eg esetz
§ 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch
das Haushaltsstrukturgeselz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."
Artikel 52
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik
für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-
sung:
,,§§ 93, 97, 105 Abs. l, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung gelten nicht."
Zweiter Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
der Rechtspflege, des Zivilrechts
und des Strafrechts
Artikel 53
Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord-
nung werden jeweils die Worte ,, § 332 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 284 der
Abgabenordnung" ersetzt.
Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 54
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt
dert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „eines
Steuer- oder Monopolvergehens" durch die
Worte „ einer Steuer- oder Monopolstraftat"
ersetzt;
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Personen, die in den letzten drei Jahren
in einem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen einer Geldforderung eine eides-
stattliche Versicherung abgegeben haben
oder gegen die während dieser Zeit die
Haft zur Erzwingung der Abgabe einer
solchen eidesstattlichen Versicherung
11
angeordnet worden ist, •
2. In§ 19 Nr. 3 werden die Worte „und Mitglieder
II
eines Steuerausschusses gestrichen.
3. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
4. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in
dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die
Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat."
5. § 42 erhält folgende Fassung:
,,§ 42
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene
Änderungs- und Folgebescheide können nicht in
weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in
dem außergerichtlichen Vorverfahren angefoch-
11
ten werden können.
6. In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1
werden jeweils die Worte ,,§ 229 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§ 348 der
Abgabenordnung" ersetzt.
7. § 49 wird aufgehoben.
8. § 50 erhält folgende Fassung:
,,§ 50
(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach
Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden.
Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steu-
eranmeldung ausgesprochen werden, wenn er
auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer
nicht abweichend von der Steueranmeldung
festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erho-
bene Klage ist unzulässig.

Nr. 14] • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3369
(2) Der Verzicht ist ge~Jenüber der zuständi-
~wn Behörde schr.i ftlich oder zur Niederschrift
zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen
enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit
des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56
Abs. 3 sinngemdß."
9. § 51 Abs. J wird wie folgt geändert:
a) ln Satz 1 werden die ·worte „und§ 70 Abs.
der Reichsa l>gabenordnung" gestrichen;
b) folgender Satz 2 wird angefügt:
„Gerichtspersonen können auch abgelehnt
werden, wenn von ihrer Mitwirkung die
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisses oder Schaden für die geschäft-
liche Tätigkei l eines Beteiligten zu besorgen
ist."
10. In § 55 Ahs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
1 l. § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie
folgt gefaßt:
„dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1
und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
natürlichen Personen."
12. § 63 erhält folgende Fassung:
,,§ 63
(l) Die Klaqe ist gegen die Behörde zu rich-
ten,
1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt
erlassen oder
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die
andere Leistung unterlassen oder abgelehnt
hat oder
3. der gegenüber die F(~ststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-
ses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungs-
aktes begehrt wird.
(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen
außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als
die ursprünglich zuständige Behörde für den
Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die
Klage zu richten
1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs
gegen die Behörde, welche die Einspruchs-
entscheidung erlassen hat,
2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde
gegen die der Beschwerdebehörde unmittel-
bar nachgeordnete, für den Steuerfall im
Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeent-
scheidung örtlich zuständige Behörde,
3. wenn über einen außergerichtlichen Rechts-
behelf ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist (§ 46), gegen die
Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung
für den Steuerfall örtlich zuständig ist.
(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzli-
cher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige
Behörde zu handeln, den ursprünglichen Ver-
waltungsakt erlassen oder den beantragten Ver-
waltungsakt oder die andere Leistung unterlas-
sen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die
zuständige Behörde zu richten."
13. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
Grundlagenbescheiden für die darauf beru-
henden Folgebescheide.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die
Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
keit des angefochtenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch über-
wiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann
von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. Soweit die Vollziehung
eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird,
ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-
des auszusetzen. per Erlaß eines Folgebe-
scheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-
heitsleistung ist bei der Aussetzung eines
Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,
daß bei der Aussetzung der Vollziehung des
Grundlagenbescheides die Sicherheitslei-
stung ausdrücklich ausgeschlossen worden
ist.";
c) in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden
die Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die
Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.
14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte ,, § 170
Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabga-
benordnung" durch die Worte ,,§ 90 Abs. 2,
§ 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99,
100 der Abgabenordnung" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „des Finanz-
amtes, die für die Steuerpflicht und für die
Bemessung der Steuer wesentlichen Verhält-
nisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgaben-
ordnung)" durch die Worte „der Finanzbe-
hörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§
88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt.
15. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für das Recht zur Verweigerung des
Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung
über das Zeugnisver·weigerungsrecht gelten
die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-
gemäß.";
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 2.

3370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
16. ]n § 85 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 183 bis 185
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgaben-
ordnung" ersetzt.
17. In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetz-
ten Worte ,,§ 22 der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte ,, § 30 der Abgabenordnung"
ersetzt.
18. In § 89 werden die Worte ,,§ 202 Abs. 8 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 255
der Abgabenordnung" ersetzt.
19. In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
die Worte ,, § § 205 a, 208 und 217 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 158, 160,
162 der Abgabenordnung" ersetzt.
20. In§ 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ungehor-
samsfolgen" durch die Worte „ein Zwangsgeld
oder einen Verspälungszuschlag" ersetzt.
21. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon
und der zweite Halbsatz gestrichen;
b) in Absatz 2 werden das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" und die Worte „Zurücknahme, Er-
setzung und Änderung von Verfügungen 11
durch die Worte „Rücknahme, Widerruf,
Aufhebung und Änderung von Verwaltungs-
akten" ersetzt.
22. In § 150 Satz 1 werden die Worte „Reichsabga-
benordnung und ihre Nebengesetze" durch das
Wort „Abgabenordnung" ersetzt.
23. Nach § 157 wird folgender neuer § 158 einge-
fügt:
,,§ 158
Die eidliche Vernehmung eines Auskunfts-
pflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder
die Beeidigung eines Sachverständigen nach
§ 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch
das Finanzgericht findet vor dem dafür im Ge-
schäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.
Uber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung
des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-
leistung entscheidet das Finanzgericht durch
Beschluß."
24. Der bisherige § 158 und § 159 werden aufge-
hoben.
Artikel 55
Justizbeitreibungsordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-
richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
Ge-richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden
die Worte „Reichsabgabenordnung und ihren
Nebengesetzen" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
Artikel 56
Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch W1ird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
über,einstimmende Wiedergabe der abgesand-
ten Handelsbriefo (Kopie, Abdruck, Abschrm
oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf
,einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)
11
zurückzubehalten.
2. In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
eingefügt:
,, (2 a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden auf Grund
von Stichproben ermittelt werden. Das Verfah-
r,en muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des
auf diese Weise aufg,estellten Inventars muß dem
Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleich-
kommen."
3. § 43 erhält folgende Fassung:
,,§ 43
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und
bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat
sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu
bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buch-
staben oder Symbole verwendet, muß im Einzel-
fall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die
sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgierecht und geordnet
vorgenommen werden. ·
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß
der ursprüngliche Inhalt nicht :r;nehr feststellbar
ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vor-
genommen werden, deren Beschaffenheit es un-
gewiß läßt, ob sii,e ursprünglich oder erst später
gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-
derlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
auf Datenträgern geführt werden, soweit diese

Nr. 143 -- Tag der Ausgabe:
Formen der Buchführung einschließlich des dabei
angewandten Verfahrens den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der
Führung der Handelsbücher und der sonst er-
forderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
muß insbesondere sichergestellt sein, daß die
Daten während der Dauer der Aufbewahrungs-
frist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden kön-
nen. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß."
4. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeits-
anweisungen und sonstig(~n Organisations-
unterlagen,
2. di,e empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach
§ 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs-
belege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die
ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in
Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wie-
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den
Grundsätzen ordnungsmäßiger ~uchführung ent-
sp11icht und sichergestellt ist, daß die Wieder-
gaben oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen
Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn
sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
verfügbar sind und jederzeit innerhalb ange-
messenier Frist Lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1
auf Datenträg,ern hergestellt worden, können
statt des Datenträgers die Daten auch ausge-
druckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten
Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt
werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter-
lagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzube-
wahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das In-
ventar aufgest ellt, die Bilanz festgestellt, der
1
Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder
der Buchungsbeleg entstanden ist. 11
Bonn, den 17. Dezember 1976 3371
5. Die§§ 44 a, 44 b werden aufgehoben.
6. § 47 a erhält folgende Fassung:
,,§ 47 a
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer W iedergabe auf einem Bildträger
1
oder auf anderen Datenträgern vorleg,en kann,
ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfs-
mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich
sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; so-
weit erforderlich, hat er di,e Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel les-
bare Reproduktionen beizubringen. 11
Artikel 57
Aktiengesetz
In § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), werden die Worte ,,§ 10 Nr. 2 bis 5 des
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 15
Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" er-
setzt.
Dritter Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Verteidigungsrechts
Artikel 58
Bundesleistungsgesetz
§ 1
§ 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setz buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
erhält folgende Fassung:
,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlang-
ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
den die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-
11
nen handelt.
§ 2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

3372 Bundesgesetzblatt,
Vierter Titel
Anderun9 von Cesetzen auf dem Cebiet
des Wirtschaftsrechts
Artikel 59
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 46 Abs. 9 des Cesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungien vom
28. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. T S. 1697), erhält fol-
gende Fassung:
11(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1
und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 er-
langten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren
wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93,
97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für
Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-
schen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen."
Artikel 60
Entwicklungshelfer-Gesetz
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), ge-
ände_rt durch das Gesetz zur Anderung des Entwick-
lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1701), erhält folg,ende Fassung:
,,4. ausschließlich und unmiUelbar steuerbegünstig-
ten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-
gabenordnung dienen,".
Artikel 61
Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten
von Erdöl-Raffinerien und
von Erdöl-Rohrleitungen
§ 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten
von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen
vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Auf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten
Kenntnisse sind§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
Jahrgang 1976, Teil I
nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen Personen handelt."
Artikel 62
Wirtschaftssicherstellungsgesetz
§ 1
§ 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Okto-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geän-
dert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält
folgende Fassung:
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
11
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Di,e Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."
§2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 63
Gesetz über Mindestvorräte
an Erdölerzeugnissen
§ 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an
Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kennt-
nisse sind § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen Personen handelt."
Artikel 64
Investitionszulagengesetz
Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Ein-

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3313
führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt g,eä.nderl:
1. § 5 wird wie folgt g<:1Jndert:
a) Die Absütze 5 und 6 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (5) Auf die Investitionszulage sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-
ten über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
gen VorschrHten, die lediglich Zollvergütun-
gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
zes bleiben unberührt.
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage
nach den §§ l, 4 und 4 a erlischt mit Wiirkung
für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-
güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bei der Bemessung der Investitionszu-
lage berücksichtigt worden sind, nicht min-
destens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder
Herstellung
1. im Fall des§ 1,
a) soweit es sich um bewegliche Wirt-
schaftsgüter handelt, in der Betrieb-
stätte des Steuerpflichtigen verblieben
sind,
b) soweit es sich um unbewegliche Wirt-
schaftsgüter handelt, vom Steuerpflich-
tigen zu mindestens 90 vom Hundert zu
eigenbetrieblichen Zwecken verwendet
worden sind,
2. im Fall des § 4
in dem erforderlichen Umfang der For-
schung oder Entwicklung im Betrieb des
Steuerpflichtigen gedient haben,
3. im Fall des § 4 a
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben
sind.";
b) folgender Absatz 7 wird eingefügt:
,, (7) Ist die Investitionszulage zurückzu-
zahlen, weil der Bescheid über die Investi-
tionszulage aufgehoben oder geändert worden
ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom
Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des
Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem
die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
Änderung des Bescheides eingetret,en sind,
nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Besche,id auf-
gehoben oder geändert worden ist.";
c) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
2. In § 5 a wird das Wort „Reichsabgabenordnung"
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 65
Zonenrandf örderungsgesetz
§ 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom
5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung:
,, (5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163
Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgaben-
ordnung sinngemäß."
Artikel 66
Energiesicherungsgesetz 1975
§ 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975
vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681)
erhält folgendeFassung:
,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
Kenntniss,e und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs .. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
delt."
Artikel 67
Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen
Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur
außenwirtschaftlichen Absiicherung gemäß § 4 des
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Ge-
setz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung
gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte
,,Vorschriift des § 131 der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der
Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 68
Gesetz zur Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus und der
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
§ 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Ge-
sundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom
15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt ge-
ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom

3374 Bundesgesetzblatt,
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), er-
hält folgende Fassung:
,, (4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusamrrnmhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-
weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Per-
sonen handelt."
Artikel 69
Wasserhaushaltsgesetz
§ 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetz,es in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung:
,. (3) Für die zur Uberwachung nach den Absätzen 1
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 ,in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt."
Artikel 70
Wassersicherstellungsgesetz
§ 1
§ 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
1817), zuletzt geändert durch das Zuständ:igkeits-
anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
11
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahr,en
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."
§2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 71
Altölgesetz
§ 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes
Jahrgang 1976, Teil I
vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält
folgende Fassurig:
,, (4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
den die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines da-
mit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren V,erfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
delt."
Artikel 72
Gesetz über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwes,en in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte ,, § 22 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte § 30 der Ab-
11
gabenordnung" ersetzt.
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
bez.eichneten Personen, soweit sie zur Durch-
führung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt
nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
menhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-
tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."
Artikel 73
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investment-
anteile und über die Besteuerung der Erträge
aus ausländischen Investmentanteilen
In § 16 des Gesetz,es über den Vertrieb ausländi-
scher Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmenta11Jteilen
vom 28. Jul:i 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-
schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte ,,§ 16
Abs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetz,es" durch
die Worte § 13 der Abgabenordnung" ersetzt.
11
Artikel 74
Spar-Prämiengesetz
Das Spar-Prämi,engesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haus-

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3315
haltsslrukturgesetz vöm 18. Dezember 1975 (Bundes-
gesetzbl. l S. 3091), wird wie lolgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden
Worte angefügt:
„ und beide mindestens während eines Teils
des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig waren.";
b) Absatz 4 erhfüt folgende Fassung:
"(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame
Leistungen darste11en und für die der Prä-
miensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage
nach § 12 Abs. l des Dritten Vermögensbil-
dungs~Jesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die
von der lJnterhaltssicherungsbehörde an das
Kn~ditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6
an den Arbeitgeber überwiesene Leistun-
gen nach dem Unterhall.ssicherungsgesetz dar-
stellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-
satz 2) nicht angerechnet, soweit die ver-
mögensw.i rksamen Leistungen und die Lei-
stungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
den nach dem Dri lten Vermögensbildungs-
9esetz geförderten Betrag insgesamt nicht
übersteigen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zuständiges Finanzamt ist
1. bei Personen, die znr Einkommensteuer
veranlagt werden:
das für die Einkommensbesteuerung zu-
ständige Finanzamt;
2. bei anderen Personen:
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes).";
c) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Einen Bescheid über die Festsetzung der
Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der
Prämienantrag abgelehnt wird und der Prä-
miensparer den Bescheid beantragt.";
d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
4. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:
,,§ 5 b
Anwendung von Vorschriften
der Abgabenordnung
(1) Auf die Sparprämie sind die für Steuer-
vergütungen geltenden Vorschriften der Abga-
benordnung einschließlich der Vorschriften über
außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend an-
zuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der
Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genann-
ten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgaben-
ordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die
lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-
vergütungen betreffen. Abweichende Vorschrif-
ten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Sparprämie gelten die Strafvor-
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschrif-
ten der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und
384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das
Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1
sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412
der Abgabenordnung entsprechend.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-
waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
rechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung
zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
können der Höhe nach nicht durch einen Rechts-
behelf gegen die Prämie angegriffen werden."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch
die Jahreszahl 1977 ersetzt;
11
11
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 75
Landwirtschaftsgesetz
§ 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,, §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbirrdung
mit§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich fal-
sche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt."
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen
11
befindlichen Aufzeichnungen und Unter lagen, die
für die Zwecke des Feststellungsverfahrens ge-
fertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenord-
nung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn

3316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenord-
nung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn
er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt
und beantragt, .deren Ergebnis der steuerlichen
Gewinnermittlung zugrunde zu legen."
Artikel 76
Ernährungssicherstellungsgesetz
§ 1
§ 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Okto-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:
,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."
§ 2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 77
Marktstrukturgesetz
§ 8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. November 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung:
,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht
a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf
Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um
Beihilfen erlangen zu können,
b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-
genden Besteuerungsverfahrens benötigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
der für ihn tätigen Personen handelt."
Artikel 78
Weinwirtschaftsgesetz
§ 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Neuorganisation der Marktordnungs-
stellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608),
erhält folgende Fassung:
,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-
rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-
tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt."
Artikel 79
Aufwertungsausgleichgesetz
In Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des
Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert
durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezem-
ber 1975 (-Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils
das Wort „Veranlagungszeitraum" durch das Wort
,,Besteuerungszeitraum" ersetzt.
Artikel 80
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen
Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird
wie folgt geändert:
1. In§ 5 und§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Abga-
benordnung" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 5 werden die Worte ,, § 227 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 178
der Abgabenordnung" ersetzt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des
Finanzamtes" durch die Worte „der Finanzbe-
hörde" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte ,,§§ 228
bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung"
und die Worte „ des Finanzamtes" durch die
Worte „der Finanzbehörde" ersetzt;
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinn-
gemäß."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Reichs-
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
ordnung" ersetzt;

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3377
b) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:
,,(l) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des
Rates oder der Kommission oder auf Grund
dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs-
waren zu erheben sind, gelten, soweit die
Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Aus-
fuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von
Produktionsregelungen sind, die Strafvor-
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften
der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der
Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt
§ 153 der Abgabenordnung entsprechend."
Artikel 81
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1
Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abga-
benordnung" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden
jeweils die Worte ,, § 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 222 Satz 1
der Abgabenordnung" ersetzt.
Fünfter Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
und der Kriegsopferversorgung
Artikel 82
Gesetz über Ber.gmannsprämien
_ Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-
setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-
steuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie
durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.";
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die
Worte „und die Vorschriften der Reichsab-
gabenordnung über die Haftung" gestrichen;
d) Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3
werden gestrichen.
2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
,.§ 5 a
Anwendung von Vorschriften der
Abgabenordnung
(1) Auf die Bergmannsprämie sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften
über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der
Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif-
ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-
steuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Straf-
vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvor-
schriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384
der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie
der Begünstigung einer Person, die eine solche
Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für
das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend."
Artikel 83
Drittes Vermögensbildungsgesetz
§ 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind
die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-
ten der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
schriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen
Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und
Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf
Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt."
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten
die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der
§§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-
geldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der
§§ 383 und 384 der Abgabenordnung entspre-
chend. Für das Strafverfahren wegen einer Straf-
tat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten
die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
gen· einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
chend."

3378 Bundesgesetzblatt,
3. Die Absätze 2 u11d 3 ·werden Absätze 3
und 4.
4. Der bisherige Absatz 4 w.ird
Artikel 84
Arbeitssicherstellungsgesetz
§ 1
§ 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erhält folgende Fassung:
,, (3) Die nach Absatz 1 erlcrnglen Kenntnisse und
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-
fahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-
tat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-
ordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vor-
schriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung .mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten insoweit nicht."
§ 2
§ 1 gilt nicht ün Land Berlin.
Artikel 85
Berufsbildungsgesetz
§ 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt
geändert durch das Gesetz zum Schulz der Teilneh-
mer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun-
desgesetzb1. I S. 2525), wird durch folgende Sätze
ersetzt:
,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-
gabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
folgung ein zwingendes öffentliches Interesse be-
steht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
tätigen Personen handelt."
Artikel 8'6
Betriebsverfassungsgesetz t 952
In § 76 Abs. 6 des Betriehsverfassungsgesetzes
1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte 11 § 10
Ziff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom
16. Oktober 1934" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1
Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 87
Arbeitsiörderungsgesetz
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt
geändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende
Sätze ersetzt:
,, § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, so-
weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt. 11
Artikel 88
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Ar-
beitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Die §§ '93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. _1 der Abga-
benordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt."
Artikel 89
Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz
Das Kriegsgef angenenentschädigungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das
Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom
26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,, § 15
der Abgabenordnung" ersetzt.
2. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."

Nr. 14'.3 Tag der Ausgabe:
Artikel 90
Bundeskindergeldgesetz
In § l Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1
Buchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Kran-
kenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 2213), werden die Worte (§§ 13 und 14
11
Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen.
Sechster Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens
sowie des Verkehrswesens
Artikel 91
Personenbeförderungsgesetz
In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21. März 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte § 332
11
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte § 284
11
der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 92
Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-
zes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806),
wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2 und § 68
Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsab-
gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
2. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „den
Offenbarungseid" durch die Worte „ eine
eidesstattliche Versicherung" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „Ableistung
des Offenbarungseides nach § 325 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte „Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nach § 284
der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 93
Verkehrssicherstellungsgesetz
§ 1
§ 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das
Bonn, den 17. Dezember 1976 3379
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-
sung:
,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ .116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."
§ 2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 94
Bundeswasserstraßengesetz
§ 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über den rechtlichen Sta-
tus der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung:
11(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt."
Siebenter Titel
Änderung anderer Gesetze
Artikel 95
In den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils
das Wort „Reichsabgabenordnung" durch das Wort
,,Abgabenordnung" ersetzt:
1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Wiederherntellung der Rechts-
einheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung,
der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfah-
rens und des Kostenrechts vom 12. September
1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);
2. § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469);
. 3. § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deut-
sche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 553);

3~i80 Bunck!S~Jesetzblatt,
4. § 10 Salz 1 des Bodenschützungsgesetzes vom
Hi. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),
zuletzt geünderl durch die Finanzgerichtsord-
nung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 1477);
5. § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen
Rc~gelung des Rechts der Industrie- und Han-
delskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 920), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeits-
alters vom 31. Ju 1i 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 1713);
6. § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung
der Verordnung über die Errichtung wirtschaft-
licher Pflichtgemeinschaften in der Braun-
kohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1068);
7. § 66 Abs. 2 Satz 2 cfos Gesetzes vom 24. August
1953 zur Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
den (Bundesgesetzbl. 1 S. 1003), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 469);
8. § 39 Abs. 3 Satz 2 des Cesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549),
zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-
passungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 705);
9. § 15 Abs. l Salz 2 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1451), zuletzt gei.indert durch Artikel 18 des
Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685);
10. § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952
(Bundesgesetzb1. I S. 811), zuletzt geändert durch
das Gesetz über die Neuorganisation der Markt-
ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1608);
11. §§ 17, 31 d Abs. 3 und § 32 a Abs. 7 des Ge-
setzes über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65),
geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469).
Achter Titel
Außerkrafttreten von Vorschriften
Artikel 96
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten
außer Kraft:
l. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch
das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht
der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom
25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973);
Jahrgang 1976, Teil I
2. die Verordnung zur Durchführung des § 160
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März
1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);
3. d~e Verordnung zur Durchführung von Buch-
und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925
(Reichsministerialblatt S. 1337);
4. die Verordnung zur Durchführung der §§ 402
und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. Au-
gust 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);
5. das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-
steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3656);
6. die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt
geändert durch das Steueränderungsg,esetz 1969
vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211);
7. die Aufteilungsverordnung vom 8. November
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch
die Finanzg,erichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477);
8. das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steu-
erberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1509);
9. die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom
15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299),
g,eändert durch die Verordnung zur Änderung
der Verordnung zum St,euersäumnisgesetz vom
9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539);
10. die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923
(Reichsministerialblatt S. 595);
11. die Verordnung zur Einführung der Beitrei-
bungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministe-
rialblatt S. 645);
12. die Verordnung über die Auswertung der Perso-
nenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung
von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministe-
rialblatt S. 538);
13. die Verordnung über die Führung eines Waren-
eiingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsge-
setzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und
steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom
2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77);
14. die Verordnung über landwirtschaftliche Buch-
führung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I
s. 908);
15. die Warenausgang.sverordnung vom 20. Juni
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch
das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom
11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418);
16. die Verordnung über die Zuständigkeit im
Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 11);

Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3381
17. das Gc~;etz über die Kosten der Zwangsvoll-
streckung nach der Reichsabgabenordnung vom
12. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 429), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anderung des
Cesetzes über d ic Kosten der Zwangsvollstrek-
kung nach der Reichsab9abenordnung vom 20.
Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1119);
18. § G Abs. 2 Sc1tz 4 der Verordnung über die
Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
vom 3l. Januar 1936 (R(dchsgesetzbl. I S. 120);
19. §§ 15 und 20 des Rennwelt- und Lotteriegeset-
zes vom 8. April 1922 (Rcichsgiesetzbl. I S. 335,
393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Rennwctl- und Lotteriegesetzes
vom Hi. Dezen1ber 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 3561);
20. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung
im Erslattungsverfahren für den Dienstbereich
der Rei.chsfinanzverwaltung vom 17. Dezember
1937 (Reichsgesetzbl. l S. 1388);
21. § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förde-
rung des Baues von Jieuerlings- und Werkwoh-
nungen sowie von Eigenheimen für ländliche
Arbeiter und Handw1c~rker vom 10. März 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BundesgesE~tzbJ. I S. 1513);
22. § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-
nung über di,e beschleunigte Förderung des
Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen
sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter
und Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reii.chs-
gesetzbl. I S. 107);
23. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebüh-
ren durch die Außenhandelsstelle des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetz-
blatt I S. 969);
24. § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Neuorgani-
sation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608);
25. § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt g.eändert
durch das Ges,etz zur Gesamtreform des Lebens-
mittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 1945) ..
Dritter Abschnitt
Schlußvorscbriften
Artikel 97
Ubergangsvorschriften
§ 1
Begonnene Verfahren
V,erfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind,
werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung
zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vor-
schriften nichts anderes bestimmt ist.
§2
Fristen
Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begon-
nen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften
berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschrif-
ten nichts ander,es bestimmt ist. Dies gilt auch in
den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur des-
halb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat,
weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabga-
benordnung hinausgeschoben worden ist.
§3
Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
(1) Die Abgabenordnung und die Ubergangsvor-
schriften dieses Artikels gelten auch für die Grund-
erwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abwei-
chende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Lan-
desfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2
der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Für die Grunderwerbsteuer gelten bis zum In-
krafttreten eines Bundesgesetzes über die Grund-
erwerbsteuer die folgenden §§ 4 bis 7; weiterge-
hende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt.
§ 4
Entstehung der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer entsteht,
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs
von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist,
mit dem Eintritt der Bedingung,
2. wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung
einer Behörde bedarf, mit der Genehmigung.
§ 5
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem
zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über
die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine
Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechts-
vorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich
dieses Gesetzes betreffen und unter das Grunder-
werbsteuergesetz des Landes fallen, in dem das
Grundstück liegt,
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches, die
sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde
entworfen und darauf eine Unterschrift beglau-
bigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt
wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt
hat,
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-
verfahren,· Enteignungsbeschlüsse und andere
Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
stückseigentum bewirkt wird,
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen
eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten
Vorgänge.
Der Anzeige ist e,ine Abschrift der Urkunde über
den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder
die Entscheidung beizufügen.

3382 Bundesgesetzblatt,
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vor-
gänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf
fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für
Vorgänge, die die Ubertragung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen
Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft
oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
betreffen, wenn zum Vermög,en der Gesellschaft ein
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes
Grundstück gehört.
(3) Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen nach
der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-
gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu
erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksam-
keit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedin-
gung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Geneh-
migung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstat-
ten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung
ausgenommen ist.
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der
Urschrift der Urkunde, in den FälLen, in denen eine
Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift
beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen
beglaubigten Abschrift zu vermerken.
(5) Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf das sich der
anzeigepflichtige Rechtsvorgang bezieht. Falls sich
ein einheitlicher Rechtsvorgang auf mehrere, im
Bezirk verschiedener F,inanzämter liegende Grund-
stücke bezieht, ist jedem dieser Finanzämter eine
Anzeige zu erstatten. Soweit jedoch nach landes-
rechtlichen Vorschriften eines dieser Finanzämter
allein zuständig ist, genügt eine Anz,eige an dieses
Finanzamt.
§ 6
Urkundenaushändigung
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkun-
den, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betref-
fen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausferti-
gungen oder beglaubigte Abschriften den Beteilig-
ten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das
Finanzamt abgesandt haben.
§ 7
Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Der Erwerber eines Grundstücks oder eines
Erbbaurechts darf in das Grundbuch erst dann ein-
getragen werden, wenn eine Bescheinigung der
zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, daß der
Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenste-
hen.
(2) Die Finanzbehörde hat die Bescheinigung zu
erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer einschließ-
lich des Zuschlags entrichtet, sichergestellt oder
gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit
g,egeben ist. Sie darf die Bescheinigung auch in
anderen Fällen erteilen, wenn nach ihrem Ermessen
die Steuerforderung nicht gefährdet ist.
(3) Die Finanzbehörde soll in der Bescheinigung,
die zur Vorlegung beim Grundbuchamt ,erteilt wird,
den Einheitswert des Grundstücks angeben, wenn
er der Finanzbehörde bekannt ist.
Jahrgang 1976, Teil I
§ 8
Verspätungszuschlag
Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung
über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steu-
ererklärungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlän-
gerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu
berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der
Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein
nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspä-
tungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche
Mark betragen darf.
§ 9
Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem
31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufg,ehoben
oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der
aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt
vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf
vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abga-
benordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaft-
steuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 gelten-
den Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenord-
nung anzuwenden.
§ 10
Festsetzungsverjährung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Festsetzungsverjährung g,elten erstmals für die
Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung
der Festsetzung von Steuern, Steuervergütun-
gen und - soweit für steuerliche Nebenle:istungen
eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von
steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. De-
zember 1976 entstehen. Für vorher entstandene An-
sprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung über die Verjährung und über die Aus-
schlußfoisten weiter, soweit s:ie für die Festsetzung
einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen
Nebenleistung, für di,e Aufhebung oder Änderung
einer solchen Festsetzung oder für die Geltendma-
chung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung
sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für
die Festsetzung, Zerlegung und ~uteilung von Steu-
ermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an
di,e Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steuer-
anspruchs der Zeitpunkt, auf den di,e Hautfeststel-
lung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder
die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen
ist.
§ 11
Haftung
Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3
bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn
der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
31. Dezember 1976 verwiirklicht worden :ist.

Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3383
§ 12
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
Die Vorschriften der Abgabenordnung über ver-
bindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
(§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schluß-
besprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfin-
det oder, falls eine solche nicht erforderlich ist,
wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht
nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.
§ 13
Sicherungsgeld
Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenord-
nung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzu-
wenden, soweit die dort genannten besonderen
Bedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht ,eingehal-
ten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein
Sricherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.
§ 14
Zahlungsverjährung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Zahlungsverjährung gelten für ane Ansprüche
im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung,
deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung
nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die
bisherigen Vorschriften über Verjährung und Aus-
schlußfristen. Die Verjährung wird j,edoch ab
1.Januar 1977 nur noch nach den§§ 230 und 231
der Abgabenordnung gehemint und unterbrochen.
Auf d1e nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung
heginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228
bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
§ 15
Zinsen
(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. De-
zember 1976 nach den Vorschriften der Abgaben-
ordnung.
(2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976
hinaus z~nslos gestundet worden, so gilt dies als
V,erzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der
Abgabenordnung.
(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abga-
benordnung über di,e Festsetzungsfrist gelten in
allen Fällen, in denen die Festsetzungsfoist auf
Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977
beginnt.
§ 16
Säumniszuschläge
(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenord-
nung über Säumniszuschläge sind erstmals auf
Säumniszuschläge anzuwenden, di,e nach dem
31. Dezember 1976 verwirkt werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwen-
dung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanz-
ämtern, die von den obersten Finanzbehörden der
Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsver-
suche im Erhebungsverfahren durchzuführen, fol-
gendes:
1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenord-
nung tritt bei der Einkommensteuer, der Körper-
schaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögen-
steuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe,
der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer
für die Verwirkung des Säumniszuschlages an
die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf
diesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3
der Abgabenordnung gilt nicht.
2. W,erden bei derselben Steuerart innerhalb eines
J ahr,es Zahlungen wiederholt nach Ablauf des
Fälligkeitstag,es entrichtet, so kann der Säumnis-
zuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an
erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der
Abgabenordnung unberührt.
3. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird
der rückständige Betrag jeder Steuerart zusam-
meng,erechnet und auf volle hundert Deutsche
Mark nach unten abgerundet.
§ 17
Angabe des Schuldgrundes
Für die Anwendung des § 260 der Abgabenord-
nung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980
entstanden sind, gilt folgendes:
Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungs-
schuldner durch Kontoauszüge über Entstehung,
FäUig}rnit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend
unterrichtet, so genügt es, wenn di,e Vollstrek-
kungshehörde die Art der Abgabe und die Höhe des
beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kon-
toauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.
§ 18
Außergerichtliche Rechtsbehelfe
(1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der
vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist,
bestimmt skh di,e Zulässigkeit des außergerichtli-
chen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschrif-
ten; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezem-
ber 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere
Verfahren nach den neuen Vorschriften.
(2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr
für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch
dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichs-
abgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 ein-
getreten waren.
§ 19
Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte
Bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung ist
§ 161 der Reichsabgabenordnung mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
Beträgt der nach § 13 a des Einkommensteuergeset-
zes ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirt-
schaft in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem
31. Dezember 1973 beginnt, für den einzelnen

3384 Bundesgesetzblatt,
Betrieb mehr als 12 000 Deutsche Mark, so tritt
dadurch die Verpfliichtung, Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä-
ßig Abschlüsse zu machen, nicht ein, es sei denn,
die Voraussetzungen des § 141 der Abgabenord-
nung liegen vor.
§ 20
Verweisungseriordernis bei Blankettvorschriften
Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenord-
nung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erfor-
derlich, soweit die Vorschriften der dort genannten
Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Okto-
ber 1968 erlassen sind.
Artikel 98
Verweisungen
Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgeho-
ben werden, treten an deren Stelle die entsprechen-
den Vorschriften der Abgabenordnung.
Artikel 99
Ermächtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen,
in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauch-
steuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerer-
mäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen
unter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren
einer besonderen Bestimmung zugeführt werden,
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-
einfachung des Verfahrens anzuordnen, daß
1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuer-
ermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes
zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steu-
ersatz,
2. eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich
bestimmten FäJlen auch unbedingt wird, wenn
a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen
Rechtsvorschriften über das Verfahren der
Steueraufs,icht vorenthalten oder entzogen
wird,
Jahrgang 1976, Teil I
b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruch-
nahme einer Steuervergünstigung erlischt,
hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim
Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen
Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezo-
genen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz und
andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole
(Artikel '20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer
wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.
Artikel 100
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-
tigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz angespro-
chenen Gesetze in neuer Fassung, mit neuem Datum
und unter neuen Uberschriften bekanntzumachen,
dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 101
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 102
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Arti-
kel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97
§ 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für
die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
der Finanzen
Hans Apel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 3341. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 115240f7dc58ad66….