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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 3341

BGBl. 1976 I S. 3341 · 213.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 3341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3341
                                                                                          Teil I

  1976                            Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1976
      3341

Z 1997 A

1Nr.14:3
      Tag                                                                                   In h a 1 t                                                                                  Seite

   14. 12. 76      Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   3341
                        600-1, 604-1, 610-6-8 (Artikel 1), 610-6-4, 610-6-5, 610-7, 610-10, 611-1, 611-1-1, 611-4, 611-5, 611-5-1, 611-6-3
                        (Artikel 1), 611-7 (Artikel 1), 611-8-2 (Artikel 1). 611-10, 611-15, 611-16, 612-1, 612-2, 612-3, 612-4, 612-5, 612-6,
                        612-7, 612-8, 612-9, 612-10, 612-11, 612-12, 612-14, 613-1, 613-3, 621-1, 625-1, 653-5, 642-1, 201-3, 201-4, 202-4,
                        2126-9, 2129-4, 2129-5, 2129-8, 213-13, 2172-1, 2182-3, 2251-1, 2330-9, 242-1, 29-1, 310-4, 350-1, 365-1, 4100-1,
                        4121-1, 54-1, 703-1, 702-3, 704-4, 705-1, 705-2, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 754-3, 7400-3, 750-13, 753-1, 753-4,
                        2129-3, 7610-1, 7612-1, 7690-1, 780-1, 780-3, 7840-3, 7845-1, 7847-9, 7847-11, 790-15, 800-7, 800-9, 800-18, 800-21,
                        801-1, 810-1, 810-31, 84-2, 85-1, 9240-1, 9241-1, 930-6, 940-9, 312-1, 4139-1, 4139-2, 610-8, 701-1, 703-11-1, 7411-1,
                        750-9, 752-1, 7842-1, 9500-4, 610-1, 610-1-1, 610-1-2, 610-2, 610-2-1, 610-2-2, 610-3, 610-3-1, 610-4-2, 610-4-5,
                        610-4-6, 610-4-7, 610-4-8, 610-4-9, 610-5-2, 610-8-3, 611-14, 2030-10-2, 2330-7, 2330-7-2, 7843-1, 7844-1
   10. 12. 76      Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1917
   13. 12. 76      Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
                   gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        211-1-1
   13. 12. 76      Zweite Verordung zum Waffongesetz (2. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        7133-2-2

                                               Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
                                                            (EGAO 1977)
                                                                            Vom 14. Dezember 1976

                                                                                Inhaltsübersicht

                                                                                 Artikel
Erster Abschnitt

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Finanzwesens ........................... .                                       1 bis 38

zweiter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze

1.Titel

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  39 bis 52

2. Titel

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der
Rechtspflege, des Zivilrechts und des Straf-
rechts ................................... .                                   53 bis 57

3. Ti t e 1

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Verteidigungsrechts ...................... .                                          58
. . . . .                                                                           3385

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3386

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3387

                                                                                     Artikel
  4. Ti tel

  Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
  Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               59 bis 81

  5. Ti t e 1
  Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
  Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der
  Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     82 bis 90

  6. Ti t e 1

  Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
  Post- und Fernmeldewesens sowie des Ver-
  kehrswesens                                                                       91 bis 94

  7.Titel

  Änderung anderer Gesetze                                                             95

  8. Ti t e 1
  Außer krafttreten von Vorschriften                                                   96

  Dritter Abschnitt

  Schl ußvorschriften                                                               97 bis 102
BGBl. 1976, Seite 3342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3342
                                     Bundesgesetzblatt,

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates .das folgende Gesetz beschlossen:

                Erster Abschnitt
             Änderung von Gesetzen
        auf dem Gebiet des Finanzwesens

                      Artikel 1

              Finanzverwaltungsgesetz

  Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fas-

sung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August

1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert

durch das Einführungsgesetz zum Körperschaft-

steuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundes-
gesetzb1. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-

    satz 1 wird einziger Absatz.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs-
      prüfungen" durch das Wort „Außenprüfun-
      gen" ersetzt;
   b) in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten
       ,, (Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und
       die Worte „zuletzt geändert durch das Ein-

       führungsgesetz zur Abgabenordnung vom

       14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),"

       eingefügt;

   c) Absatz 2 wird gestrichen;

   d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

 3. § 12 wird wie folgt geändert.:
   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
      „Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der
      Zollfahndungsämter, Aufgaben der Haupt-
      zollämter";

   b) Absatz l erhält folgende Fassung:
       ,, (1) Der Bundesminister der Finanzen be-
      stimmt den Bezirk und den Sitz der Haupt-
      zo11ämter und der Zollfahndungsämter."

 4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 188 der
   Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 111

   der Abgabenordnung" ersetzt.

 5. § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

   „Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund
   zu."

 6. § 15 wird aufgehoben.

 7. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;

   b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
      gefügt:
       ,, (3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwi-
      schen mehreren Ländern können Zuständig-
Jahrgang 1976, Teil I

         keiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein
         Finanzamt oder eine besondere Landesfinanz-
         behörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes
         übertragen werden."

   8. § 18 wird wie folgt geändert:

      a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
         ,,Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-
         fahrzeugsteuer";

      b) in Satz 1 werden hinter dem Wort „Umsatz-

         steuer" der Beistrich durch das Wort „und"

         ersetzt und nach dem Wort „Kraftfahrzeug-

         steuer" die Worte „und der Straßengüferver-

         kehrsteuer" gestrichen.

   9. In § 19 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
      Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1

      jeweils das Wort „Betriebsprüfungen" durch das

      Wort „Außenprüfungen" ersetzt.

  10. In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
      das Wort „Betriebsprüfungen" durch das Wort
      ,,Außenprüfungen" ersetzt.

  11. § 22 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1,

         §§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden be-

         sonderen Vorschriften:" ;

      b} in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;

      c} in Nummer 6 werden die Worte „Die §§ 12

         und 15 sind" durch die Worte ,, § 12 ist" er-
         setzt.

                        Artikel 2
                    Zerlegungsgesetz

     Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
  S. 145),. zuletzt geändert durch das Einführungs-
  gesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom
  6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird
  wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung
        gelten sinngemäß.";
     b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-

        abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
        ordnung" ersetzt;
     c) in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
        Zahl „5 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt.

  2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

     ,,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
     gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der
     Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189
     der Abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die
     Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht be-
BGBl. 1976, Seite 3343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3343
                         Nr. 143 ----· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                     3343

   teiligt ist und die Vorschriften der Abgabenord-
   nung über das außergerichtliche Rechtsbehelfs-
   verfahren nicht anzuwenden sind."

3. In § 5 Abs. 8 werden die Worte ,,§§ 382 bis 389
   der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
   ,,§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt.

                      Artikel 3
                 Außensteuergesetz
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuer-
reformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2641), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden je-
   weils die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenord-
   nung" durch die Worte ,, § 162 der Abgabenord-
   nung" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 205 a der
     Reichsabgabenordnung" durch die Worte
     ,,§ 160 der Abgabenordnung" ersetzt;
  b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 174 der
     Reichsabgabenordnung" durch die Worte
     ,, § 95 der Abgabenordnung" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsab-
   gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord-
   nung" und die Angabe ,,§ 215 Abs. 4" durch die
   Angabe ,,§ 180 Abs. 3" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch
   das Wort „fünf" ersetzt.

                      Artikel 4

Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
                     nehmer
  § 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah-
men bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetz-

blatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einfüh-

rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des
  § 166 der Reichsabgabenordnung" durch die
  Worte „im Sinne des § 150 der Abgabenordnung"
  ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte

   ,,§ 212 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

                      Artikel 5
               Berlinförderungsgesetz

  Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Veran-
      lagungszeitraum" durch das Wort „Besteue-
      rungszeitraum" ersetzt;
   b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuer-
      schuld" durch das Wort „Steuer" und das in
      Klammern gesetzte Wort „Veranlagungszeit-
      raum" durch das Wort „Besteuerungszeit-
      raum" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern
      gesetzten Worte ,, § 73 Abs. 4 der Reichsab-
      gabenordnung" durch die Worte ,,§ 21 der
      Abgabenordnung" und das in Klammern ge-
      setzte Wort „Veranlagungszeitraum" durch
      das Wort „Besteuerungszeitraum" ersetzt;
  b) in Absatz 3 wird das Wort „Umsatzsteuer-
     schuld" durch das Wort „Umsatzsteuer" er-
     setzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
      „Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
      des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
      wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";
  b) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die
     bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
     und 6;
   c) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-

      hält folgende Fassung:
       ,, (7) Auf die Investitionszulage sind die für
      Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
      Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-
      ten über außergerichtliche Rech\sbehelfe
      entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
      § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
      gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütun-
      gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
      fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
                               11
      zes bleiben unberührt.        ;

   d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
        ,, (8) Der Anspruch auf die Investitionszu-
      lage erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
      heit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-
      fungs- oder Herstellungskosten bei der Be-
      messung der Investitionszulage berücksichtigt
      worden sind, nicht mindestens drei Jahre -
      bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre -
      seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in
      einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Ber-
                                        11
      lin (West) verblieben sind.            ;
BGBl. 1976, Seite 3344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3344
3344                               Bundesgesetzblatt,

  e) hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein-
     gefügt:
        11(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzah-
       len, weil der Bescheid über die Investitions-
       zulage aufgehoben oder geändert worden ist,
       so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeit-
       punkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab-
       satzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die
       Voraussetzungen für die Aufhebung oder Än-
       derung des Bescheides eingetreten sind, nach
       § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die
       Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka-
       lenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben
       oder geändert worden ist.";

   f) der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

4. In § 20 wird das Wort „Reichsabgabenordnung"

  durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      ,, (1) Auf die Zulage sind die für Steuer-
     vergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
     gabenordnung einschließlich der Vorschriften
     über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-
     chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163
     der Abgabenordnung sowie für diejenigen
     Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen
     und VerbrauchsteU:ervergütungen betreffen.
     Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes
     bleiben unberührt.";

  b) in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 ge-

       strichen.

6. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:

                         n§ 29 a

  Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
             der Abgabenordnung

    (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften
  des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und
  des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
  §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgaben-

  ordnung entsprechend.

    (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat
  nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-
  son, die eine solche Tat begangen hat, gelten

  die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
  gen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die

  §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
  chend."

7. In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6
   Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe
   ,,Abs. 8" ersetzt.

                      Artikel 6

                   Bewertungsgesetz

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-
gesetzbJ. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Ein-
Jahrgang 1976, Teil I

  führungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
  vom 6. September 1976 (BundesgesetzbL I S. 2641),
  wird wie folgt geändert:

   1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.

   2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3"
      gestrichen.

   3. § 19 erhält folgende Fassung:

                               .. § 19
               Feststellung von Einheitswerten

        (1) Einheitswerte werden festgestent (§ 180
      Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)

      1. für inländischen Grundbesitz, und zwar
         für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
         (§§ 33, 48 a und 51 a),
         für Grundstücke (§§ 68, 70),
         für Betriebsgrundstücke (§ 99),
      2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),
      3. für   inländische      Mineralgewinnungsrechte
         (§ 100).

         (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 ge-
      nannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das
      Ausland und gehört auch der ausländische Teil
      zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Ein-
      heitswert festzustellen, der auch diesen Teil um-
      faßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den
      einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in

      verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils
      steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert geson-
      dert festzustellen.

         (3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der

      Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu
      treffen

      1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
         a) bei Grundstücken auch über die Grund-
            stücksart (§§ 72, 74 und 75),
         b) bei Betriebsgrundstücken und Mineral-

            gewinnungsrechten, die zu einem gewerb-

            lichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Un-
            tereinheiten), auch über den gewerblichen
            Betrieb;

      2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen
         Einheit und bei mehreren BeteiHgten über

         die Höhe ihrer Anteile.

         (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3
      erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Be-
      steuerung von Bedeutung sind."

   4. § 20 erhält folgende Fassung:
                               ,.§ 20

                    Ermittlung des Einheitswerts

        Die Einheitswerte werden nach den Vor-
      schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der
      Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Ab-
      gabenordnung nicht anzuwenden."
BGBl. 1976, Seite 3345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3345
                          Nr. 143     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3345

5. § 21 Abs. :.3 c!rhü lt folgende Fassung:
   ,, (3) Ist d.ie Feststellungsfrist (§ 181 der Ab-
  gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die
  Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der
  Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts
  mit: Wükung für einen späteren Feststellungs-
  zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese
  Frist noch .nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der
  Abgabenordnung bleibt unberührt."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Worte „des Gegen-
     standes (§ 216 Abs. l Nr. 1 der Reichsab-
     gabenordnun~r) oder die Zurechnung des Ge-
     genstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
     abgabenordnung)" durch die Worte „oder
     Zurechnung des Gegf~nstandes (§ 19 Abs. 3
     Nr. 1 und 2)" ersetzt;

  b) in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
     ersetzt::
      ,,§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
      sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur
      für die Feststellungszeitpunkte, die vor der
      Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
      eines olwrsten Gerichts des Bundes liegen.";

  c) iIJ- Absatz 4 wird

      aa) vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
          ,,Eine Fortschreibung ist vorzunehmen,
          wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
          die Voraussetzungen für sie vorliegen.";

      bb) in Nummer 1 nach dem Wort „folgt"
          das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
          und folgende Worte eingefügt:
          ,, § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
          den;".

7. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Iµ Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn"
     die Worte „dem Finanzamt bekannt wird,
     daß" eingefügt;

  b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      ,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.";

  c) Absatz 3 wird gestrichen.

8. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) Erklärungen zur Feststellung des Ein-
  heitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungs-
  zeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungs-
  zeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer
  von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird
  (§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen
  sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
  ordnung."

9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz l werdt:m hinter den Worten „zur
      Vorbereitung einer Hauptfeststellung" die
      Worte „und zur Durchführung von Feststel-
      lungen" ei.ngefügt;

    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
       Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
       wird insoweit eingeschränkt."

10. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 216
    Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch
    die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

11. § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben
   die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern
   nach der Abgabenordnung zustehen."

12. In § 98 a wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,Dabei ist auch der bei der steuerlichen Ge-
   winnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern
   angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkom-
   mensteuergesetzes) zu berücksichtigen."

13. In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort „Kapital-
    forderungen" die Worte ,, , der für Zölle und
    Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98 a
    Satz 2)" anzufügen.

14. In § 111 Nr. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig-

    ste" durch das Wort „siebenundzwanzigste" er-
    setzt.

15. Nach§ 113 wird folgender § 113 a eingefügt:

                       ,,§ 113 a

      Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
     Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten An-
   teile an inländischen Kapitalgesellschaften wird
   gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die
   Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der
   Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfah-
   ren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen
   werden durch Rechtsverordnung geregelt."

16. § 116 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 116

                     Krankenhäuser

     Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
   oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheits-
   wert oder der Teil des Einheitswerts außer An-
   satz, der für das Betriebsvermögen eines vom
   Eigentümer betriebenen Krankenhauses festge-
   stellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem
   Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt
   vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1
   oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat."

17. § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermäch-

   tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
   Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast
   und Legehennenhaltung, die in Berlin (West)
   betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3
   Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
BGBl. 1976, Seite 3346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3346
3346                                Bundesgesetzblatt,

    mögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der
    Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West)
    dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs

    der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, daß

    umweltschädigende Massentierhaltungen nicht

    entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-

    sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-

    gesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durch-
    führungsverordnungen sind zu berücksichtigen."

18. In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 90
    Abs. 2" die Worte ,, , § 113 a" eingefügt.

                      Artikel 7

        Hauptfeststellung der Einheitswerte
          der Mineralgewinnungsrechte
   (1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die näch-
ste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den

1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

   (2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs-
rechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar
1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden
bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerb-
lichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der
Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach
dem 31. Dezember 1976 entsteht.

                      Artikel 8
               Steuerberatungsgesetz

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:

1. In§ 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörige"
   die Worte „im Sinne des § 15 der Abgabenord-
   nung" eingefügt.

2. In § 139 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 10 des
   Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
   ,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

3. In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 103,
   342 und 342 a der Reichsabgabenordnung" durch
   die Worte ,,§§ 107 und 337 bis 346 der Abgaben-
   ordnung" ersetzt.

4. § 164 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 164
                       Verfahren

     Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  ist das Finanzamt. Im übrigen gelten für das Buß-
  geldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und
  Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entspre-
  chend."

"5. Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164 a
    eingefügt:
Jahrgang 1976, Teil I

                        ,,§ 164 a
                  Verwaltungsverfahren

        Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens

     in. öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen

     Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den

     Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten

     Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils

     dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich
     nach der Abgabenordnung."

                      Artikel 9
                Einkommensteuergesetz
    Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das
  Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976
  (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:

   1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle
      und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzu-
      setzen, soweit sie auf am Abschlußstichtag aus-
      zuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsver-
      mögens entfallen."

   2. In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
      „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
      von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
      des Anlagevermögens, die einer selbständigen
      Nutzung fähig sind, können im Jahr der An-
      schaffung oder Herstellung in voller Höhe als
      Betriebsausg,aben abgesetzt werden, wenn die
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-

      dert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-
      betrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirt-
      schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.
      Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nut-
      zung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieb-
      lichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
      anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
      mögens genutzt werden kann und die in den Nut-
      zungszusammenhang eingefügten Wirtschafts-
      güter technisch aufoinander abges,timmt sind.
      Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
      betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst
      und in einen anderen betrieblichen Nutzungs-
      zusammenhang eingefügt werden kann."

   3. In § 7 a Abs. 7 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1
      Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgaben-
      ordnung" durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 4
      und 5 der Abgabenordnung" ersetzt.

   4. Nach§ 7 e wird folgender § 7 f eingefügt:

                           n§ 1f
      Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-
      güter des Anlagevermögens privater Kranken-
                          häuser
         (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein priva-
      tes Krankenhaus betreiben, können unter den
      Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutz-
BGBl. 1976, Seite 3347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3347
                        Nr. 14:J --- Taq der Ausgabe:

  baren W i rLschaftsgütern des Anlagevermögens,
  die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen,
  im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
  in den vier folgenden Jahren neben den Ab-
  setzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4
  Abschreibungen vornehmen, und zwar
  1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
     lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt
     50 vom Hundert,

  2. bei unbeweglichen Wirlschaftsgütern des An-
     lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt
     30 vom Hundert
  der AnschafJungs- oder Herstellungskosten. In
  den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-
  setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
  schaftsgütern nach dem Reslwert und der Rest-

  nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest-

  wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-
  tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
  Hundertsatz.

    (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-

  nen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der An-
  schaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
  güter und im Jahr der Inanspruchnahme der
  Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
  Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen
  erfüllt sind.

    (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
  nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
  kosten und für Teilherstellungskosten in An-
  spruch genommen werden."

5. In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte 11 § 10
   des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte

   11 § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-
   sung:
  11§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und

  die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bew~rtungs-
  gesetzes vom Senat von Berlin (West) erlasse-
  nen Rechtsverordnungen sind anzuwenden.      11

7. § 13 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,,§ 161
      Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
      Worte ,,§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt;

   b) in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fas-
      sung:

      ,,§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2

      der Abgabenordnung sind anzuwenden.";
   c) in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in

      Klammern gesetzten Worte ,,§ 10 Steueran-
      passungsgesetz" durch die Worte ,,§ 15 Ab-
      gabenordnung" ersetzt.

8. In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
   „Vertreter" die Worte „im Sinne der §§ 8 bis 13
   der Abgabenordnung" eingefügt.
Bonn, den 17. Dezember 1976                         3347

   9. § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
     ,,Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-
     klasse und der Zahl der Kinder ist die geson-
     derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
     im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung,
     die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
     steht."

  10. § 39 a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Die Eintragung eines Freibetrags auf der
         Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststel-
         lung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne
         des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die
         unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
               11
         steht.     ;

     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Worte „ist ver-
             pflichtet" durch die Worte „ist abwei-

             chend von § 153 Abs. 2 der Abgaben-

             ordnung verpflichtet" ersetzt;

         bb) folgender Satz 2 wird angefügt:
             ,,§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt
             unberührt."

  11. In § 42 f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gel-
       ten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenord-
       nung" durch die Worte „gilt § 200 der Abga-
     . benordnung 11 ersetzt.

  12. In § 50 a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende
      Sätze ersetzt:

      „Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem

      die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder
      die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der
      Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-
      gen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der

      Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder
      der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung
      des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
      (Steuerschuldner) vorzunehmen."

  13. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h ge-
      strichen.

  14. In § 52 wird nach Absatz 10 a folgender Ab-
      satz 10 b eingefügt:

       ,, (10 b) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
      anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976

      angeschafft oder hergestellt worden sind."

  15. § 52 a wird aufgehoben.

  16. § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
      „Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
      Finanzgerichtsordnung über die gesonderte
      Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
      entsprechend."
BGBl. 1976, Seite 3348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3348
3348                                    Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 10
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 369) werden hinter den Worten „bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die
Worte II vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder her-
gestellt wordc~n sind und" eingefügt.

                      Artikel 11
              Körperschaftsteuergesetz

  Das Körperschaftsteuergesel.z in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-

blatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einfüh-

rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz

vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte II und die
     Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs-
     bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
     sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

  b) in Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 und 6

     bis 9" durch die Worte Ziff. 6 bis 9" ersetzt.
                                   11

2. § 24 erhält folgc~nde Fassung:

                          ,,§ 24
                   Schlußvorschriften
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
  ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt

  ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976
  anzuwenden.

    (2) Die Befreiung der Liq uiditäts-Konsortial-

  bank Ges,ellschaft mit beschränkter Haftung in

  § 4 Abs. l Ziff. 2 gilt erstmals für den Veran-

  lagungszeitraum 1974."

                      Artikel 12
                Gewerbesteuergesetz
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. Sept,ember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Ziffer 2 werden die Worte „und die
      Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs-
      bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
      sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

   b) in Ziffer 6 wird hinter dem Wort „dienen"

      folgender Klammerzusatz eingefügt:

       II(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)      11
                                                     ;
Jahrgang 1976, Teil I

      c) nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 an-
         gefügt:

         ,,20. Krankenhäuser,     Altenheime,    Alten-
               wohnheime und Altenpflegeheime, wenn
               a) dies,e Einrichtungen von juristischen
                  Personen des öffentlichen Rechts be-
                  trieben werden oder
               b) bei Krankenhäusern im Erhebungs-
                  zeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2
                  der Abgabenordnung bezeichneten
                  Voraussetzungen erfüllt worden sind
                  oder
               c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen
                  und Altenpfleg,eheimen im Erhe-

                  bungszeitraum mindestens zwei Drit-

                  tel der Leistungen den in § 53 Nr. 2

                  der Abgabenordnung genannten Per-
                                                      11
                  sonen zugute g,ekommen sind.

   2. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      ,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuer-
      schuldner die Gesellschaft."

   3. In § 13 Abs. 5 werden die Worte „nach den
      Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen.

   4. Die Uberschrift des Unterabschnitts 4 erhält fol-

      gende Fassung:

      „Entstehung,         Festsetzung     und Erhebung         der
      St,euer
            11
                 •

   5. Folgender § 18 wird eingefügt:
                                  ,,§ 18

                          Entstehung der Steuer

        Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
      und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es

      sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt,

      mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die
                                              11
      Festsetzung vorgenommen wird.

   6. Folgender§ 21 wird eingefügt:
                                  ,,§ 21
                     Entstehung der Vorauszahlungen
        Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
      nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
      kapital entstehen mit Beginn des Kalender-
      vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu
      entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
      erst im L.aufe des Kalendervierteljahrs begrün-
                                                           11
      det wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

   7. § 26 erhält folgende Fassung:
                                  ,,§ 26

            Entstehung und Fälligkeit der Steuer
         (1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ab-

      lauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu

      entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats

      tritt .das Kalendervierteljahr, soweit die Ge-
BGBl. 1976, Seite 3349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3349
                          Nr. 1       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3349

   rneinde als Besl.<'lwnrngsgrundlage die Lohn-
   sum111e PirH~s jeden Kalendervierteljahrs be-
   stimmt hat.
      (2) Die Lohnsummcnsteuer für einen Kalen-
   dermonat ist spütestens am 15. des darauffolgen-
   den Kalendermonats zu entrichten. Hat die Ge-
   meinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2
   Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummen-
   steuer für das abgelaufonc Kalendervierteljahr
   spätestens am 15. TafJ nach Ablauf des Kalen-
   dervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in
   Satz 1 oder in Salz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist
   d(•r Gemeindebehörde eine Steuererklärung
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
   zugeben, in der die Lohnsummcnsteuer zu be-
   rechnen ist (Sl.cuernnrneldnng)."

8. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wNden die Worte „Er-
   klärungen über die Berechnungsgrundlagen
   (§ 26)" durch die Worte „Steueranmeldungen
   (§ 26 Abs. 2)" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt ~1eänderl.:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;

   b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,, (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden
       nicht zu berücksichtigen, in denen
       1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisan-
             lagen unterhalten,
       2. sich nur Anlagen befinden, die der Wei-
             terleitung fester, flüssiger oder gasförmi-
             ger Stoffe sowie elektrischer Energie die-
             nen, ohne daß diese dort abgegeben wer-
             den,
       3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen
             Anlagen haben, in welchen eine gewerb-
             liche Tätigkeit entfaltet wird.
       Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Ge-
       meinde ein Zerlegungsanteil oder der ein-
       heitliche Steuermeßbetrag entfallen würde."

10. § 35 b erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 35 b
      Der Gewerbesteuerrneßbescheid ist von Amts
   wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der
   Einkommensteuerbescheid, der Körperschaft-
   steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
   aufgehoben oder geändert wird und die Auf-
   hebung oder Änderung den Gewinn aus Ge-
   werbebetrieb oder den Einheitswert des gewerb-
   lichen Betriebs berührt. Die Änderung des
   Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-
   werts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu
   berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbe-
   ertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.
   § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinnge-
   mäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbe-
   steuermeßbescheids ist abzusehen, wenn die
   Änderung nur geringfügig ist."

11. In § 35 c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen.

12. In der Uberschrift zu Abschnitt VIII werden die
    Worte „Ubergangs- und" gestrichen.

13. § 36 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 36

             Zeitlicher Anwendungsbereich
      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
   ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-
   deres bestimmt ist, erstmals anzuwenden
   1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
       ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
       hebungszeitraum 1977,
   2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
       die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt wer-

       den.
     (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortial-
   bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
   § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
   raum 1974.
     (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975
   geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge
   anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-

   gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-
   zeitraum 1975 ergeben.
     (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erst-
   mals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum
   1974."

14. Die §§ 36 a bis 36 d werden aufgehoben.

                     Artikel 13
     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
  § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-
vember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufge-
hoben.

                     Artikel 14
               Vermögensteuergesetz

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt ge-
ändert durch das Einführungsgesetz Z'l.lm Körper-
schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Worte „ und die
     Reichsbank;" durch die Worte ,, , die Reichs-
     bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
     sellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt;

  b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
     ,,6. kleinere Versicherungsvereine auf Ge-
          genseitigkeit im Sinne des § 53 des Ge-
          setzes über die Beaufsichtigung der
          privaten Versicherungsunternehmungen
          und Bausparkassen in der Fassung der
          Bekanntmachung vom 6. Juni 1931
          (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt ge-
BGBl. 1976, Seite 3350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3350
3350                               Bundesgesetzblatt,

          ändert durch das Erste Durchführungs-
          gesetz/EWG zum V AG vom 18. Dezember
          1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn
          sie die für eine Befreiung von der Kör-
          perschaftst,euer erforderlichen Voraus-
          setzungen erfüllen;".

2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
   ,, (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-
  gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die
  Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der
  Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts
  mit Wirkung für einen .späteren Veranlagungs-
  zeitpunkt vorgenommen werden, für den dies•e
  Frist noch nicht abgelaufen ist."

3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;

  b) in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2
     und 3 ersetzt:
     ,, § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
     sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur
     für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Ver-
     kündung der maßgeblichen Entscheidung
     eines obersten Gerichts des Bundes liegen."

4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf
   der Verjährungsfrist" gestrichen.

5. Dem§ 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine
  Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbe-
  hörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Ab-

  gabenordnung)."

                     Artikel 15
                 Grundsteuergesetz
  Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
rechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965)
wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

  ,,6. Grundbesitz, der für die Zwecke ~ines Kran-
       kenhauses benutzt wird, wenn das Kranken-
       haus in dem Kalenderjahr, das dem Veran-
       lagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht,
       die Voraussetzung,en des § 67 Abs. 1 oder 2

       der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grund-
       besitz muß ausschließlich demjenigen, der
       ihn benutzt, oder einer juristischen Person

       des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."

2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

   ,,(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-

  gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann di·e

  Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der

  Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt
  mit Wirkung für einen späteren Veranlagungs-
  zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese
  Frist noch nicht abgelaufen ist."
Jahrgang 1976, Teil I

  3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
        ,,2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist;
             § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
             spr,echend anzuwenden; das gilt jedoch
             nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor
             der Verkündung der maßgeblichen Ent-
             scheidung eines obersten Gerichts des
          . Bundes liegen.";
     b) Satz 2 wird gestrichen.

  4. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vor Ab-
     lauf der Verjährungsfrist" gestrichen.

                        Artikel 16
      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

     Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
  in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Re-
  form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
  r,echts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933)
  wird wie folgt geändert:

  1. In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammer-
     zusatz ,,(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenord-
     nung)" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 179 bis
     183 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  2. In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende
     Fassung:

     „In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen

     der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als
     sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt."

  3. In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz
     und Satz 2 folgende Fassung:
     ,,§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzu-
     wenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
     rührt."

  4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 91
     Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
     Worte ,,§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung"
     ersetzt.

  5. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden di,e Worte ,,§ 73 a der

            Reichsabgabenordnung" durch die Worte
            ,,§§ 19 Abs'. 1 und 20 der Abgabenord-

            nung" ersetzt;

        bb) in Satz 2 werden die Worte „Buchsta-

            ben b und c" durch die Worte „Buch-

            stabe b" ersetzt;

    b) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 73 a Abs. 5
       der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
       ,,§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 3351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3351
                         Nr. 143     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dez~mber 1976                     3351

                     Artikel 17
                1J msatzsteuergesetz

  Das Umsatzsteuergesetz .in der Fassung der Be-

kanntmachung vom lG. November 1973 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-

führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz

vom 6. September J 976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),

wird wie folgt g,eünderl:

 1. § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
    ,, 16. die mit d(~m Betrieb der Krankenhäuser,
        Altenheime, Altenwohnheime und Alten-

        pflegeheime üblicherweise verbundenen
        Umsätze, wenn
        a) dies,e Einrichtungen von juristischen
           Personen des öffentlichen Rechts be-
            trieben werden oder

        b) bei Krankenhäus,ern im vorangegan-
           genen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1
           oder 2 der Abgabenordnung bezeich-
           neten Voraussetzungen erfüllt worden
            sind oder

        c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen
           und AltenpHegeheimen ,im vorange-
           gangenen      Kalenderjahr   mindestens
           zwc~i Drittel der Leistungen den in § 53
           Nr. 2 der Abgabenordnung genannten
            Personen zugute gekommen sind;".

 2. In § 11 Satz 3 werden das Wort „Einfuhrumsatz-
    steuerschuld" durch das Wort „Einfuhrumsatz-
    steuer" und das Wort „St,euerschuld" durch das
    Wort „Steuer" ersetzt.

 3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

    „8. die Leistungen der Körperschaften, die
        ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
        zige, mildtätig,e oder kirchliche Zwecke
        verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenord-
        nung). Das gilt nicht für Leistungen, die im
        Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-
        betriebes ausgeführt werden;".

 4. In § 13 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
    Satz 1 jeweils das Wort „Steuerschuld" durch
    das Wort „Steuer" ersetzt.

 5. In § 16 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
    Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort „Ver-
    anlagungszeitraum" durch das Wort „Besteue-
    rungsz,eitraum" ersetzt.

 6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ V eranla-
    gungszeitraum" durch das Wort „Besteuerungs-
    zeitraum" ersetzt.

 7. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
       ,, Besteuerungsverfahren" ;

  b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      ,, (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des
     Kalenderjahres eine Steuererklärung nach

     amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-

     geben, in der er die zu entrichtende Steuer

     oder den Uberschuß, der sich zu seinen Gun-

     sten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17

     selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).

     In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die
     Steueranmeldung binnen einem Monat nach
     Ablauf des kürz.eren Besteuerungszeitraums
     abzugeben.";

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem
         Vordruck nach amtlich bestimmtem
         Muster" durch dte Worte „nach amt-
         lich vorgeschriebenem Vordruck" er-
         setzt;

     bb) in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das
         Wort „Steuerschuld" durch das \I\Tort
         ,,Steuer" ersetzt;

  d) in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
     chen;

  1e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Hat der Unternehmer die zu ent-
     richtende Steuer oder den Uberschuß in der
     Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend
     von den sich nach den Absätzen 2 und 3
     ergebenden Beträgen berechnet, so ist der
     Unterschiedsbetrag zugunsten des F,inanz-
     amts binnen einem Monat nach der Abgabe
     der Steueranmeldung zu entrichten. Der Un-
     terschiedsbetrag zugunsten des Unterneh-
     mers wird an di,esen zurückgezahlt. Wird die

     zu entrichtende Steuer oder der Uberschuß
     abweichend von der Steueranmeldung (Ab-
     satz 1) festgesetzt, so ist der Unterschieds-
     betrag zugunsten des Finanzamts binnen
     einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer-
     bescheids zu entrichten. Der Unterschieds-
     betrag zugunsten des Unternehmers wird
     nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
     zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückstän-
     dige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu
     ,entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 un-
     berührt.";
   f) in Absatz 5 NL 1 werden die Worte ,1auf
      einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
      Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
      geschriebenem Vordruck" ersetzt.

8. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,,(4) Der Unt,emehmer kann dem Finanzamt
  bis zur Unanf.echtbarkeit der Steuerfestsetzung
  (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, daß er seine Um-
  sätze nicht der Besteuerung nach den Absät-
  zen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den
  allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes un-
  terwerfon will. Nach Eintritt der Unanfechtbar-
  keit bindet die Erklärung den Unternehmer
BGBl. 1976, Seite 3352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3352
3352                                Bundesgesetzblatt,

   mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann
   nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-

   jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
   spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
   festsetzung des Kalenderjahres, für das er gel-
   ten soll, zu erkldren."

9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 2
      der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
       ,,§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt;

   .b) am Schluß der Nummer 2 werden nach dem
       Beistrich das Wort „oder" und folgende
       Nummer 3 angefügt:

       „3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit

           als Angehöriger eines freien Berufs im

           Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-

           kommensteuergesetzes ausführt,".

10. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsabgaben-
      ordnung" durch das Wort „Abgabenord-
      nung" ers,etzt;
   b) in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
      gende Fassung:
      ,,Entsteht für den eingeführten Geg,en-
      stand nach dem Zeitpunkt des Entstehens
      der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine
      Verbrauchsteuer oder wird für den einge-
      geführten Gegenstand nach diesem Zeit-
      punkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so
      entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer;

      ihre Bemessungsgrundlage ist der entstan-
      dene Zoll oder die entstandene oder unbe-

      dingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt

      auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-

      punkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-

      steuer bearbeitet oder verarbeitet worden
      ist.II

11. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte ,,(§ 160 Abs. 1,
      § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenord-
      nung)" gestrichen;
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,,(4) Der Unternehmer, bei dem die Vor-
      aussetzungen für eine Besteuerung nach
      Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1
      gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur
      Unanfechtbarkeit     der    Steuerfestsetzung

      (§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den

      festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert

      zu werden. Der Antrag kann nur mit Wir-

      kung vom Beginn eines Kalenderjahres an
      widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-
      stens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
      festsetzung des Kalenderjahres, für das er
      gelten soll, zu erklären. Eine erneute Be-
      steuerung nach Durchschnittsätzen ist frü-
      hestens nach Ablauf von fünf Kalenderjah-
      ren zulässig."
Jahrgang 1976, Teil I

  12. § 24 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

         ,,2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, so-
              weit ihre Tierbestände nach § 51 und
              § 51 a des Bewertungsgesetzes zur land-
              wirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund
              der vom Senat von BerUn (W,est) nach

              § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes er-
              lassenen Rechtsverordnungen zum land-
              und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
              hören.";

      b) in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende
         Sätze angefügt:
         ,,Die Fristen nach Satz 1 und 4 können ver-
         längert werden. Sind die Fristen bereits ab-

         gelaufen, so können sie rückwirkend verlän-

         gert werden, wenn es unbillig wäre, die

         durch den Fristablauf eingetretenen Rechts-

         folgen bestehen zu lassen."

  13. § 25 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „auf
         einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
         Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
         geschriebenem Vordruck" ersetzt;
      b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem
         amtlich bestimmten Muster" durch die
         Worte „amtlich vorgeschriebenen Vordruck"
         ersetzt;
      c) in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch
         einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
         mer 7 angefügt:

         ,, 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden."

  14. In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29

      Abs. 2 werden jeweils die Worte „Vorschrift

      des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch

      die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der

      Abgabenordnung" ersetzt.

  15. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 127

      der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
      ,, § 222 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. § 30 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 6 wird das Wort „Steuerschuld"
         durch das Wort „Steuer" ersetzt;
      b) in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Ver-
         anlagung" durch das Wort „Steuerfestset-
         zung" ,ersetzt;

      c) in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „auf

         einem Vordruck nach amtlich bestimmten

         Muster" durch die Worte „nach amtlich

         vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

                        Artikel 18

                Versicherungsteuergesetz
    Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
  setzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Ge-
BGBl. 1976, Seite 3353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3353
                          Nr. 143      Tag der Ausgabe:

setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3610). wird wie folgt geändert:

1. § 8 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 8

     Die Steuer wird, soweit nichts anderes be-

  stimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung
  (§ 1) fällig,
             II

2. § 10 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 10

                      Außenprüfung

    Bei Personen und Personenvereinigungen, die

  Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,

  für einen Versicherer Zahlungen entgegenzuneh-

  men, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von

  Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer
  unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203
  der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig,
  als si,e der Feststellung der steuerlichen Ver-
  hältnisse anderer Personen dient, die als Ver-
  sicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich-
  tung der Steuer verpflichtet sind."

                      Artikel 19
                  Wechselsteuergesetz
   Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 536) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden
   jeweils die Wort,e „Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des
   Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsge-
  setzes)" durch das Wort „Steuer" ersetzt.

2. § 10 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 10

    Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1
  bis 3) fällig."

                      Artikel 20
                   Tabaksteuergesetz
  Das Tabaksteuerg,esetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Tabaksteuergesie1tzes und des
Gesetzes üher das Branntweinmonopol vom 5. Juli
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgaben-
   ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
   ersetzt.

 2. In § 3 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 Satz 1,
    Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in
    § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3
Bonn, den 17. Dezember 1976                     3353

     Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2
     jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
     Wort „Tabaksteuer" ersetzt.

  3. In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Uberschrift, in Ab-
     satz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1
     Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort

     ,,Steuer" durch das Wort „Tabaksteuer" ersetzt.

  4. § 7 Satz 2 wird gestrichen.

  5. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
        folgenden Satz ersetzt:

        „Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der

        Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach

        ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuer-

        zeichenschuld).";

     b) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
        strichen;
     c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:
         ,, (3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die
        für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrif- .
        ten der Abgabenordnung sinngemäß anzu-
        wenden. Stundung und Zahlungsaufschub
        sind unzulässig."

  6. § 10 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 10

       Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-
     gebiet eingeführt werden oder aus einem be-
     sonderen Zollverkehr wi,eder in den freien
     Verk,ehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinn-
     gemäß mit den Abweichungen und Ergänzun-
     gen des § 11."

  7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tabak-

     steuerschuld" durch das Wort „Tabaksteuer"
     ersetzt.

  8. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
        „Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht
        die Tabakst,euer.";
     b) nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
        ,,Steuerschuldner ist der Abgebende."

  9. In § 19 Satz 2 werden die Worte „eine Steuer-
     zuschlagschuld" durch die Worte „ein Tabak-
     steuerzuschlag" ersetzt.

  10. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
        gende Fassung:
        „Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die
        erstmals der zollamtlichen Uberwachung
        vorenthalt,en oder entzogen werden, ent-
BGBl. 1976, Seite 3354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3354
3354                                  Bundesgesetzblatt,

       steht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder
       Entziehens ein TabakstE:merausgleich. Er
       ·wird mit dem Entstehen fällig.";
   b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 196 der
       Reichsabgabenordnung" durch die Worte
        § 161 der Abgabenordnung" ersetzt.

11. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „eine Tabak-
    steuerausg1eichschuld" durch die Worte „ein
    Tabaksteuerausgleich" ersetzt.

12. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine

    Steuerschuld" durch die Worte „die Rohtabak-
    steuer" ersetzt.

13. § 31 wird aufgehoben.

14. Jn § 32 wird das Wort „Steuervergehen" durch
    das Wort „Steuerstrafü:llen" ersetzt.

15. ln § 33 Abs. 3 werden die Wort,e ,,§§ 446, 447
    und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die

    Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-
    nung" ers,etzt.

16. In § 34 werden die \IV orte ., § 407 der Reichs-
    abgabenordnung" durch die Worte ,.,§ 381 der
    Abgabenordnung" ersetzt.

17. § 44 wird wie folgt gei:indert:
    a) Jn Nummer 2 Buchstabe c werden die Wort,e
       "§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungs-
       nesetzes" durch die Worte .,§ 12 der Abga-
       benordnung" ersetzti
   b) in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen;
       die bisherigen Buchstaben c und d werden
       Buchstabenbund c.

                      Artikel 21

                  Kaffeesteuergesetz
  Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-

gesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt g,eändert durch das

Vierzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes

vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird

wire folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
  benordnung" durch das \Nort „Abgabenordnung"
  ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort

   ,.Steuerschuld" durch das Wort „St,euer" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch
     föe Worte „in der Steuererklärung anzu-
     geben" ersetzti

  b) in Satz 2 wird das Wort ,.,Anmeldung" durch
     das Wort „Steuererklärung" ersetzt;
Jahrgang 1976, Teil I

     c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbleibt die
        Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben
        die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;
     d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-
        dung unterblieben oder sind die Angaben in
        der Anmeldung" durch die Worte „Sind die
        in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben
        oder sind diese" ersetzt.

  4. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,, § 7"

        die Angabe „Abs. 1" eingefügt;

     b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
        Nummer 4 wird Nummer 3.

                        Artikel 22·
                    Teesteuergesetz
    Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.

  1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte
  Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 3. Au-

  gust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt
  g,eändert:

  1. In § 1 Abs . 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
     benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
     ersetzt.

  2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
     ,.Steuerschuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.

  3. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch
        die Worte ,,in der Steuererklärung" anzuge-
        ben" ersetzt;
     b) in Satz 2 wird das Wort „Anmeldung" durch
        das Wort „Steuererklärung" ersetzt;

     c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbl,eibt die
        Anmeldung" durch die Worte „Unterbleiben
        die in Satz 1 g,efordertien Angaben" ersetzti

     d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-

        dung unterblieben oder sind die Angaben in

        der Anmeldung" durch di,e Worte „Sind die

        in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben

        oder sind diese" ersetzt.

  4. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,,§ 7"
        die Angabe „Abs. 1 bis 3" eingefügt;

     b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige

        Nummer 4 wird Nummer 3.

                        Artikel 23
                   Zuckersteuergesetz

    Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. 1976, Seite 3355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3355
                         Nr. 143 -   Tag der Ausgabe:

über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-
    abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
    ordnung" ersetzt.

 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „einen Doppel-
    zentner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" er-
    setzt.

 3. In der Uberschrift vor § 4 und vor § 8 wird
    jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
    Wort „Steuerregelung" ersetzt.

 4. In § 4 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
    Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das
    Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
    ersetzt.

 5. § 6 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 6
                   Steueranmeldung

      Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für
   den in einem Monat die Steuer entstanden ist,
   der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-
   genden Monats eine Steuererklärung nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
   hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen
   (Steueranmeldung)."

 6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
    schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

 7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
    schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.

 8. § 9 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 9

      (1) Zucker bleibt unter der Bedingung unver-
   steuert, daß er

   1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und

       zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
       einem Zollverkehr abgefertigt wird,
   2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
       Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um-
       oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb
       verbracht wird,
   3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungs-
       betrieb zum Lagern in die Räume verbracht
       wird, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als
       zu ihm gehörend behandelt werden.
     (2) Zucker ist unter der Bedingung von .der
   Steuer befreit, daß er unter Steueraufsicht zur
   Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von
   Futtermitteln verwendet wird.
      (3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn
   er als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
   stellungsbetriebes zu den betrieblich erforder-
Bonn, den 17. Dezember 1976                      3355

    liehen Untersuchungen und Prüfungen ver-
    braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Ge-
    werbeaufsicht entnommen wird.

       (4) Der Bundesminister der Finanzen wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung
     1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer
        zu befreien, daß er unter Steueraufsicht
        a) zu anderen gewerblichen oder gemein-
           nützigen Zwecken als zum Herstellen von
           Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02
           des Zolltarifs oder von Futtermitteln ver-
           wendet wird,
        b) zur Herstellung von Erzeugnissen ver-
           wendet wird, die ausgeführt werden,
    2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäf-
       ten mit anderen Stoffen, die in Haushaltun-
       gen ausschließlich zum eigenen Gebrauch
       bereitet werden, von der Steuer zu befreien,

    3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Er-
       zeugnissen, zu deren Herstellung versteuer-

       ter Zucker verwendet worden ist, die Steuer
       für die verwendete Zuckermenge vergütet
       wird,

    4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
       ordnen, daß die Vergünstigungen in den
       Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a
       nur gewährt werden, wenn der Zucker unter
       Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten
       Verfahren zum menschlichen Genuß untaug-
       lich gemacht (vergällt) wird."

  9. § 9 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte
       ,,Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. De-
       zember 1967 (Amtsblatt der Europäischen
       Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember
       1967)" durch die Worte ,,(EWG) Nr. 3330/74
       des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt

       der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1
       vom 31. Dezember 1974)" ersetzt;

    b) in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das
       Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"

       ersetzt;

    c) in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sie"
       durch die Worte „Die bedingte Steuer-
       schuld" ersetzt;
    d) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Steuer-
       schuld fällt weg" durch die Worte „Steuer
       erlischt" ersetzt;
    e) in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort
       ,,Steuerschuld" das Wort „bedingte" einge-
       fügt;
     f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Die Bundesanstalt für landwirtschaft-
        liche Marktordnung hat über den Zucker,
        für den in einem Monat die Steuer unbe-
        dingt geworden ist, der Zollstelle bis zum
        fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine
        Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-
BGBl. 1976, Seite 3356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3356
3356                                Bundesgesetzblatt,

       benem Vordruck d bzugeben, in ihr die
       Steuer selbst zu beuechnen (Steueranmel-

       dung) und die Steuer bis zum letzten W,erk-
       tag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs-
       aufschub ist unzulässig."

10. § 12 wird aufgehoben.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden das Wort „Steuerer-
      klärung" durch das Wort „Steueranmel-
      dung" und die Worte „und die Einfuhr (§ 8)
      anzuordnen sowie" durch die Worte ,, , die
      Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und
      Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" er-
      setzt;

   b) Nummer 4 wird gestrichen.

                     Artikel 24
                  Salzsteuergesetz

  Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesge-

setzbl. I S. 50), zuletzt gectndert durch das Zweite

Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-
   abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
   ordnung" ers•etzt.

 2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „1 Doppelzent-
    ner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" ersetzt.

 3. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird
    jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
    Wort „Steuerregelung" ersetzt.

 4. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
    jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
    Wort „Steuer" ersetzt.

 5. § 4 erhält folq,ende Fassung:
                            ,,§ 4

                    Steueranmeldung

      Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das
    in einem Monat die Steuer entstanden ist, der
    Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgen-
    den Monats eine Steuererklärung nach amtlich
    vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat
    in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-
    anmeldung)."

 6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
    schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

 7. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
       schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und
Jahrgang 1976, Teil I

         nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
         Worte    den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
                 11   ,

         tung von St,euervorschriften" eingefügt;

      b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
         gefügt:
          ,,(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel-
         ten entsprechend für Salz, das nach Abferti-
         gung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
                                                   11
         wieder in den freien Verkehr gelangt.          ;

      c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
         sätze 3 bis 5.

   8. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          ,, (1) Salz bleibt unter der Bedingung unver-
         steuert, daß es
         1. unter Steueraufsieht ausgeführt wird, und
            zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
            einem Zollverkehr abgefertigt wird,

         2. unter Steueraufsicht in einen Herstel-
                                          11
            lungsbetrieb verbracht wird.       ;

      b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
         gefügt:.
          ,, (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es
         als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
         stellungsbetriebes zu den betrieblich erfor-
         derlichen Untersuchungen und Prüfungen
         verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
         Gewerbeaufsicht entnommen wird.";

      c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und er-
         hält folgende Fassung:
           ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
          ermächtigt, durch Rechtsverordnung
         1. Salz unter der Bedingung von der Steuer zu
            befreien, daß es unter Steueraufsicht zum
            Salzen von Heringen und ähnlichen
            Fischen oder zu anderen Zwecken als zur
            Herstellung oder Bereitung von Lebens-
            oder Genußmitteln verwendet wird,
          2. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
             ordnen, daß von der Steuer befreites Salz
             zum Genuß untauglich zu machen (zu ver-

             gällen) ist."

    9. § 11 wird aufgehoben.

   10. § 12 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 12
       wird gestrichen.

   11. § 14 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
         rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
         ersetzt;

      b) Nummer 3 wird gestrichen.
BGBl. 1976, Seite 3357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3357
                         Nr. 143     Tag der Ausgabe:

                     Artikel 25
                  Biersteuergesetz
   Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie
folgt geändert:

 1. In§ 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabgabenord-
    nung" durch das Wort „Abgabenordnung"
    ersetzt.

 2. In der Uberschrift vor § 2 und vor § 6 a wird
    jeweils das w·ort „Steuerschuld" durch das
    Wort „Steuerregelung" ersetzt.

 3. In § 2 Abs. 1 Salz 1 werden das Wort „Steuer-
    schuld" durch das Wort „Steuer" und die Worte
    „innerhalb der Brauerei getrunken" durch die
    Worte „zum Verbrauch in der Brauerei entnom-
    men" ersetzt.

 4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis
    ,, (§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis ,, (§ 9
    Abs. 8)" ersetzt.

 5. Nach§ 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                    „Steuererklärung
                          §Sa
     Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier,
   das in einem Monat aus seiner Braustätte ent-
   fernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie
   über das Bier, das im gleichen Monat in seine
   Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge
   und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten
   Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
   geben."

 6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte .,, die Steuer-
    schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

 7. In § 6 a Abs. l Satz 1 wird das Wort „Steuer-
    schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Bier bleibt unter der Bedinung unversteu-
       ert, daß es unter Steueraufsicht aus einer
       Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr
       abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen
       eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48
       Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird.";

    b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Steu-
       erschuld fällt weg" durch die Worte „Steuer
       erlischt" ersetzt und das Wort „ordnungs-
       mäßig" gestrichen;
    c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
Bonn, den 17. Dezember 1976                         3357

     d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
          ,, (3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
         von Brauereien zu den erforderlichen techni-
         schen Proben verbraucht oder für Zwecke
         der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
         men wird."

   9. In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
     schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.

  10. § 12 Abs. 4 wird gestrichen.

  11. § 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird di,e Angabe „5"
        durch die Angabe „5, 5 a" ersetzt;

     b) in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Steuer-
        schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
     c) in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte „die
        Steuerschuld" durch das Wort „diese" er-
        setzt.

  12. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 446, 447
      und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die
      Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-
      nung" ersetzt.

  13. In § 19 werden. die Worte ,,§ 407 der Reichsab-
      gabenordnung" durch die Worte ,,§ 381 der
      Abgabenordnung" ersetzt.

  14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden nach den Worten
         „Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte „die
        Steuererklärung (§ 5 a)," und nach den Wor-
        ten „Einfuhr (§ 6 a)," die Worte „die Steuer-
        befreiung (§ 7)," eingefügt;

     b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
        „3. die Vorschriften zur Durchführung der
            §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen."

                        Artikel 26
          Gesetz über das Branntweinmonopol

     Das Ges,etz über das Branntweinmonopol vom
  8. April 1922 (Reichsgesetzbl: I S. 335, 405), zuletzt
  geändert durch das _Gesetz zur Änderung des

  Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das
  Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesge-
  setzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:

   1. § 44 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 44

        (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder
      monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund
      eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden
      Sachverhalts obliegen, durch e,inen mit der
      Wahrnehmung dieser Pflichten beauftra_gten
      Angehörigen seines Betriebs oder Unterneh-
      mens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des
BGBl. 1976, Seite 3358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3358
3358                                Bundesgesetzblatt,

   Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertre-
   tung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der

   Zollbehandlung.

       (2) Zur  Feststellung von Tatsachen, die
   steuer- oder monopolrechtlich · erheblich sind,
   kann das Hauptzollamt Personen, di,e vom
   Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen
   sind, als Hilfspersonen bestellen."

2. § 51 a Abs. 2 C:}rhält folgende Fassung:

    ,, (2) Für di,c Durchführung des Verbots gelten
   die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entspre-
   chend."

3. § 51 b wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
      ,,Sicherstellung im Aufsichtsweg und Uber-

      führung in das Eigentum des Bundes";
   b) in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol-
      gende Fassung:
       „In Ausübung der amtlichen Aufs.icht für
      Zwecke des Branntweinmonopols können die
      Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in
      entsprechender Anwendung des § 215 der
      Abgabenordnung auch in folgenden Fällen
      sicherstellen:" ;
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Sichergestellte Sachen werden durch
      das Hauptzollamt in das Eigentum des Bun-
      des übergeführt. § 216 der Abgabenordnung
      gilt entsprechend.";
   d) Absatz 3 wird gestrichen.

4. § 51 c wird aufgehoben.

5. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „fünf" durch
   die Zahl „sechs" ersetzt.

6. In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151
   Abs. 3 wird jeweils das Wort „Reichsabgaben-
   ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
   ersetzt.

 1. In § 91 a werden die Worte „die Fälligkeit"
    durch die Worte „den Ubergang" ersetzt.

 8. § 109 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 109

        Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
      Wenn das Gesetz die Gewährung von mono-
   polrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichte-
   rungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwal-
   tung besondere Nebenbestimmungen der in
   § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art

   tr•effen."

 9. In § 110 b werden hinter dem Wort „begeht" die
    Worte „oder an einer solchen Tat tieilnimmt"
    angefügt und die Worte ,,, auch wenn er nicht
    Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestri-
    chen.
Jahrgang 1976, Teil I

  10. § 111 erhält folgende Fassung:

                            11§ 111

         Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge

        (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauch-
      steuervergütungen geltenden Vorschriften der
      §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung
      werden für Ansprüche auf Zahlung oder Er-
      stattung von Branntweinübernahmegeld und
      Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. An-
      sprüche auf Zahlung von Branntweinübernahme-
      geld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1
      verzinst.

        (2) Für Branntweinabgaben beginnt in den
      Fällen des § 91 die F<estsetzungsfrist abweichend
      von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit
      Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Brannt-
      wein in den freien Verkehr getreten ist. 11

  11. § 112 Abs. 3 •erhält folgende Fassung:
       ,,(3) § 178 Abs. 3, 4 und§ 348 Nr. 10 der Abga-
      benordnung gelten ,entsprechend."

  12. § 114 erhält folgende Fassung:

                            11§ 114
                        Vollstreckung
        (1) Forderungen der Bundesmonopolverwal-
      tung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein
      oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden
      wie Steuern vollstreckt.
         (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden
      durch die Ha.uptzollämter vollstreckt. Die §§ 328
      bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechen-
      de Anwendung."

  13. § 122 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 122

                           Strafon
         Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach
      § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung be-
            11
      straft.

  14. § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       11 (2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1
      und 2 der Abgabenordnung und, wenn er ge-
      werbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgaben-

      ordnung bestraft."

  15. § 126 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch
         einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer
         13 ang,efügt:

         1113. einer Auflage zuwiderhandelt, die

               einem Verwaltungsakt nach § 109 oder
               einem Verwaltungsakt für Zwecke der
               amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51 b) bei-
               gefügt worden ist." ;
      b) in Absatz 3 wird das Wort „Tat" durch das
         Wort „Handlung" ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 3359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3359
                           Nr. 143 ~~-- Tag der Ausgabe:

16. § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
     ,, (1) Für Monopolstraftaten gelten diie §§ 369,
    375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für
    Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der
    Abgabenordnung entsprechend.

      (2) fiir     Monopolordnungswidrigkeiten      gilt
    § 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige
    Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner
    § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-
    chend."

17. § 132 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 132
      Für das Straf verfahren wegen Monopolstrafta-
    ten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußg,eld-
    verfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten
    die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
    chend."

18. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
    ten „Erstattung des MonopolausgLeichs" die
    Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
    tung von Steuervorschriften" eingefügt.

19. In § 166 werden di,e Worte ,,§ 194 Abs. 1 der
    Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 139
    der Abgabenordnung" ersetzt.

                       Artikel 27

                 Schaumweinsteuergesetz

   Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur .Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom
4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
   benordnung" durch das Wort          „Abgabenord-
   nung" ersetzt.

 2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-
    weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
    ,,Steuerregelung" ersetzt.

 3. § 3 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 3

                   Entstehung der Steuer
     Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaum.wein
   aus dem Herstellungsbetr,ieb entfernt ode-r zum
   Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes
   entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der
   Entfernung oder der Entnahme."

 4. § 5 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 5

                     Steueranmeldung
    Der Steuerschuldner hat über den Schaum-
   wein, für den in einem Monat die St,euer ent-
Bonn, den 17. Dezember 1976                       3359

      standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten
      Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
      geben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-
      nen (Steueranmeldung)."

   5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
      schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

   6. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
         schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und

         nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
         Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
         tung von Steuervorschriften" eing,efügt;
      b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
         gefügt:
          ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
         entsprechend für Schaumwein, der nach
         Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
         Nr. 1) wieder ·in den freien Verkehr
         gelangt.";

      c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
         Absätze 3 bis 5.

   7. § 8 erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 8
       (1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung
     unversteuert, daß er
     1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem

        Zollverkehr abgefertigt wird,
     2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
        Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb
        verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht
        andere g1esetzliche Vorschriften entgegenste-
        hen.

        (2) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
     wenn er
     1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
         stellungsbetri,ebes zu den betrieblich erfor-
         derlichen Untersuchungen und Prüfungen
         verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
         Gewerbeaufsicht entnommen wird,
     2. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der
         zuständigen Behörde vorgestellt oder auf
         Veranlassung dieser Behörde entnommen
         wird oder

     3. im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unent-
         geltlich abgegeben wird."

   8. § 12 Satz 2 wird gestrichen.

   9. § 13 wird aufgehoben.

  10. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
        rung" durch das Wort „Steueranmeldung"

        ersetzt und nach den Worten „Einfuhr (§ 7},"
        di,e Worte „di,e Steuerbefreiung (§ 8) und"
        eingefügt;
     b) Nummer 3 wird gestrichen.
BGBl. 1976, Seite 3360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3360
3360                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

                      Artikel 28
               Zündwarensteuergesetz

  Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesg1esetz-

blatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung strafrechtlicher Vorschriiften der Re1ichs-
abgabenordnung        und    anderer   Gesetze    vom
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
  benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
  ersetzt.

2. In der Uberschrift. vor § 3 und vor § 6 wird je-
   weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
   ,,Steuerregelung" ersetzt.

3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1
   jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
   ,, Steuer" ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 4

                   Steueranmeldung
     Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren,
  für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,
  der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-
  genden Monats eine Steuererklärung nach amt-
  lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er

  hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steu-
  eranmeldung)."

5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
   schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
      schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
   b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;
   c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

        ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel,ten
      entsprechend für Zündwaren, die nach Abfer-
      tigung zu einem Zo1lverkehr (§ 7) wieder in
      den freien Verkehr gelangen.";
   d) die bisherigen Absätze       2 und 3 werden
      Absätze 3 und 4.

7. § 7 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 7

     Zündwaren bleiben unter der Bedingung
   unversteuert, daß sie unter Steueraufsicht ausge-
   führt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wer-
   den."

8. Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer
   Uberschrift aufgehoben.

9. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
     rung" durch das Wort „Steueranmeldung"

     und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch

     die Wort,e ,,, die Einfuhr (§ 6) und die Steuer-

     befreiung (§ 7)" ersetzt;
  b) die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

                      Artikel 29
             Zündwarenmonopolgesetz
   Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort
   ,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Ab-
   gabenordnung" ersetzt.

2. § 44 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 44

    Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
  nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das
  Bußgeldverfahren wegen ,einer Ordnungswidrig-
  keit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der
  Abgabenordnung entsprechend."

3. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    ,, (4) Für die Durchführung der Untersagung gel-
  ten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ent-

  sprechend."

                      Artikel 30

              Leuchtmittelsteuergesetz
  Das Leuchtmittelst,euergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom
26. ,Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
   benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
   ersetzt.

2. In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten „für
   Entladungslampen" die Worte ,,- einschließlich
   Mischlichtlampen jeder Art-" eingefügt.

3. In § 3 wird in der Uberschrift und in den Absät-
   zen 1 und 2 jeweils das Wort „Steuerschuld"

   durch das Wort „Steuer" ersetzt.

4. § 5 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 5

                     Steueranmeldung
     Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel,
   für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,
BGBl. 1976, Seite 3361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3361
                           Nr 11'.3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3361

   der Zolls tel lt) bis zum fünfzehnten Tag des fol-
   genden Monats ü.ine Steuererk]ärung nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
   hell in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-
   anmeldung)."

5. § 7 wird wie folut gei:indert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das w·ort „Steuer-
      schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
  b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
     gefügt:
       ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

      entsprechend für LeuchtmiUel, die nach
      Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
      Nr. 1) wieder .in dPn freien Verkehr gelan-
      gen.";

  c) die hislwri~wn Absülze 2 bis 4 werden Ab-
     sütze 3 bis !).

6. § 8 wird wiP folgt gei:indPrl:

   a) Absatz 1 erhüH folgende Fassung:
       ,, (1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedin-
      gung unversteuert, daß sie
      1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu
         einem Zol I verkehr abgefertigt werden,

      2. unter Steueraufsicht in einen anderen Her-

         sleliunysbetrieh verbracht werden,
      3. nach Einfuhr unter Steumaufsicht: zur we,i-
         teren Bearlwitun9 in einen Herstellungsbe-
         trieb verbracht werden,
      4. unter SleuercJ.uf s.icht zum Bau, zur Instand-
         setzung, zur Instandhaltung, zum Umbau
         oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeu-
         gen oder zur Instandsetzung oder Instand-
         haltung von Luftfahrzeugen verwendet
         werden, wenn die Bestimmungen des Zoll-
         tarifs oder sonstige Verordnungen des
         Rat,es der Europäischen Gemeinschaften
         dafür im Fa11e der Einfuhr aus Drittländern
         unter zollamtlicher Uberwachung eine
         vollständige oder teilweise Aussetzung des
         Zolls vorsehen.";
   b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:

       ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
      ermächtigt:, durch Rechtsverordnung
       1. zuzulassen, daß
          a) die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel
             unter Steueraufsicht unter Einschaltung
             von Betrieben, die Fahrzeuge oder
             Geräte herstellen, die zur Ausfuhr
             bestimmt: sind, oder von Betrieben, die
             Zulieferer solcher Betriebe sind, durch-
             geführt wird,
          b) die unter Buchstabe a bezeichneten Be-
             triebe unter Steueraufsicht die Leucht-
             mittel von einem Herstellungsbetrieb für

            Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen
            und untereinander, auch zwischen Filial-
            und Zweigbetrieben, unversteuert ver-
            senden dürfen,

      2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
        zur Vereinfachung des Verfahrens anzu-
        ordnen, daß eine mit der Entfernung der
        Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb
        bedingt entstehende Steuerschuld mit der
        Weitergabe an die unter Nummer 1
        bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber
        überg,eht."

7. § 11 wird aufgehoben.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
      rung" durch das Wort „St,euen:mmeldung"

      ersetzt;
  b) Nummer 3 wird gestrichen;

  c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

                      Artikel 31
              Spielkartensteuergesetz

  Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-

blatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung        und    anderer Gesetze      vom
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
    benordnung" durch das Wort          „Abgabenord-
    nung" ersetzt.

 2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird je-
    weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
    ,,Steuerregelung" ersetzt.

 3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz
    jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
    Wort „Steuer" ers,etzt.

 4. § 4 erhält folgende Fassung:

                           ff§ 4
                    Steueranmeldung
       Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten,
    für die in einem Monat die Steuer entstanden
    ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des
    folgenden Monats eine Steuererklärung nach
    amtlich vorg,eschriebenem Vordruck abzugeben.
    Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen
    (Steueranmeldung)."

 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „spätestens am"
    durch die Worte „bis zum" und die Worte „die
    Steuerschuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 3362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3362
3362                                Bundesgesetzblatt,

 6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-

      schuld" durch das Wort „Steuer" ers,etzt und
      nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
      Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
      tung von Steuervorschriften" eingefügt;
   b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

        ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

       entsprechend für Spielkarten, die nach

       Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1

       Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelan-

       gen.";

   c) die bisherigen Absätze        2 bis 4 werden
      Absätze 3 bis 5.

 7. § 7 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 7
     (1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung
   unversteuert, daß s.ie

   1. unter Steueraufsicht ausg,eführt oder         zu
      einem Zollverkehr abgefertigt werden,
   2. unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbei-
      tung in einen Herstellungsbetrieb verbracht
      werden.

     (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit,
   wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Pro-
   be entnommen oder als Muster hinterlegt wer-
   den."

 8. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Beam-
      ten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
      ,,mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ-
      gern" ersetzt;

   b) in Absatz 3 werden die Worte „aus dem Aus-
      land" durch die Worte „in das Erhebungs-
      gebiet eingeführte" ersetzt.

 9. § 10 wird aufgehoben.

10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Aus-
      land eingeführt und im Inland umgesetzt
      werden" durch die Worte „in das Erhebungs-
      gebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet
      umgesetzt werden" ersetzt;

   b) in Satz 2 werden die Worte „Auf den für den

      Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte

       ,,Auf den für den Umsatz im Erhebungsge-
      biet bestimmten" ersetzt.

11. § 13 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 13
    wird gestrichen.

12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
      rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
Jahrgang 1976, Teil I

             und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch
             die Worte ,,, di,e Einfuhr (§ 6) und die Steuer-

             befreiung (§ 7)" ersetzt;

      b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
         Nummer 4 wird Nummer 3.

                            Artikel 32

                     Mineralölsteuergesetz

    Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 20. Dez,ember 1963 (Bun-

  desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das

  GeStetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

  1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975
  (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

   1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsabga-
      benordnung" durch das Wort              „Abgabenord-

      nung" ersetzt.

   2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-
      weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
      ,, Steuerregelung" ersetzt.

   3. In § 3 wiird iin der Uberschrift und in Absatz
      jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
      ,,Steuer" ersetzt.

   4. § 5 erhält folgende Fassung:

                                 ,,§ 5
                          Steueranmeldung

        Der Steuerschuldner hat für im Erhebungs-
      gebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem
      Monat di,e Steuer unbedingt entstanden ist, bis
      zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine
      Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
      selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

   5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Die Steuer für Mineralöl, die in einem
         Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur
         Hälfte spätestens am letzten Werktag des
         folgenden und am 20. des zweiten folgenden
         Monats zu zahlen.";
      b) in den Sätzen 3 und 4 wird j,eweils das Wort
          ,, Steuerschulden" durch das Wort „Steuern"
         ersetzt.

   6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2,
      Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das

      Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"

      ersetzt.

   7. In § 13 werden die Klammern und die Worte
      11   § 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

   8. § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
             ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381
            Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,
BGBl. 1976, Seite 3363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3363
                         Nr. 14:l --- Tctg der Ausgabe: Bonn., den 17. Dezember 19'1:6                     3363

       wer vorsdlzl ich oder leichtfertig entgegen
       § 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig,
       nicht vollsUind ig oder nicht rechtzeitig ab-
       gibt.";
   b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1
      Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
      Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
      nung" ersetzt;
   c) in Absatz 3 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1
      Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die
      Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenord-

       nung" ersetzt.

9. § 14 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten
   entsprechend."

10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu er-
      lassen" folgender lfolbsatz angefügt:
       „sowie anzuordnen, daß bei der Verwendung

      steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte
      Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl ver-
      braucht wird,";
   b) in Nummer 3 werden die Worte „und das
      Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a geforderten Nachweis anzuordnen"
      gestrichen;
   c) in Nummer 4 wird das Wort „Steuererklä-
      rung" durch das Wort „Sh~ueranmeldung"
      ers,etzt;
   d) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a
      eingefügt:
      „a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in
          das Steuerlager nicht erlischt,";

   e) in Nummer 5 werden die bisherigen Buchsta-
       ben a bis c Buchstaben b bis d;
    f) in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils
       das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
        ,,Steuer" ersetzt;
   g) in Nummer 6 werden die Worte „und in
      §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" ge-
      strichen.

                      Artikel 33
                      Zollgesetz

  Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Reichsabgabenordnung"
    durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.

 3. In § 1-1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 341
    der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
    ,,§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt.

 4. In § 17 Abs 3 werden die Worte ,. § 204 Abs.
    der Reichsabgabenordnung" durch die \Vorte
    ,,§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt.

 5. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-
   zollanmeldung den Zoll selbst berechnet so fin-
                                             11

   den § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgaben-
   ordnung Anwendung."

 6. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 165 e
    Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
    Worte ,,§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" er-
    setzt.

 7. § 40 a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
   11 Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst be-

   rechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1
   der Abgabenordnung Anwendung . "

 8. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;
   b) in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,§ 121
      der Reichsabgabenordnung" durch die \J\forte
       ,,§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt.

 9. In § 57 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 188 Abs,
    der Reichsabgabenordnung" durch d_ie Worte
    ,,§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

10. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

11. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,, (3) Für die Verbote, Beschränkungen und
    Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland
    und in Gewässern und Watten zwischen der
    Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste
    gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgaben-
    ordnung."

12. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den
    Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335
    der Abgabenordnung sinngemäß."

13. In § 71 Abs. 4 und§ 73 Abs. 1 Satz 3 werden je-
    weils die Worte ,,§ 193 der Reichsabgabenord-
    nung" durch die Worte ,,§ 210 der Abgabenord-
    nung" ersetzt.

14. In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 202
    der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
    11 §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 3364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3364
3364                                Bundesgesetzblatt,

15. § 75 wird wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
       Worte ,,§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-·
       nung" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 der
       Abgabenordnung" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 188 Abs. 3
       der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
       ,,§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

16. In der Uberschrift des Siebenten Teils wird das
    Wort „Zollvergehen" durch das Wort „Zoll-
    straftaten" ersetzt.

17. § 79 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 408 Abs.

       Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die

       Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
       nung" ersetzt;

    b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 408 Abs. 1

       Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die

       Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
       nung" ersetzt.

18. § 80 wird wie folgt geändert:
    a) In der Uberschrift und in Absatz 1 Satz 1
       wird jeweils das Wort „Zollvergehen" durch
       das Wort „Zollstraftaten" ersetzt;
    b) in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern
       gesetzten Worte ,,§§ 391, 403 der Reichsab-
       gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 369, 377
       der Abgabenordnung" ersetzt;

    c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines

       Zollvergehens" durch die Worte „einer Zoll-

        straftat" ersetzt.

                      Artikel 34
           Abschöpfungserhebungsgesetz

   Das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zollvergehen"
  durch das Wort „Zollstraftaten" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
     jeweils das Wort „Abschöpfungsschuld"
     durch das Wort „Abschöpfung" ersetzt;

  b) in Absatz 3 werden die Worte „einer Zoll-
     schuld" durch die Worte „eines Zolls" ersetzt.

                      Artikel 35
               Lastenausgleichsgesetz
  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte
Jahrgang 1976, Teil I

  Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird
  wie folgt geändert:

  1. Dem§ 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      ,, (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die
     Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe
     des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur
     Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten
     Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften
     der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebenge-
     setze."

  2. In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 11
     des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober

     1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte

     ,,§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. In § 328 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des

     Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte

     ,,§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
        durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
        satz wird gestrichen;
     b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
        ,,Ein Bescheid, der durch die Post mittels ein-
        fachen Briefes im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-
        ten Tag nach der Aufgabe zur Post als
        bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu

        einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im

        Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang

        des Bescheides und den Zeitpunkt des
        Zugangs nachzuweisen." .

                        Artikel 36

       Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
    Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
  1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert
  durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung
  des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972
  (Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, § 11 des Steuer-
     anpassungsgesetzes      vom    16. Oktober    1934
     (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 39
     Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
        durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
        satz wird gestrichen;
     b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
        „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
        einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-
BGBl. 1976, Seite 3365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3365
                            Nr. 143   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                      3365
      ten Tag nach der Aufgabe zur Post als 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      bekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder

      zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
      im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang
      der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zu-

 ,, (3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unbe-

rührt."
      gangs nachzuweisen."                        . 4. § 17 wird aufgehoben.

3. In § 38 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
   Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
   ,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

                         Artikel 37

              Reparationsschädengesetz
  In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengeset-
zes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz

vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),

werden die Worte ,, § 11 des Steueranpassungsgeset-

zes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)"
durch die Worte ,, § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung"
ersetzt.

                         Artikel 38
     Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb
                von Handelsschiffen
  In § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen
zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom
27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geän-
dert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom
16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wer-
den die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte ,, § 162 der Abgabenordnung" er-
setzt.

              Zweiter Abschnitt
       Anpassung weiterer Bundesgesetze

                Erster Titel

    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
         des Rechts der Verwaltung

                         ArÜkel 39
            Verwaltungszustellungsgesetz

  Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „17" durch die
   Zahl „ 16" ersetzt.

2. In§ 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   ,,§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unbe-
   rührt."

                     Artikel 40

         Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
   Das    Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz   vom
27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Reichsabgabenord-

   nung" durch das Wort „Abgabenordnung"

   ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Reichsabgaben-
   ordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)"
   durch die Worte „Abgabenordnung (§§ 77, 249
   bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1
   bis 4, §§ 319 bis 327)" ersetzt.

3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

   ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
  werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß
  § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung
  erhoben. Für die Gewährung einer Entschädi-
  gung an Auskunftspflichtige, Sachverständige
  und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der
  Abgabenordnung."

                      Artikel 41
              Verwaltungskostengesetz
  In § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
werden die Worte „im Verfahren über einen außer-
gerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungs-
zwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte „im Verwaltungsvollstreckungs-
verfahren nach der Abgabenordnung" ersetzt.

                      Artikel 42

          Krankenhausfinanzierungsgesetz

  § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:
 ,,2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-
      benordnung   bezeichneten     Voraussetzungen
      erfüllen,".
BGBl. 1976, Seite 3366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3366
3366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil' I

                      Artikel 43
         Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

                          §1

  § 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
469), erhält folgende Fassung:
 ,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-

nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammen-
hängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter-
esse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt.'"

                          §2

  § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 44
                  Benzinbleigesetz

  Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom
25. November 1975 (BundesgesetzbL I S. 2919), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2
     wird jeweils das \'Vort „Abgabenschuld'          1

     durch das Wort „Abgabe" ersetzt;

  b) in Absatz 1 wird Satz 5 qestrichen;
   c) Absalz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      „Soweit dieses      Gesetz nichts      anderes
      bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhe-
      bung, Vollstreckung und das außergericht-
      liche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften
      des Ersten bis Siebenten Teils der Abgaben-
      ordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172
      Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende
      Anwendung.";

  d) in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende
     Sätze angefügt:
     „Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie
     beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
     dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zah-
     lungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der

     Abgabenordnung entsprechend."

2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
   "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlang-
  ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105

  Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs.
  1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht
  anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-
  hörden die Kenntnisse_ für die Durchführung

  eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
  sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
  rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
  ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
  oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
  ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
  tätigen Personen handelt."

                      Artikel 45

          Bundes-Immissionsschutzgesetz

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geän-
dert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom
25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie
folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
  und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
  Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
  § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
  wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
  den die Kenntnisse für die Durchführung eines
  Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
  eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
  verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
  zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
  soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
  des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
  Personen handelt."

2. § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

    ,, (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6
  erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93,
  97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit
  § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-
  nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
  die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
  Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-
  erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
  Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
  folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
  besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
  f als ehe Angaben des Auskunftspflichtigen oder
                                          11
  der für ihn tätigen Personen handelt.

                      Artikel 46

             Städtebauförderungsgesetz

  In § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsge-

setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden
die Worte ,, § 17 des Steueranpassungsgesetzes"
durch die Worte ,, § 52 der Abgabenordnung"
ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 3367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3367
                        Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3367

                     Artikel 47

     Gesetz über die Errichtung einer Stiftung

        ,.Hilfswerk für behinderte Kinder"

   § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stif-
tung „Hilfswerk für behinqerte Kinder" vom 17.
Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über

die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behin-

derte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1876), erhält folgende Fassung:

                Steuerbegünstigung

  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung."

                     Artikel 48
             Auswandererschutzgesetz

  § 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält fol-
gende Fassung:

  ,, (2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder
Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für
Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen
haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des

Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit fortsetzen wollen."

                     Artikel 49
          Gesetz über die Errichtung von

        Rundfunkanstalten des Bundesrechts

  § 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errich-
tung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl.
I S. 469), erhält folgende Fassung:

,,Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuer-
begünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten."

                     Artikel 50

            Wohnungs bau-Prämiengesetz

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-

gesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Förderung von Wohnungseigen:tum
und Wohnbesitz im soziaJen Wohnungsbau vom
23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Sinne
   des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch

   die Worte ,, (§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte
   angefügt:

  „ und beide mindestens während eines Teils des

  Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuer-

  pflichtig waren."

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)
      leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zu-
      ständige Finanzamt weiter und fordert die
      Prämien an.";
  c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
     Satz ersetzt:
      „Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über
      die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag
      des Prämienberechtigten."

   d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

       ,, (5) Zuständiges Finanzamt ist
      1. bei Personen, die zur Einkommensteuer
         veranlagt werden:
         das für die Einkommensbesteuerung zu-
         ständige Finanzamt;

      2. bei anderen Personen:

         das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
         zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des
         Einkommensteuergesetzes)."

4. § 5 Abs. 4 wird gestrichen.

5. §. 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

      „Anwendung der Abgabenordnung und der
      Finanzgerichtsordnung";
   b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 3 ersetzt:

       ,,(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die
      für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
      der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
      schriften über außergerichtliche Rechtsbe-
      helfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
      nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung
      hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für
      §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für
      diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-

      gütungen und Verbrauchsteuervergütungen

      betreffen. Abweichende Vorschriften dieses

      Gesetzes bleiben unberührt.
        (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die
      Strafvorschriften des § '370 Abs. 1 bis 4, der §§
      371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-
BGBl. 1976, Seite 3368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3368
3368                                 Bundesgesetzblatt,

        ge]dvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und
        der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung ent-
        sprechend. Für das Strafverfahren wegen
        einer Straftat nach ScJ!z l sowie der Begünsti-
        gung einer Person, die eine solche Tat began-
        gen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
        Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-
        rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
        Abgabenordnung enlsprechend.

          (3) In öffentlich-rnchllichen Streitigkeiten
        über die auf Grund dieses Gesetzes ergehen-
        den Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist

        der Finanzrechtsweg gegeben.";

  c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

6. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch
   die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.

                       Artikel 51

                  Häftlingshilf eg esetz

  § 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 29. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch

das Haushaltsstrukturgeselz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:

 ,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."

                       Artikel 52
       Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

  § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik

für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-
sung:

,,§§ 93, 97, 105 Abs. l, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung gelten nicht."

                Zweiter Titel
    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
       der Rechtspflege, des Zivilrechts
             und des Strafrechts

                       Artikel 53

                  Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:

In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord-
nung werden jeweils die Worte ,, § 332 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 284 der
Abgabenordnung" ersetzt.
Jahrgang 1976, Teil I

                        Artikel 54
                 Finanzgerichtsordnung

    Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt
  dert:

   1. § 18 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden die Worte „eines

         Steuer- oder Monopolvergehens" durch die
         Worte „ einer Steuer- oder Monopolstraftat"
         ersetzt;

      b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

         „4. Personen, die in den letzten drei Jahren
             in einem Zwangsvollstreckungsverfahren
             wegen einer Geldforderung eine eides-
             stattliche Versicherung abgegeben haben
             oder gegen die während dieser Zeit die
             Haft zur Erzwingung der Abgabe einer
             solchen eidesstattlichen Versicherung
                                        11
             angeordnet worden ist,          •

   2. In§ 19 Nr. 3 werden die Worte „und Mitglieder
                                 II
      eines Steuerausschusses gestrichen.

   3. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichsabga-

      benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
      nung" ersetzt.

   4. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ,, (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in
      dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die
      Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat."

   5. § 42 erhält folgende Fassung:

                               ,,§ 42

        Auf Grund der Abgabenordnung erlassene
      Änderungs- und Folgebescheide können nicht in
      weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in
      dem außergerichtlichen Vorverfahren angefoch-
                          11
      ten werden können.

   6. In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1
      werden jeweils die Worte ,,§ 229 der Reichsab-
      gabenordnung" durch die Worte ,,§ 348 der
      Abgabenordnung" ersetzt.

   7. § 49 wird aufgehoben.

   8. § 50 erhält folgende Fassung:
                               ,,§ 50

        (1) Auf die Erhebung der Klage kann nach
      Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden.
      Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steu-

      eranmeldung ausgesprochen werden, wenn er
      auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer
      nicht abweichend von der Steueranmeldung
      festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erho-
      bene Klage ist unzulässig.
BGBl. 1976, Seite 3369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3369
                          Nr. 14] • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                       3369

      (2) Der Verzicht ist ge~Jenüber der zuständi-
    ~wn Behörde schr.i ftlich oder zur Niederschrift
   zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen
   enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit
   des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56
   Abs. 3 sinngemdß."

 9. § 51 Abs. J wird wie folgt geändert:

    a) ln Satz 1 werden die ·worte „und§ 70 Abs.
       der Reichsa l>gabenordnung" gestrichen;
   b) folgender Satz 2 wird angefügt:
       „Gerichtspersonen können auch abgelehnt
       werden, wenn von ihrer Mitwirkung die
       Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsge-
       heimnisses oder Schaden für die geschäft-
       liche Tätigkei l eines Beteiligten zu besorgen
       ist."

10. In § 55 Ahs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

1 l. § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie
     folgt gefaßt:
     „dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1
     und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
     natürlichen Personen."

12. § 63 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 63
      (l) Die Klaqe ist gegen die Behörde zu rich-
   ten,

   1. die den     ursprünglichen Verwaltungsakt

      erlassen oder
   2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die
       andere Leistung unterlassen oder abgelehnt
      hat oder
   3. der gegenüber die F(~ststellung des Bestehens
       oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-
       ses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungs-
       aktes begehrt wird.
      (2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen
   außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als
   die ursprünglich zuständige Behörde für den
   Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die
   Klage zu richten
   1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs
       gegen die Behörde, welche die Einspruchs-
       entscheidung erlassen hat,
   2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde
       gegen die der Beschwerdebehörde unmittel-
       bar nachgeordnete, für den Steuerfall im
       Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeent-
       scheidung örtlich zuständige Behörde,

   3. wenn über einen außergerichtlichen Rechts-
       behelf ohne Mitteilung eines zureichenden
       Grundes in angemessener Frist sachlich nicht
       entschieden worden ist (§ 46), gegen die
       Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung
       für den Steuerfall örtlich zuständig ist.
      (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzli-
    cher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige

   Behörde zu handeln, den ursprünglichen Ver-
   waltungsakt erlassen oder den beantragten Ver-
   waltungsakt oder die andere Leistung unterlas-
   sen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die
   zuständige Behörde zu richten."

13. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
       Grundlagenbescheiden für die darauf beru-
       henden Folgebescheide.";
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die
       Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
       Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen,
       wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
       keit des angefochtenen Verwaltungsaktes
       bestehen oder wenn die Vollziehung für den
       Betroffenen eine unbillige, nicht durch über-
       wiegende öffentliche Interessen gebotene
       Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann
       von einer Sicherheitsleistung abhängig
       gemacht werden. Soweit die Vollziehung
       eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird,
       ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-
       des auszusetzen. per Erlaß eines Folgebe-
       scheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-

       heitsleistung ist bei der Aussetzung eines
       Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,
       daß bei der Aussetzung der Vollziehung des
       Grundlagenbescheides die Sicherheitslei-
       stung ausdrücklich ausgeschlossen worden

       ist.";

   c) in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden
      die Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die
      Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.

14. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte ,, § 170
      Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabga-
      benordnung" durch die Worte ,,§ 90 Abs. 2,
      § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99,
      100 der Abgabenordnung" ersetzt;
   b) in Absatz 3 werden die Worte „des Finanz-
      amtes, die für die Steuerpflicht und für die
      Bemessung der Steuer wesentlichen Verhält-
      nisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgaben-
      ordnung)" durch die Worte „der Finanzbe-
      hörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§
      88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt.

15. § 84 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Für das Recht zur Verweigerung des
       Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung
       über das Zeugnisver·weigerungsrecht gelten
       die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-
       gemäß.";
   b) Absatz 2 wird gestrichen;       der   bisherige
      Absatz 3 wird Absatz 2.
BGBl. 1976, Seite 3370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3370
3370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

16. ]n § 85 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 183 bis 185
    der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
    ,,§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgaben-
    ordnung" ersetzt.

17. In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetz-
    ten Worte ,,§ 22 der Reichsabgabenordnung"
    durch die Worte ,, § 30 der Abgabenordnung"
    ersetzt.

18. In § 89 werden die Worte ,,§ 202 Abs. 8 der
    Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 255
    der Abgabenordnung" ersetzt.

19. In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
    die Worte ,, § § 205 a, 208 und 217 der Reichsab-
    gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 158, 160,
    162 der Abgabenordnung" ersetzt.

20. In§ 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ungehor-

    samsfolgen" durch die Worte „ein Zwangsgeld
    oder einen Verspälungszuschlag" ersetzt.

21. § 110 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon
       und der zweite Halbsatz gestrichen;
   b) in Absatz 2 werden das Wort „Reichsabga-
      benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
      nung" und die Worte „Zurücknahme, Er-
      setzung und Änderung von Verfügungen            11
      durch die Worte „Rücknahme, Widerruf,
      Aufhebung und Änderung von Verwaltungs-
      akten" ersetzt.

22. In § 150 Satz 1 werden die Worte „Reichsabga-
   benordnung und ihre Nebengesetze" durch das
   Wort „Abgabenordnung" ersetzt.

23. Nach § 157 wird folgender neuer § 158 einge-
    fügt:
                       ,,§ 158
      Die eidliche Vernehmung eines Auskunfts-
   pflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder
   die Beeidigung eines Sachverständigen nach
   § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch
   das Finanzgericht findet vor dem dafür im Ge-

   schäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.

   Uber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung
   des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-

   leistung entscheidet das Finanzgericht durch
   Beschluß."

24. Der bisherige § 158 und § 159 werden aufge-
    hoben.

                     Artikel 55
             Justizbeitreibungsordnung

  In § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-

richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
Ge-richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden
die Worte „Reichsabgabenordnung und ihren
Nebengesetzen" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.

                     Artikel 56
                 Handelsgesetzbuch

  Das Handelsgesetzbuch W1ird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
  über,einstimmende Wiedergabe der abgesand-
  ten Handelsbriefo (Kopie, Abdruck, Abschrm
  oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf
  ,einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)
                     11
  zurückzubehalten.

2. In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
   eingefügt:
    ,, (2 a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
  Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
  Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
  mathematisch-statistischer Methoden auf Grund
  von Stichproben ermittelt werden. Das Verfah-
  r,en muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger
  Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des
  auf diese Weise aufg,estellten Inventars muß dem
  Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen
  Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleich-
  kommen."

3. § 43 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 43

     (1) Bei der Führung der Handelsbücher und
  bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat
  sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu
  bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buch-
  staben oder Symbole verwendet, muß im Einzel-
  fall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

    (2) Die Eintragungen in Büchern und die

  sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen

  vollständig, richtig, zeitgierecht und geordnet
  vorgenommen werden.       ·

     (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
  darf nicht in einer Weise verändert werden, daß
  der ursprüngliche Inhalt nicht :r;nehr feststellbar
  ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vor-
  genommen werden, deren Beschaffenheit es un-
  gewiß läßt, ob sii,e ursprünglich oder erst später
  gemacht worden sind.

    (4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-
  derlichen Aufzeichnungen können auch in der
  geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
  auf Datenträgern geführt werden, soweit diese
BGBl. 1976, Seite 3371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3371
                         Nr. 143 -- Tag der Ausgabe:

  Formen der Buchführung einschließlich des dabei
  angewandten Verfahrens den Grundsätzen ord-
  nungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der
  Führung der Handelsbücher und der sonst er-

  forderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
  muß insbesondere sichergestellt sein, daß die
  Daten während der Dauer der Aufbewahrungs-

  frist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
  angemessener Frist lesbar gemacht werden kön-
  nen. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß."

4. § 44 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 44

    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
  genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

  1. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die
     zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeits-
     anweisungen und sonstig(~n Organisations-

     unterlagen,

  2. di,e empfangenen Handelsbriefe,
  3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,

  4. Belege für Buchungen in den von ihm nach

     § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs-

     belege).

     (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die
   ein Handelsgeschäft betreffen.
     (3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in
  Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wie-
  dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen

  Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den
  Grundsätzen ordnungsmäßiger ~uchführung ent-
  sp11icht und sichergestellt ist, daß die Wieder-
  gaben oder die Daten

   1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den
      Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen
      Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn

      sie lesbar gemacht werden,

   2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
      verfügbar sind und jederzeit innerhalb ange-
      messenier Frist Lesbar gemacht werden können.
   Sind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1
   auf Datenträg,ern hergestellt worden, können

   statt des Datenträgers die Daten auch ausge-

   druckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten

   Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt

   werden.
     (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter-
   lagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1
   aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzube-
   wahren.

     (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
   Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte

   Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das In-
   ventar aufgest ellt, die Bilanz festgestellt, der
                  1

   Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder
   der Buchungsbeleg entstanden ist.   11
Bonn, den 17. Dezember 1976                        3371

  5. Die§§ 44 a, 44 b werden aufgehoben.

  6. § 47 a erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 47 a

       Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
    Form einer W iedergabe auf einem Bildträger
                      1

    oder auf anderen Datenträgern vorleg,en kann,
    ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfs-
    mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich
    sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; so-
    weit erforderlich, hat er di,e Unterlagen auf seine
    Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel les-
    bare Reproduktionen beizubringen.       11

                           Artikel 57

                          Aktiengesetz

    In § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes

  vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089),
  zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
  Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
  S. 469), werden die Worte ,,§ 10 Nr. 2 bis 5 des

  Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934

  (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 15

  Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" er-
  setzt.

                   Dritter Titel

       Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
             des Verteidigungsrechts

                           Artikel 58

                    Bundesleistungsgesetz

                               § 1

    § 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 27. September
  1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt
  geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
  setz buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
  erhält folgende Fassung:

   ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlang-

  ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105

  Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1

  sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
  zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
  den die Kenntnisse für die Durchführung eines
  Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
  damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
  rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
  des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
  sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
  kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-
               11
  nen handelt.

                               § 2

     § 1 gilt nicht im Land Berlin.
BGBl. 1976, Seite 3372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3372
3372                                Bundesgesetzblatt,

                    Vierter Titel
      Anderun9 von Cesetzen auf dem Cebiet
             des Wirtschaftsrechts

                     Artikel 59

      Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  § 46 Abs. 9 des Cesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungien vom
28. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. T S. 1697), erhält fol-
gende Fassung:
 11(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1
und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 er-
langten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren

wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer

Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren

wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93,

97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für
Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-
schen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der

für ihn tätigen Personen."

                     Artikel 60
             Entwicklungshelfer-Gesetz

  § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes

vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), ge-

ände_rt durch das Gesetz zur Anderung des Entwick-
lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1701), erhält folg,ende Fassung:
,,4. ausschließlich und unmiUelbar steuerbegünstig-
     ten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-
     gabenordnung dienen,".

                      Artikel 61
       Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten
              von Erdöl-Raffinerien und
               von Erdöl-Rohrleitungen

   § 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten
von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen
vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 8

  Auf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten
Kenntnisse sind§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
Jahrgang 1976, Teil I

  nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
  für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
  Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
  den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
  Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse

  besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
  Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
  tätigen Personen handelt."

                            Artikel 62
                Wirtschaftssicherstellungsgesetz

                                § 1
    § 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Okto-
  ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geän-

  dert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz

  vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält

  folgende Fassung:

    (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
   11

  Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
  Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
  einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
  wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
  werden. Di,e Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
  § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
  § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit

  nicht."

                                §2
        § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                            Artikel 63

                   Gesetz über Mindestvorräte

                      an Erdölerzeugnissen

     § 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an
  Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I
  S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:
   ,,Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kennt-
  nisse sind § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
  Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
  der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
  nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
  für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
  Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
  den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
  Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
  besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
  Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
  tätigen Personen handelt."

                            Artikel 64

                    Investitionszulagengesetz

    Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Ein-
BGBl. 1976, Seite 3313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3313
                           Nr. 143   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3313

führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt g,eä.nderl:

1. § 5 wird wie folgt g<:1Jndert:

  a) Die Absütze 5 und 6 erhalten folgende Fas-
     sung:

        ,, (5) Auf die Investitionszulage sind die für

      Steuervergütungen geltenden Vorschriften der

      Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-

      ten über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-
      sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
      § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
      gen VorschrHten, die lediglich Zollvergütun-

      gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
      fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
      zes bleiben unberührt.

         (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage
      nach den §§ l, 4 und 4 a erlischt mit Wiirkung
      für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-
      güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-
      kosten bei der Bemessung der Investitionszu-
      lage berücksichtigt worden sind, nicht min-
      destens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder
      Herstellung
      1. im Fall des§ 1,
         a) soweit es sich um bewegliche Wirt-
            schaftsgüter handelt, in der Betrieb-
            stätte des Steuerpflichtigen verblieben
            sind,
         b) soweit es sich um unbewegliche Wirt-
            schaftsgüter handelt, vom Steuerpflich-
            tigen zu mindestens 90 vom Hundert zu
            eigenbetrieblichen Zwecken verwendet
            worden sind,
      2. im Fall des § 4
         in dem erforderlichen Umfang der For-
         schung oder Entwicklung im Betrieb des
         Steuerpflichtigen gedient haben,
      3. im Fall des § 4 a
         im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben
         sind.";

  b) folgender Absatz 7 wird eingefügt:
       ,, (7) Ist die Investitionszulage zurückzu-
     zahlen, weil der Bescheid über die Investi-
     tionszulage aufgehoben oder geändert worden
     ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom
     Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des
     Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem
     die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
     Änderung des Bescheides eingetret,en sind,
     nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
     Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf
     des Kalenderjahres, in dem der Besche,id auf-
     gehoben oder geändert worden ist.";

  c) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2. In § 5 a wird das Wort „Reichsabgabenordnung"
   durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.

                      Artikel 65
             Zonenrandf örderungsgesetz

   § 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom
5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-

desgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung:

 ,, (5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163

Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgaben-

ordnung sinngemäß."

                     Artikel 66

           Energiesicherungsgesetz 1975

  § 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975
vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681)
erhält folgendeFassung:

  ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
Kenntniss,e und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs .. 5 in Verbindung mit § 105
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
delt."

                     Artikel 67
Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen
Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
   In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur
außenwirtschaftlichen Absiicherung gemäß § 4 des
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Ge-
setz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung
gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte
,,Vorschriift des § 131 der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der
Abgabenordnung" ersetzt.

                     Artikel 68
       Gesetz zur Anpassung und Gesundung
   des deutschen Steinkohlenbergbaus und der
       deutschen Steinkohlenbergbaugebiete

  § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Ge-
sundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom
15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt ge-
ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom
BGBl. 1976, Seite 3374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3374
3374                                   Bundesgesetzblatt,

18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), er-
hält folgende Fassung:
 ,, (4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusamrrnmhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-
weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Per-
sonen handelt."

                          Artikel 69

                   Wasserhaushaltsgesetz

  § 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetz,es in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung:

 ,. (3) Für die zur Uberwachung nach den Absätzen 1
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 ,in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der

Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung

eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt."

                          Artikel 70
                Wassersicherstellungsgesetz

                              § 1

  § 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom

24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
1817), zuletzt geändert durch das Zuständ:igkeits-
anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:

  (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
 11
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahr,en
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."

                              §2

      § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                          Artikel 71
                         Altölgesetz
  § 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes
Jahrgang 1976, Teil I

  vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält
  folgende Fassurig:
   ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten
  Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
  Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
  sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
  zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
  den die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
  fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines da-
  mit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
  benötigen, an deren V,erfolgung ein zwingendes
  öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
  um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
  pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
  delt."

                           Artikel 72

                   Gesetz über das Kreditwesen

    Das Gesetz über das Kreditwes,en in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesge-
  setzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte ,, § 22 der Reichs-
     abgabenordnung" durch die Worte § 30 der Ab-
                                            11

     gabenordnung" ersetzt.

  2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      11(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
     bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
     Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
     bez.eichneten Personen, soweit sie zur Durch-
     führung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt
     nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
     für die Durchführung eines Verfahrens wegen
     einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
     menhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
     gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
     liches Interesse besteht, oder soweit es sich um
     vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-

     tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

                            Artikel 73

  Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investment-

     anteile und über die Besteuerung der Erträge
         aus ausländischen Investmentanteilen

    In § 16 des Gesetz,es über den Vertrieb ausländi-
  scher Investmentanteile und über die Besteuerung
  der Erträge aus ausländischen Investmenta11Jteilen
  vom 28. Jul:i 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt
  geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-
  schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
  (Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte ,,§ 16

  Abs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetz,es" durch
  die Worte § 13 der Abgabenordnung" ersetzt.
              11

                            Artikel 74
                       Spar-Prämiengesetz
     Das Spar-Prämi,engesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haus-
BGBl. 1976, Seite 3315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3315
                         Nr. 143        Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3315

haltsslrukturgesetz vöm 18. Dezember 1975 (Bundes-
gesetzbl. l S. 3091), wird wie lolgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden
     Worte angefügt:
      „ und beide mindestens während eines Teils

      des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-
      steuerpflichtig waren.";
  b) Absatz 4 erhfüt folgende Fassung:

       "(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame
      Leistungen darste11en und für die der Prä-
      miensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage
      nach § 12 Abs. l des Dritten Vermögensbil-
      dungs~Jesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die
      von der lJnterhaltssicherungsbehörde an das
      Kn~ditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6
      an den Arbeitgeber       überwiesene Leistun-
      gen nach dem Unterhall.ssicherungsgesetz dar-
      stellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-
      satz 2) nicht angerechnet, soweit die ver-
      mögensw.i rksamen Leistungen und die Lei-
      stungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
      den nach dem Dri lten Vermögensbildungs-
      9esetz geförderten Betrag insgesamt nicht
      übersteigen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;

  b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Zuständiges Finanzamt ist
      1. bei Personen, die znr Einkommensteuer
         veranlagt werden:
         das für die Einkommensbesteuerung zu-
         ständige Finanzamt;
      2. bei anderen Personen:
         das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
         zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des
         Einkommensteuergesetzes).";
  c) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden

     Satz ersetzt:
     „Einen Bescheid über die Festsetzung der
     Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der
     Prämienantrag abgelehnt wird und der Prä-
     miensparer den Bescheid beantragt.";

  d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

4. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:

                          ,,§ 5 b
             Anwendung von Vorschriften
                der Abgabenordnung

     (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuer-
   vergütungen geltenden Vorschriften der Abga-
   benordnung einschließlich der Vorschriften über
   außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend an-

  zuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der
  Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genann-
  ten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgaben-
  ordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die
  lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-
  vergütungen betreffen. Abweichende Vorschrif-
  ten dieses Gesetzes bleiben unberührt.

    (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvor-
  schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
  Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschrif-
  ten der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und
  384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das
  Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1
  sowie der Begünstigung einer Person, die eine
  solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
  408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
  nungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412
  der Abgabenordnung entsprechend.

    (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
  die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-
  waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
  rechtsweg gegeben.
    (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
  des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
  und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung
  zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
  können der Höhe nach nicht durch einen Rechts-
  behelf gegen die Prämie angegriffen werden."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch
     die Jahreszahl 1977 ersetzt;
                      11
                            11

  b) Absatz 2 wird gestrichen;
  c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 75
                Landwirtschaftsgesetz
  § 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   ,, §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbirrdung
   mit§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
   ordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
   Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
   führung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
   straftat sowie eines damit zusammenhängenden
   Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
   folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
   besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich fal-
   sche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
   für ihn tätigen Personen handelt."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
     (2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen
    11

   befindlichen Aufzeichnungen und Unter lagen, die
   für die Zwecke des Feststellungsverfahrens ge-
   fertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenord-
   nung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn
BGBl. 1976, Seite 3316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3316
3316                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

  der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenord-
  nung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn
  er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt
  und beantragt, .deren Ergebnis der steuerlichen
  Gewinnermittlung zugrunde zu legen."

                      Artikel 76
          Ernährungssicherstellungsgesetz

                          § 1

  § 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Okto-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:

 ,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht."
                       § 2

  § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 77

                Marktstrukturgesetz
  § 8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. November 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung:
 ,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht
a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf
     Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um
     Beihilfen erlangen zu können,
b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für
     die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
     Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-
     genden Besteuerungsverfahrens benötigen, an
     deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches

     Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich

     falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder

     der für ihn tätigen Personen handelt."

                      Artikel 78

               Weinwirtschaftsgesetz

  § 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Neuorganisation der Marktordnungs-
stellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608),
erhält folgende Fassung:

  ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-
rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-
tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt."

                      Artikel 79
            Aufwertungsausgleichgesetz

  In Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des
Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert
durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezem-
ber 1975 (-Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils
das Wort „Veranlagungszeitraum" durch das Wort
,,Besteuerungszeitraum" ersetzt.

                     Artikel 80

     Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
                Marktorganisationen
  Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird
wie folgt geändert:

1. In§ 5 und§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
   ,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Abga-
   benordnung" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 5 werden die Worte ,, § 227 der
   Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 178
   der Abgabenordnung" ersetzt.

3. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des
      Finanzamtes" durch die Worte „der Finanzbe-
      hörde" ersetzt;

  b) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte ,,§§ 228

     bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die

     Worte ,,§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung"

     und die Worte „ des Finanzamtes" durch die
     Worte „der Finanzbehörde" ersetzt;
   c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinn-

      gemäß."

4. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In der Uberschrift wird das Wort „Reichs-
      abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
      ordnung" ersetzt;
BGBl. 1976, Seite 3377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3377
                          Nr. 143    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3377

   b) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:
        ,,(l) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des
      Rates oder der Kommission oder auf Grund
      dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs-
      waren zu erheben sind, gelten, soweit die
      Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Aus-
      fuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von
      Produktionsregelungen sind, die Strafvor-
      schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,

      375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften

      der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der
      Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt
      § 153 der Abgabenordnung entsprechend."

                      Artikel 81

           Forstschäden-Ausgleichsgesetz
  Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1
   Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung"
   durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abga-
   benordnung" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden
   jeweils die Worte ,, § 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichs-
   abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 222 Satz 1
   der Abgabenordnung" ersetzt.

                  Fünfter Titel

     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
    des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
         und der Kriegsopferversorgung

                      Artikel 82
           Gesetz über Ber.gmannsprämien

 _ Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-
setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
     „Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
     Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-
     steuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie
     durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.";

  b) Absatz 2 wird gestrichen;

   c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die
      Worte „und die Vorschriften der Reichsab-
      gabenordnung über die Haftung" gestrichen;
   d) Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3
      werden gestrichen.

2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
                        ,.§ 5 a

            Anwendung von Vorschriften der
                 Abgabenordnung
     (1) Auf die Bergmannsprämie sind die für
  Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
  Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften

  über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-

  chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der

  Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif-
  ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-
  steuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
  schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

    (2) Für die Bergmannsprämie gelten die Straf-
  vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
  375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvor-
  schriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384
  der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
  verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie
  der Begünstigung einer Person, die eine solche
  Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für
  das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-
  widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
  Abgabenordnung entsprechend."

                     Artikel 83
         Drittes Vermögensbildungsgesetz

  § 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geän-

dert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   ,, (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind
  die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-
  ten der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
  schriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe
  entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
  § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen
  Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und
  Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
  chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf
  Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt."

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
   ,, (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten
  die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der
  §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-
  geldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der
  §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entspre-
  chend. Für das Strafverfahren wegen einer Straf-

  tat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
  Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten
  die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
  gen· einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
  §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
  chend."
BGBl. 1976, Seite 3378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3378
3378                                Bundesgesetzblatt,

3. Die             Absätze 2 u11d 3 ·werden Absätze 3
   und 4.

4. Der bisherige Absatz 4 w.ird

                      Artikel 84
             Arbeitssicherstellungsgesetz

                          § 1
   § 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erhält folgende Fassung:
 ,, (3) Die nach Absatz 1 erlcrnglen Kenntnisse und
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-
fahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-
tat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-
ordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vor-
schriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung .mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

                          § 2

  § 1 gilt nicht ün Land Berlin.

                      Artikel 85
                 Berufsbildungsgesetz

  § 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom

14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt

geändert durch das Gesetz zum Schulz der Teilneh-

mer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun-
desgesetzb1. I S. 2525), wird durch folgende Sätze
ersetzt:
,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-
gabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
folgung ein zwingendes öffentliches Interesse be-

steht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn

tätigen Personen handelt."

                      Artikel 8'6
            Betriebsverfassungsgesetz t 952

   In § 76 Abs. 6 des Betriehsverfassungsgesetzes

1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681),

zuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte 11 § 10
Ziff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom
16. Oktober 1934" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1
Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
Jahrgang 1976, Teil I

                        Artikel 87

                Arbeitsiörderungsgesetz

    § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
  vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt
  geändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März
  1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende
  Sätze ersetzt:
  ,, § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
  mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
  ordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, so-
  weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
  Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
  straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
  steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
  gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
  oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
  des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
  Personen handelt. 11

                        Artikel 88
            Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

     § 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
  gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I

  S. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
  derung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Ar-
  beitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975
  (Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende
  Sätze ersetzt:
  ,,Die §§ '93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
  dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. _1 der Abga-

  benordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die

  Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung

  eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
  eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
  fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
  gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
  es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
  kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
  handelt."

                        Artikel 89
        Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz

    Das Kriegsgef angenenentschädigungsgesetz in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 2. September

  1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das

  Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung

  des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom
  26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie
  folgt geändert:

  1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
     Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934

     (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,, § 15

     der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
     unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
     der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."
BGBl. 1976, Seite 3379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3379
                         Nr. 14'.3   Tag der Ausgabe:

                     Artikel 90
              Bundeskindergeldgesetz

  In § l Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1
Buchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Kran-
kenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 2213), werden die Worte (§§ 13 und 14
                                      11

Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen.

                 Sechster Titel
    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
       des Post- und Fernmeldewesens
         sowie des Verkehrswesens

                     Artikel 91

            Personenbeförderungsgesetz

  In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21. März 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976

(Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte § 332
                                               11

der Reichsabgabenordnung" durch die Worte § 284
                                              11

der Abgabenordnung" ersetzt.

                      Artikel 92

             Güterkraftverkehrsgesetz
  Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-
zes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806),
wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2 und § 68
   Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsab-
   gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord-
   nung" ersetzt.

2. § 78 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „den
     Offenbarungseid" durch die Worte „ eine
     eidesstattliche Versicherung" ersetzt;
  b) in Absatz 3 werden die Worte „Ableistung
     des Offenbarungseides nach § 325 der Reichs-
     abgabenordnung" durch die Worte „Abgabe
     der eidesstattlichen Versicherung nach § 284
     der Abgabenordnung" ersetzt.

                     Artikel 93
           Verkehrssicherstellungsgesetz

                         § 1
  § 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das
Bonn, den 17. Dezember 1976                        3379

  Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
  1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-
  sung:

   ,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
  Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
  Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
  einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
  wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
  werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
  § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie

  § .116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit

  nicht."
                                § 2
        § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                            Artikel 94
                  Bundeswasserstraßengesetz

     § 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom

  2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-
  ändert durch das Gesetz über den rechtlichen Sta-
  tus der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975
  (Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung:

   11(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse

  und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111

  Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116

  Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
  Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
  Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
  wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
  menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
  an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
  Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
  falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
  für ihn tätigen Personen handelt."

                       Siebenter Titel

                  Änderung anderer Gesetze

                            Artikel 95
    In den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils
  das Wort „Reichsabgabenordnung" durch das Wort
  ,,Abgabenordnung" ersetzt:
   1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur
      Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
      (Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch
      das Gesetz zur Wiederherntellung der Rechts-
      einheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung,
      der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfah-
      rens und des Kostenrechts vom 12. September
      1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);
   2. § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
      19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295),
      zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
      zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
      gesetzbl. I S. 469);
  . 3. § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deut-
       sche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun-
       desgesetzbl. I S. 553);
BGBl. 1976, Seite 3380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3380
3~i80                             Bunck!S~Jesetzblatt,

 4. § 10 Salz 1 des Bodenschützungsgesetzes vom
    Hi. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),
    zuletzt geünderl durch die Finanzgerichtsord-
    nung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I

    s. 1477);

 5. § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen
    Rc~gelung des Rechts der Industrie- und Han-
    delskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundes-
    gesetzbl. 1 S. 920), zuletzt geändert durch das
    Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeits-
    alters vom 31. Ju 1i 1974 (Bundesgesetzbl. I
    s. 1713);
 6. § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung
    der Verordnung über die Errichtung wirtschaft-
    licher Pflichtgemeinschaften in der Braun-
    kohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichs-

    gesetzbl. I S. 1068);

 7. § 66 Abs. 2 Satz 2 cfos Gesetzes vom 24. August
    1953 zur Ausführung des Abkommens vom
    27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
    den (Bundesgesetzbl. 1 S. 1003), zuletzt geändert
    durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-
    buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
    s. 469);
 8. § 39 Abs. 3 Satz 2 des Cesetzes zur Förderung
    der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
    vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549),
    zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-
    passungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 705);
 9. § 15 Abs. l Salz 2 des Energiewirtschaftsgeset-
    zes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
    S. 1451), zuletzt gei.indert durch Artikel 18 des
    Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März
    1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685);

10. § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952
    (Bundesgesetzb1. I S. 811), zuletzt geändert durch
    das Gesetz über die Neuorganisation der Markt-
    ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge-
    setzbl. I S. 1608);
11. §§ 17, 31 d Abs. 3 und § 32 a Abs. 7 des Ge-
    setzes über den gewerblichen Binnenschiffs-
    verkehr in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65),
    geändert durch das Einführungsgesetz zum
    Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 469).

                  Achter Titel
        Außerkrafttreten von Vorschriften

                     Artikel 96
  Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten
außer Kraft:

 l. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931

    (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch
    das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht
    der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom
    25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973);
Jahrgang 1976, Teil I

  2. die Verordnung zur Durchführung des § 160
     Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März
     1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);

  3. d~e Verordnung zur Durchführung von Buch-

     und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925
     (Reichsministerialblatt S. 1337);

  4. die Verordnung zur Durchführung der §§ 402
     und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. Au-
     gust 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);
  5. das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
     1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
     durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-
     steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
     (Bundesgesetzbl. I S. 3656);

  6. die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-

     zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt
     geändert durch das Steueränderungsg,esetz 1969
     vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211);

  7. die Aufteilungsverordnung vom 8. November
     1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch
     die Finanzg,erichtsordnung vom 6. Oktober 1965
     (Bundesgesetzbl. I S. 1477);
  8. das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961
     (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert
     durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steu-
     erberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-
     gesetzbl. I S. 1509);
  9. die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom
     15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299),
     g,eändert durch die Verordnung zur Änderung
     der Verordnung zum St,euersäumnisgesetz vom
     9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539);

  10. die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923
      (Reichsministerialblatt S. 595);

  11. die Verordnung zur Einführung der Beitrei-
      bungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministe-
      rialblatt S. 645);
  12. die Verordnung über die Auswertung der Perso-
      nenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung
      von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministe-
      rialblatt S. 538);
  13. die Verordnung über die Führung eines Waren-
      eiingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsge-
      setzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das
      Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und
      steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom
      2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77);
  14. die Verordnung über landwirtschaftliche Buch-
      führung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I
      s. 908);
  15. die Warenausgang.sverordnung vom 20. Juni
      1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch
      das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
      Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom

      11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418);

  16. die Verordnung über die Zuständigkeit im
      Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944
      (Reichsgesetzbl. I S. 11);
BGBl. 1976, Seite 3381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3381
                         Nr. 143    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                           3381

17. das Gc~;etz über die Kosten der Zwangsvoll-
    streckung nach der Reichsabgabenordnung vom
    12. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 429), zuletzt

    geändert durch das Gesetz zur Anderung des

    Cesetzes über d ic Kosten der Zwangsvollstrek-

    kung nach der Reichsab9abenordnung vom 20.

    Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1119);

18. § G Abs. 2 Sc1tz 4 der Verordnung über die
    Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
    vom 3l. Januar 1936 (R(dchsgesetzbl. I S. 120);
19. §§ 15 und 20 des Rennwelt- und Lotteriegeset-
    zes vom 8. April 1922 (Rcichsgiesetzbl. I S. 335,
    393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
    Änderung des Rennwctl- und Lotteriegesetzes

    vom Hi. Dezen1ber 1974 (Bundesgesetzbl. I

    s. 3561);

20. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung
    im Erslattungsverfahren für den Dienstbereich
    der Rei.chsfinanzverwaltung vom 17. Dezember
    1937 (Reichsgesetzbl. l S. 1388);
21. § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förde-

    rung des Baues von Jieuerlings- und Werkwoh-

    nungen sowie von Eigenheimen für ländliche

    Arbeiter und Handw1c~rker vom 10. März 1937

    (Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch

    das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
    (BundesgesE~tzbJ. I S. 1513);

22. § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-
    nung über di,e beschleunigte Förderung des
    Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen
    sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter
    und Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reii.chs-
    gesetzbl. I S. 107);
23. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebüh-
    ren durch die Außenhandelsstelle des Bundes-
    ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
    Forsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetz-

    blatt I S. 969);
24. § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom
    25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt
    geändert durch das Gesetz über die Neuorgani-
    sation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
    1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608);
25. § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar
    1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt g.eändert
    durch das Ges,etz zur Gesamtreform des Lebens-
    mittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesge-
    setzbl. I S. 1945) ..

                  Dritter Abschnitt
                 Schlußvorscbriften

                      Artikel 97

                Ubergangsvorschriften

                         § 1

                 Begonnene Verfahren
  V,erfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind,
werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung
zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vor-
schriften nichts anderes bestimmt ist.

                          §2
                        Fristen

  Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begon-

nen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften

berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschrif-

ten nichts ander,es bestimmt ist. Dies gilt auch in

den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur des-
halb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat,
weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabga-
benordnung hinausgeschoben worden ist.

                          §3
         Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer

  (1) Die Abgabenordnung und die Ubergangsvor-

schriften dieses Artikels gelten auch für die Grund-

erwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abwei-
chende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Lan-
desfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2
der Abgabenordnung sinngemäß.

  (2) Für die Grunderwerbsteuer gelten bis zum In-

krafttreten eines Bundesgesetzes über die Grund-

erwerbsteuer die folgenden §§ 4 bis 7; weiterge-

hende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-

rührt.

                          § 4

          Entstehung der Grunderwerbsteuer
   Die Grunderwerbsteuer entsteht,
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs
   von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist,
   mit dem Eintritt der Bedingung,
2. wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung
   einer Behörde bedarf, mit der Genehmigung.

                          § 5

    Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

   (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem
zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über
    die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine
    Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechts-
    vorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes betreffen und unter das Grunder-
    werbsteuergesetz des Landes fallen, in dem das
    Grundstück liegt,
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches, die
    sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde
    entworfen und darauf eine Unterschrift beglau-
    bigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt
    wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt
    hat,
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-
    verfahren,· Enteignungsbeschlüsse und andere
    Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
    stückseigentum bewirkt wird,

4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen
    eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten
    Vorgänge.
Der Anzeige ist e,ine Abschrift der Urkunde über
den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder
die Entscheidung beizufügen.
BGBl. 1976, Seite 3382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3382
3382                              Bundesgesetzblatt,

   (2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vor-
gänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf
fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für

Vorgänge, die die Ubertragung von Anteilen an

einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen

Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft

oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

betreffen, wenn zum Vermög,en der Gesellschaft ein

im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes

Grundstück gehört.

  (3) Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen nach
der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-
gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu
erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksam-
keit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedin-
gung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Geneh-
migung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstat-
ten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung
ausgenommen ist.
  (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der
Urschrift der Urkunde, in den FälLen, in denen eine
Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift
beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen
beglaubigten Abschrift zu vermerken.

   (5) Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf das sich der
anzeigepflichtige Rechtsvorgang bezieht. Falls sich
ein einheitlicher Rechtsvorgang auf mehrere, im
Bezirk verschiedener F,inanzämter liegende Grund-
stücke bezieht, ist jedem dieser Finanzämter eine
Anzeige zu erstatten. Soweit jedoch nach landes-
rechtlichen Vorschriften eines dieser Finanzämter

allein zuständig ist, genügt eine Anz,eige an dieses

Finanzamt.
                         § 6

               Urkundenaushändigung
  Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkun-
den, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betref-
fen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausferti-
gungen oder beglaubigte Abschriften den Beteilig-
ten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das
Finanzamt abgesandt haben.

                         § 7
            Unbedenklichkeitsbescheinigung

  (1) Der Erwerber eines Grundstücks oder eines

Erbbaurechts darf in das Grundbuch erst dann ein-
getragen werden, wenn eine Bescheinigung der
zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, daß der
Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenste-
hen.

   (2) Die Finanzbehörde hat die Bescheinigung zu

erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer einschließ-

lich des Zuschlags entrichtet, sichergestellt oder

gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit
g,egeben ist. Sie darf die Bescheinigung auch in
anderen Fällen erteilen, wenn nach ihrem Ermessen
die Steuerforderung nicht gefährdet ist.
  (3) Die Finanzbehörde soll in der Bescheinigung,
die zur Vorlegung beim Grundbuchamt ,erteilt wird,
den Einheitswert des Grundstücks angeben, wenn
er der Finanzbehörde bekannt ist.
Jahrgang 1976, Teil I

                           § 8
                   Verspätungszuschlag

    Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung

  über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steu-

  ererklärungen    anzuwenden,     die    nach     dem

  31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlän-

  gerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu

  berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der

  Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein

  nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspä-
  tungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche
  Mark betragen darf.

                           § 9
      Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
    Die Vorschriften der Abgabenordnung über die
  Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
  sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem
  31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufg,ehoben
  oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der
  aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt
  vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf
  vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der
  Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abga-
  benordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2
  der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaft-
  steuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 gelten-
  den Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenord-
  nung anzuwenden.

                          § 10
                  Festsetzungsverjährung

    (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über

  die Festsetzungsverjährung g,elten erstmals für die
  Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung

  der Festsetzung von Steuern, Steuervergütun-
  gen und - soweit für steuerliche Nebenle:istungen
  eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von
  steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. De-
  zember 1976 entstehen. Für vorher entstandene An-
  sprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-
  ordnung über die Verjährung und über die Aus-
  schlußfoisten weiter, soweit s:ie für die Festsetzung
  einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen
  Nebenleistung, für di,e Aufhebung oder Änderung
  einer solchen Festsetzung oder für die Geltendma-
  chung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung

  sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt.

     (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte
  Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für
  die Festsetzung, Zerlegung und ~uteilung von Steu-
  ermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an
  di,e Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steuer-

  anspruchs der Zeitpunkt, auf den di,e Hautfeststel-

  lung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder

  die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen

  ist.
                          §   11
                         Haftung
    Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3
  bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn
  der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
  31. Dezember 1976 verwiirklicht worden :ist.
BGBl. 1976, Seite 3383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3383
                         Nr. 143 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                           3383

                        § 12
  Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

  Die Vorschriften der Abgabenordnung über ver-
bindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
(§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schluß-
besprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfin-
det oder, falls eine solche nicht erforderlich ist,
wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht
nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.

                        § 13

                   Sicherungsgeld

  Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenord-
nung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzu-
wenden, soweit die dort genannten besonderen
Bedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht ,eingehal-
ten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein
Sricherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der

Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.

                        § 14
                 Zahlungsverjährung
  (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Zahlungsverjährung gelten für ane Ansprüche
im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung,

deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung

nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.

  (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1

nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die

bisherigen Vorschriften über Verjährung und Aus-

schlußfristen. Die Verjährung wird j,edoch ab

1.Januar 1977 nur noch nach den§§ 230 und 231

der Abgabenordnung gehemint und unterbrochen.

Auf d1e nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung

heginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228
bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.

                        § 15

                       Zinsen

  (1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. De-
zember 1976 nach den Vorschriften der Abgaben-
ordnung.

  (2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976
hinaus z~nslos gestundet worden, so gilt dies als
V,erzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der
Abgabenordnung.

   (3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abga-
benordnung über di,e Festsetzungsfrist gelten in
allen Fällen, in denen die Festsetzungsfoist auf
Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977
beginnt.
                        § 16
                  Säumniszuschläge
  (1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenord-
nung über Säumniszuschläge sind erstmals auf
Säumniszuschläge anzuwenden, di,e nach dem
31. Dezember 1976 verwirkt werden.

  (2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwen-
dung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanz-
ämtern, die von den obersten Finanzbehörden der

 Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsver-
 suche im Erhebungsverfahren durchzuführen, fol-
 gendes:

 1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenord-
    nung tritt bei der Einkommensteuer, der Körper-
    schaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögen-
    steuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe,
    der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer
    für die Verwirkung des Säumniszuschlages an
    die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf
    diesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3

    der Abgabenordnung gilt nicht.

 2. W,erden bei derselben Steuerart innerhalb eines
    J ahr,es Zahlungen wiederholt nach Ablauf des
    Fälligkeitstag,es entrichtet, so kann der Säumnis-
    zuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an
    erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der
    Abgabenordnung unberührt.

 3. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird

    der rückständige Betrag jeder Steuerart zusam-
    meng,erechnet und auf volle hundert Deutsche
    Mark nach unten abgerundet.

                          § 17
               Angabe des Schuldgrundes

   Für die Anwendung des § 260 der Abgabenord-

 nung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980

 entstanden sind, gilt folgendes:

 Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungs-

 schuldner durch Kontoauszüge über Entstehung,

 FäUig}rnit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend

 unterrichtet, so genügt es, wenn di,e Vollstrek-

 kungshehörde die Art der Abgabe und die Höhe des

 beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kon-

 toauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

                          § 18

             Außergerichtliche Rechtsbehelfe

  (1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der
vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist,
bestimmt skh di,e Zulässigkeit des außergerichtli-
chen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschrif-

ten; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezem-
ber 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere
Verfahren nach den neuen Vorschriften.

   (2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr
 für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch
 dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für
 die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichs-
 abgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 ein-
 getreten waren.
                          § 19
       Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte
   Bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung ist
 § 161 der Reichsabgabenordnung mit folgender
 Maßgabe anzuwenden:

 Beträgt der nach § 13 a des Einkommensteuergeset-
 zes ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirt-
 schaft in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem
 31. Dezember 1973 beginnt, für den einzelnen
BGBl. 1976, Seite 3384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3384
3384                               Bundesgesetzblatt,

Betrieb mehr als 12 000 Deutsche Mark, so tritt
dadurch die Verpfliichtung, Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä-
ßig Abschlüsse zu machen, nicht ein, es sei denn,
die Voraussetzungen des § 141 der Abgabenord-
nung liegen vor.
                         § 20
    Verweisungseriordernis bei Blankettvorschriften

  Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenord-
nung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erfor-
derlich, soweit die Vorschriften der dort genannten
Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Okto-
ber 1968 erlassen sind.

                      Artikel 98
                   Verweisungen
  Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgeho-
ben werden, treten an deren Stelle die entsprechen-
den Vorschriften der Abgabenordnung.

                      Artikel 99

                  Ermächtigungen

   (1) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen,
in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauch-
steuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerer-
mäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen
unter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren
einer besonderen Bestimmung zugeführt werden,
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-
einfachung des Verfahrens anzuordnen, daß
1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuer-
   ermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes
   zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steu-
   ersatz,

2. eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich
   bestimmten FäJlen auch unbedingt wird, wenn

   a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen
      Rechtsvorschriften über das Verfahren der
      Steueraufs,icht vorenthalten oder entzogen
      wird,
Jahrgang 1976, Teil I

     b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruch-
        nahme einer Steuervergünstigung erlischt,
        hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim
        Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen
        Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezo-
        genen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
    (2) Rechtsverordnungen nach Absatz              und
  andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
  diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem
  Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole
  (Artikel '20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer
  wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustim-
  mung des Bundesrates.

                         Artikel 100
         Ermächtigung zur Neubekanntmachung
     Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-
  tigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz angespro-
  chenen Gesetze in neuer Fassung, mit neuem Datum
  und unter neuen Uberschriften bekanntzumachen,
  dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
  migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

                         Artikel 101

                        Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
  und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
  vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im
  Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
  dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                         Artikel 102
                        Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,
  soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in
  der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Arti-
  kel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97
  § 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Ver-

  kündung in Kraft.
    (3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für
  die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                                Bonn, den 14. Dezember 1976
                                           Der Bundespräsident
                                                 Scheel
                                            Der Bundeskanzler
                                                 Schmidt

                                   Der Bundesminister

der Finanzen
                                             Hans Apel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 3341. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 115240f7dc58ad66….