§ 9 Ausgabebetrag der Aktien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
- KG, 28.05.2020 – 12 U 18/18
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- BGH, 20.09.2011 – II ZR 234/09Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte Festsetzung einer untauglichen Sacheinlage; Sorgfaltsanforderung an nicht sachkundiges Vorstandsmitglied; erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei als Rechtsanwalt tätigem AufsichtsratsmitgliedZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- OLG Düsseldorf, 22.11.2018 – 6 AktG 1/18Zitiert von 9
21 Entscheidungen zu § 9 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/9#abs-1 (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/9#abs-2 (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.