Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 9 Ausgabebetrag der Aktien

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/9#abs-1 (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/9#abs-2 (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

§ 8 § 10