Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 57 · BT-Drs. 07/261 · S. 55
Zu Artikel 57 — Gesetz über den Vertrieb
Zu Artikel 57 — Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentan- teile, über die Besteuerung ihrer Erträge »sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapital- anlagengesellschaften — Die in § 16 enthaltene Verweisung auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 StAnpG wird auf das neue Recht umgestellt. Zu Ar t i k e l 58 — Landwirtschaftsgesetz — Zu Nummer 1 Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Verweisung auf Vorschriften der Reichsabgabenordnung wird auf das neue Recht umgestellt. Zu Nummer 2 Durch die Neufassung wird die bisher in Satz 1 ent- haltene Verweisung auf § 171 Abs. 2 AO auf die entsprechende Vorschrift des Entwurfs einer Abga- benordnung umgestellt. Danach darf die Finanzbe- hörde die Vorlage von im Besitz des Steuerpflichti- gen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für Zwecke des Feststellungsverfahrens gefer- tigt worden sind, nicht verlangen. Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, daß dies nicht gilt, wenn für den Steuerpflichtigen ohnehin eine Buchführungspflicht nach § 86 E AO 1974 be- steht oder er beantragt, daß von ihm freiwillig geführte Bücher und Aufzeichnungen der Besteue- rung zugrunde zu legen sind. Vorschriften hierüber enthält gegenwärtig § 1 Abs. 2 GDL.
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Herkunft
BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 216.768–217.974 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….
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