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Artikel 57 · BT-Drs. 07/261 · S. 55

Zu Artikel 57 — Gesetz über den Vertrieb

Zu Artikel 57 — Gesetz über den Vertrieb
ausländischer Investmentan-
teile, über die Besteuerung
ihrer Erträge »sowie zur
Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Kapital-
anlagengesellschaften —
Die in § 16 enthaltene Verweisung auf § 16 Abs. 2
Nr. 2 StAnpG wird auf das neue Recht umgestellt.
Zu Ar t i k e l 58 — Landwirtschaftsgesetz —
Zu Nummer 1
Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Verweisung auf
Vorschriften der Reichsabgabenordnung wird auf
das neue Recht umgestellt.
Zu Nummer 2
Durch die Neufassung wird die bisher in Satz 1 ent-
haltene Verweisung auf § 171 Abs. 2 AO auf die
entsprechende Vorschrift des Entwurfs einer Abga-
benordnung umgestellt. Danach darf die Finanzbe-
hörde die Vorlage von im Besitz des Steuerpflichti-
gen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen,
die für Zwecke des Feststellungsverfahrens gefer-
tigt worden sind, nicht verlangen.
Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, daß dies
nicht gilt, wenn für den Steuerpflichtigen ohnehin
eine Buchführungspflicht nach § 86 E AO 1974 be-
steht oder er beantragt, daß von ihm freiwillig
geführte Bücher und Aufzeichnungen der Besteue-
rung zugrunde zu legen sind. Vorschriften hierüber
enthält gegenwärtig § 1 Abs. 2 GDL.

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Herkunft

BT-Drs. 07/261, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 216.768–217.974 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 55c9018c93d142bb….

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