§ 10 Aktien und Zwischenscheine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
22.12.2015 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
-
18.05.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
-
27.04.1998 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
-
02.08.1994 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
-
25.10.1982 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
-
14.12.1976 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.