§ 9a Sammelurkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 49/04Zitiert von 8
- OLG Köln, 23.06.2004 – 13 U 224/03
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 200/03AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit einer Klausel über ein Entgelt für den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 02.02.2022 – I R 22/20Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit AktienZitiert von 27
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 11 U 180/21 kart
Zuletzt entschieden
- LG Hannover, 14.12.2022 – 1 O 152/21
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2019 – 2-21 O 149/18
- BGH, 18.09.2018 – XI ZR 74/17Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhaft angenommene Präklusion eines SachvortragsZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/9a#abs-1 (1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten
ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/9a#abs-2 (2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapieren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/9a#abs-3 (3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist; während des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt werden.