Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5#abs-1 (1) Antragsbefugt sind
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5#abs-2 (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 5 AdWirkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 13
- OLG Karlsruhe, 01.08.2007 – 11 AR 5/07
- OLG Bremen, 11.02.2016 – 4 AR 4/15Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 22.06.2012 – 470 F 16002/12 AD
- OLG Hamm, 24.01.2012 – II-11 UF 102/11
- BVerfG, 14.09.2015 – 1 BvR 1321/13Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung trotz Pflicht zur Amtsermittlung verletzt Anspruch des Rechtssuchenden auf effektiven Rechtsschutz - Zur Möglichkeit der Aktenbeiziehung auf Grundlage der Europäischem Beweiserhebungsverordnung (juris: EGV 1206/2001) - zudem Nutzung spezifisch institutionalisierter Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen (hier: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen) geboten - hier: Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Adoptionsanerkennungsverfahren bzgl eines rumänischen AdoptionsverfahrensZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 26.08.2025 – 312 F 55/24
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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23.01.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I 101)
BGBl. 2013 I S. 101
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.