Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 01.08.2007 – 11 AR 5/07
- OLG Bremen, 11.02.2016 – 4 AR 4/15Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 22.06.2012 – 470 F 16002/12 AD
- OLG Hamm, 24.01.2012 – II-11 UF 102/11
- BVerfG, 14.09.2015 – 1 BvR 1321/13Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung trotz Pflicht zur Amtsermittlung verletzt Anspruch des Rechtssuchenden auf effektiven Rechtsschutz - Zur Möglichkeit der Aktenbeiziehung auf Grundlage der Europäischem Beweiserhebungsverordnung (juris: EGV 1206/2001) - zudem Nutzung spezifisch institutionalisierter Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen (hier: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen) geboten - hier: Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Adoptionsanerkennungsverfahren bzgl eines rumänischen AdoptionsverfahrensZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- AG München, 29.01.2024 – 52722 F 11756/22
65 Entscheidungen zu § 5 AdWirkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5#abs-1 (1) Antragsbefugt sind
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5#abs-2 (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.