Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1753 Annahme nach dem Tode

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-1 (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-2 (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-3 (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.

§ 1752 § 1754