Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1753 Annahme nach dem Tode
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 320/23Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei Antragstellung; Auswirkungen des späteren Wegfalls im AdoptionsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 11.08.2021 – XII ZB 18/21Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei VolljährigenadoptionZitiert von 7
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- OLG Brandenburg, 14.12.2021 – 13 UF 145/21Zitiert von 6
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 05.04.2024 – 24 U 45/23
Zuletzt entschieden
- KG, 10.01.2024 – 16 UF 98/23
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 – 13 WF 190/22
- OLG Karlsruhe, 22.07.2005 – 14 Wx 31/05
9 Entscheidungen zu § 1753 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1753 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-1 (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-2 (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1753#abs-3 (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.