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Artikel 68 · BT-Drs. 16/6308 · S. 352

Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungs-

Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 2, 3 AdWirkG)
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Abschaf-
fung des Vormundschaftsgerichts. Da in Zukunft die Famili-
engerichte für die Adoptionssachen nach § 186 FamFG zu-
ständig sein sollen, erscheint es sachgerecht, die bisherigen
Aufgaben des Vormundschaftsgerichts im Verfahren nach
dem Adoptionswirkungsgesetz nunmehr dem Familienge-
richt zu übertragen.
Zu Nummer 2 (§ 5 AdWirkG)
Zu Buchstabe a
Die bisher in § 43b FGG enthaltenen Bestimmungen zur in-
ternationalen und örtlichen Zuständigkeit für Adoptions-
sachen finden sich nunmehr in den §§ 101 und 187 Abs. 1, 2
und 4 FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 war
daher entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe b
Die bisher in den §§ 50a und 50b FGG geregelte Eltern- und
Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren findet sich nun-
mehr in überarbeiteter Fassung in den §§ 159 und 160
FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 3 Satz 2 war daher ent-
sprechend anzupassen.
Zu Buchstabe c
Der Regelungsgehalt des § 56e Satz 2 und 3 FGG ist nun-
mehr in § 197 Abs. 2 und 3 FamFG enthalten. Die Verwei-
sung in § 5 Abs. 4 Satz 1 war daher entsprechend anzupas-
sen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.824.560–1.825.758 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

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