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Artikel 68 · BT-Drs. 16/6308 · S. 352
Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungs-
Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§§ 2, 3 AdWirkG) Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Abschaf- fung des Vormundschaftsgerichts. Da in Zukunft die Famili- engerichte für die Adoptionssachen nach § 186 FamFG zu- ständig sein sollen, erscheint es sachgerecht, die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts im Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz nunmehr dem Familienge- richt zu übertragen. Zu Nummer 2 (§ 5 AdWirkG) Zu Buchstabe a Die bisher in § 43b FGG enthaltenen Bestimmungen zur in- ternationalen und örtlichen Zuständigkeit für Adoptions- sachen finden sich nunmehr in den §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 war daher entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe b Die bisher in den §§ 50a und 50b FGG geregelte Eltern- und Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren findet sich nun- mehr in überarbeiteter Fassung in den §§ 159 und 160 FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 3 Satz 2 war daher ent- sprechend anzupassen. Zu Buchstabe c Der Regelungsgehalt des § 56e Satz 2 und 3 FGG ist nun- mehr in § 197 Abs. 2 und 3 FamFG enthalten. Die Verwei- sung in § 5 Abs. 4 Satz 1 war daher entsprechend anzupas- sen.
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BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.824.560–1.825.758 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
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