Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 312 / 2025

AG Köln Beschluss vom 26.08.2025 – 312 F 55/24

Abteilung 312 · ECLI:DE:AGK:2025:0826.312F55.24.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

I.

Die Antragstellerin hat durch notarielle Urkunde 04.07.2023 das Kind T. N B., geboren am 26.08.2016 in Niamey, als Kind angenommen. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Das Kind hat die nigrische Staatsangehörigkeit (Bl. 3 GA). Bei den leiblichen Eltern des Kindes handelt es sich um die Schwester der Antragstellerin, Frau N. N. O. , sowie den Ehemann, Herr N. B. . Der leibliche Vater des Kindes ist als Lehrer in der Republik Niger tätig. Die leibliche Mutter ist Hausfrau. Aufgrund der politischen Lage im Niger ist die finanzielle Situation der leiblichen Eltern schwierig - häufig erhält der leibliche Vater trotz seines Berufs als Lehrer kein Gehalt. Sie haben fünf gemeinsame Kinder und können diese aufgrund der schwierigen finanziellen Lage nicht ausreichend versorgen.

Da die Antragstellerin im Jahr 2022 durch einen schweren Schicksalsschlag ihren 9-jährigen Sohn verloren hat, zwischen der Antragstellerin und dem Kind T. von Anfang an eine besondere Bindung bestand und sie sich gegenseitig ins Herz geschlossen haben, hat die Familie gemeinschaftlich entschieden, dass es für T.  besser ist, ein Leben mit der Antragstellerin gemeinsam zu führen (Bl. 3 GA).

Am 4. Juli 2023 wurde die Zustimmung der leiblichen Eltern, zur einfachen Adoption („adoption simple") des Kindes notariell beurkundet. Erst nach dem Antrag auf Anerkennung der nigrischen Adoption vom 8. März 2024 beim Amtsgericht Köln, nämlich am 5. Juni 2024, erfolgte eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der Adoption des Kindes durch die Antragstellerin. Nach der vorliegenden Adoptionsentscheidung hat das Außerordentliche Großinstanzgericht Niamey, Republik Niger, am 5. Juni 2024 die einfache Adoption des am 26. August 2016 in Niamey, Republik Niger, geborenen Kindes T. N. B. durch die Antragstellerin ausgesprochen ( BI. 48 ff. GA). Die Antragstellerin war vor Gericht durch ihren Anwalt vertreten und persönlich nicht anwesend.

Die Adoption wurde ohne die Beteiligung deutscher Fachstellen durchgeführt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Anerkennung der Adoptionsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vorgenommen werden könne, weil nicht nur zu erwarten sei, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Kind entstehe, sondern dieses vielmehr bereits entstanden sei. Durch die Annahme des Kindes und den Umzug nach Deutschland erhalte T. eine ausreichende Versorgung, welche im Niger nicht gewährleistet werden könne, sodass dies für das Wohl des Kindes erforderlich sei.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Annahme als Kind durch notarielle Urkunde vom 04.07.2023 vor dem Notar mit Amtssitz in Niamey (Republik Niger) anzuerkennen,

2. festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die in Ziffer 1 genannte Annahme erloschen ist,

3. hilfsweise für den Fall, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist, oder für den Fall, dass die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen trotz Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses abweichen, auszusprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes der Antragstellerin erhält.

Das Gericht hat die Adoptionsvermittlungsstelle der Städteregion Aachen beteiligt, die unter dem 13.09.2024 berichtete und unter Darstellung der näheren Einzelheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob eine Überforderungssituation der Familie in der Republik Niger die Adoption erforderlich mache, da sich das Kind bei seinen leiblichen Eltern in der Republik Niger aufhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht (Bl. 78 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landesjugendamt Rheinland berichtete unter dem 30.01.2025 (Bl. 105 ff. GA). Nach dortiger Einschätzung ist zweifelhaft, ob die Anerkennung für das Kindeswohl erforderlich sei. Es bestünden Bedenken hinsichtlich des Bestehens und der Erweiterbarkeit für das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Das Bundesamt für Justiz berichtete unter dem 01.04.2025 (Bl. 133 ff. GA). Es sei im Ergebnis nicht ersichtlich, dass die Annahme des Kindes vorgenommen wurde, um eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. In der Adoptionsentscheidung werde vielmehr ausgeführt, dass der Adoptionswunsch der Antragstellerin durch ihre kürzliche Einbürgerung durch die Bundesrepublik Deutschland bestärkt worden sei (Bl. 48 GA). Dies lege die Vermutung nahe, dass sachfremde Erwägungen, wie die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft, im Adoptionsverfahren eine Rolle gespielt hätten. Das Kind lebe bei seinen leiblichen Eltern und den Geschwistern. In Anbetracht des Alters des Kindes und der Bindung zu den leiblichen Eltern bürge ein Umzug nach Deutschland keine erheblichen Vorteile, sondern überwiegend Nachteile für das Kind. Insbesondere die zu erwartenden sprachlichen Schwierigkeiten und das Herauslösen des Kindes aus dem gewohnten kulturellen und familiären Umfeld, könnten sich nachteilig auf das Kind auswirken. Um das Kind in seiner Entwicklung und Bildung zu fördern, wären andere Möglichkeiten, wie eine finanzielle Unterstützung durch die Tante, als geeigneter anzusehen (Bl. 141 GA).

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 (Bl. 161 ff. GA) zunächst die Antragstellerin angehört. Es hat mit Beschluss vom 03.07.2025 T. Frau Rechtsanwältin U. zum Verfahrensbeistand beigeordnet, die unter dem 22.08.2025 berichtete und unter Darstellung der näheren Einzelheiten empfiehlt, den Antrag zurückzuweisen. Es entspreche nicht dem Wohl von T. , wenn sie aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld und Kulturkreis herausgerissen werde. Sie selbst habe mitgeteilt, am liebsten bei ihrer Oma leben zu wollen und auch von einem großen Freundeskreis in der Schule berichtet. Ein Eltern-Kind-Verhältnis könne auch durch tägliche Telefonate, wie sie von dem Kind und der Antragstellerin berichtet würden, nicht entstehen. Vielmehr würde eine Bindung zwischen Eltern und Kind durch ein tägliches Zusammenleben entstehen, in der Nähe und Geborgenheit ausgetauscht werde, durch gemeinsame Erlebnisse und Unternehmungen und vielen anderen Aspekten. Der persönliche Kontakt zwischen T. und der Antragstellerin liege rund zwei Jahre zurück. Zu diesem Zeitpunkt sei T. sechs Jahre alt gewesen. Dies sei ein sehr langer Zeitraum für ein Kind. Ein Umzug nach Deutschland würde dem Wohl von T. nicht entsprechen, da die Bindung zur Mutter, sofern es tatsächlich zutreffe, gestört sein soll. T. würde in dem Bewusstsein aufwachsen, dass ihre Mutter sie nicht hätte haben wollen und deshalb nicht bei ihrer Familie lebe. Deshalb sei ein Schaden im Selbstwertgefühl des Kindes zu befürchten. T. könne sich die Frage stellen, weshalb all ihre Geschwister bei ihren Eltern lebten und sie nicht. Es käme unweigerlich zu einem Bindungsabbruch zu den Geschwistern und der Oma. Deshalb sei es für die Entwicklung von T. besser, wenn sie und ihre Mutter die Chance bekämen, ihre Probleme auszuräumen und an ihrer Mutter-Tochter-Bindung arbeiten.

Das Gericht hat T. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025 Bezug genommen.

II.

Die Anträge waren zurückzuweisen.

1.

Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 AdWirkG wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 AdWirkG nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erforderlichkeit im Sinne der Norm ist nicht gegeben.

a)

Namentlich das Oberlandesgericht Köln hat mit Entscheidung vom 10.01.2023 (II-14 UF 126 / 22) den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit wie folgt näher konkretisiert:

Die Frage, ob die Annahme erforderlich ist, hat unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Annehmenden und des Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen (EGMR, Urteil vom 03.05.2011 - 56759/08, Negrepontis v. Greece, abrufbar unter www. hudoc.echr.coe.int; Botthof, NJW 2021, 1127/1130). Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen (Botthof, NJW 2021, 1127/1131; BeckOGK/Markwardt, 1.9.2022, AdWirkG § 4 Rn. 7). Erheblich für die Beurteilung ist, dass das Kind durch die Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommen soll und sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merkliche bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom Beschluss vom 18.01.2011 - 25 Wx 28/10, FamRZ 2011, 1522). Insgesamt kann bei der Frage, ob die Adoption notwendig ist, auf die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen werden. Danach ist auch bedeutend, ob zwischen dem Adoptionsbewerber und dem Kind bereits eine intensive Beziehung besteht, die nicht mehr abgebrochen werden soll (BT-Drs. 13/8511, 75), oder wenn eine anderweitige Möglichkeit, für das Kind eine geeignete Familie zu finden, evtl. wegen besonderer persönlicher Verhältnisse des Kindes, nicht besteht, wobei das konkrete Kindeswohl wichtiger als die Durchsetzung der präventiven Ziele ist (BeckOK BGB/Pöcker, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1741 Rn. 27).

(OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2023 - II-14 UF 126/22 -, Rn. 21, juris)

b)

Nach diesem Maßstab geht das Gericht zunächst nicht davon aus, dass zwischen der Antragstellerin und dem Kind eine gefestigte Eltern-Kind-Beziehung bereits besteht. T. lebte nach Ausspruch der Adoption unverändert im Niger im familiären Umfeld. Es bestanden Kontakte sowohl zum Vater, als auch zur Mutter. Der Vater ist unverändert eine enge Bezugsperson. Im Rahmen der Anhörung erklärte T. , diesen lieb zu haben. Auch wenn das Verhältnis zur leiblichen Mutter offensichtlich gestört ist, ist diese unverändert Bestandteil der Lebenswirklichkeit des Kindes. Konkrete Anhaltspunkte, wann diese zuletzt tätlich geworden ist, konnten im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen nicht getroffen werden. Es besteht daher keine Lücke, die seitens der Antragstellerin gefüllt wird.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass Antragstellerin und Kind zu keinem Zeitpunkt dauerhaft zusammengelebt haben. Vielmehr beschränkten sich die Kontakte auf Besuchskontakte. Die Antragstellerin war zuletzt im Dezember 2022 im Niger, als T. sechs Jahre alt gewesen ist. Nunmehr befindet sich T. ebenfalls temporär bei der Antragstellerin. Gerade bei einem Kind im Alter von 9 Jahren ist die persönliche Betreuung und Versorgung für das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses maßgeblich.

T. gab im Rahmen ihrer Anhörung an, bei Problemen den Kontakt zum Vater zu suchen.

c)

Durch die Adoption wäre gerade nicht sichergestellt, dass T. ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommt und sich die Lebensbedingungen im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern, dass eine merkliche bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist. T. würde aus ihrem kulturellen Umfeld herausgerissen. Sie ist in ihrer Heimat sozialisiert, hat dort neben den Eltern Geschwister, zu denen eine enge Bindung besteht. Nach eigenen Angaben trifft sie diese alle 2-3 Tage. Sie geht gerne in die Schule und hat dort viele Freunde. Die Folge wären Bindungsabbrüche, die zu Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung führten.

Auch wenn sie im Rahmen der richterlichen Anhörung anders als gegenüber der Verfahrensbeiständin angab, in Deutschland leben zu wollen und ihre Heimat, Familie und Freunde im Ergebnis nicht zu vermissen, da sie jedenfalls mit der Familie telefonieren könne, ist diese Einschätzung nicht mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen, da die neun Jahre alte T. kaum einzuschätzen vermag, was mit einer Umsiedlung nach Deutschland verbunden ist. Dies beginnt mit dem Erlernen der Sprache, die für eine Integration wesentlich ist. T. spricht kein Deutsch. Sie zeigte sich auch insgesamt wortkarg im Rahmen der Anhörung. Eine Überzeugung, nunmehr mit der Antragstellerin als ihrer Mutter zusammenleben zu wollen, war bei ihr nicht festzustellen. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass sie nach kurzer Zeit ihr soziokulturelles Umfeld vermissen wird, was für die Persönlichkeitsentwicklung in einem fremden Kulturkreis hinderlich ist.

Mit der Verfahrensbeiständin geht das Gericht davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung auch darunter leiden wird, dass T. in dem Bewusstsein aufwachsen würde, dass ihre Mutter sie nicht haben wollte, anders als ihre fünf Geschwister. Dies könnte ihr Selbstwertgefühl schädigen. Es ist naheliegend, dass sie sich im jungen Erwachsenenalter die Frage stellen könnte, weshalb all ihre Geschwister bei ihren Eltern lebten und sie selber nicht.

d)

Sachfremde Erwägungen werden durch die Antragstellerin angestellt, wenn der Wunsch zur Adoption dadurch bestärkt wird, dass sie kürzlich in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert wurde (Bl. 48 GA). Sachfremd ist auch die Erwägung, dass die Familie gemeinschaftlich entschieden hat, dass es für T. besser sei, ein Leben mit der Antragstellerin zu führen. Finanzielle Aspekte oder ein höherer Bildungsstand können nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden.

e)

Das Gericht verkennt nicht, dass T. den Wunsch damit begründet, in ihrer Heimat geschlagen geworden zu sein. Konkrete Vorhalte konnten hier aber einerseits nicht gemacht werden; andererseits rechtfertigt eine in der Vergangenheit liegende Tätlichkeit nicht die Übersiedlung, wenn auch vor Ort Abhilfe geschaffen werden kann. Auch wenn T. die Antragstellerin aus „Respekt“ Mama nennt, führt das nicht zu einer anderen Bewertung. Tragende Kriterien der Verantwortungsübernahme sind wie ausgeführt nicht festzustellen.

f)

Anders als in dem seitens des Oberlandesgerichts Köln zuvor zitierten Fall besteht bei T. insbesondere nicht die Sorge, bei einer Heimatsreise zurückgelassen zu werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mutter sie nicht habe sehen wollen. Die Adoption ist nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Kind bereits im Haushalt der Antragstellerin lebte.

2.

Der weitergehende Hilfsantrag auf Umwandlung war aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die notarielle Form ist ebenfalls nicht gewahrt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 AdWirkG, § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Köln, 26.08.2025 Amtsgericht

Richter am Amtsgericht