Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 562/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden EintragsZitiert von 4
- VG Berlin, 29.05.2013 – 3 K 1012.12Zitiert von 3
- AG GieBen, 07.11.2013 – 22 III 9/13
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 02.04.2026 – 378 III 13/26
- OLG Köln, 19.06.2024 – 26 Wx 1/24Zitiert von 2
- AG Siegen, 29.09.2023 – 4 III 29/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/36#abs-1 (1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/36#abs-2 (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/36#abs-3 (3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.