Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die §§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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23.01.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I 101)
BGBl. 2013 I S. 101
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.