Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/4#abs-1 (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/4#abs-2 (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 4 AdWirkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- BVerwG, 10.07.2007 – 5 B 4.07Zitiert von 5
- BVerwG, 02.07.2012 – 10 B 12/12 · Auslandsadoption; BindungswirkungZitiert von 3
- OLG Köln, 09.01.2023 – 14 UF 126/22Zitiert von 3
- AG Bamberg, 06.10.2025 – Adop 0222 F 757/24
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 26.08.2025 – 312 F 55/24
- AG Frankfurt am Main, 27.01.2025 – 463 F 27005/24 AD
- AG Köln, 05.06.2024 – 312 F 182/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.01.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I 101)
BGBl. 2013 I S. 101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.