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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3171

BGBl. 2006 I S. 3171 · 19.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
                                    Gesetz
    zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
                                           Vom 17. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                    Gesetz
              über die Errichtung
        des Bundesamts für Justiz (BfJG)

                        §1

   Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
   (1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz
(Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht
dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errich-
tung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bun-
desjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen
Dienstleistungsbehörde.
  (2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

                        §2
            Aufgaben des Bundesamts

   (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf
den Gebieten des Registerwesens, des internationalen
Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwal-
tung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere
Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zuge-
wiesen werden.
   (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministe-
rium der Justiz bei der
1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntma-
   chungen,
2. Durchführung der automatisierten Normendokumen-
   tation,
3. europäischen und internationalen rechtlichen Zu-
   sammenarbeit, insbesondere
  a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
  b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstre-
     ckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsa-
     chen,

  c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontakt-
     stelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe
     in Strafsachen, insbesondere als eine der natio-
     nalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziel-
     len Netzes,
  d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen
     Rechtsverkehrs,

4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologi-
   schen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminal-
   prävention.
  (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des
Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genann-

ten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durch-
führung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit
dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bun-
desbehörde beauftragt wird.

                         §3
                    Fachaufsicht

  Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der
Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.

                         §4

             Übergangsbestimmungen
    (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des
Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertre-
tungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des
Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom
bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentral-
register des Generalbundesanwalts beim Bundesge-
richtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums
der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der
bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle
Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Über-
sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und
leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl
des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat
bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durch-
führung der Personalratswahl im Bundesamt.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehinder-
tenvertretung.
  (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens
sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach
den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgeset-
zes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbe-
auftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige
Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundes-
zentralregister des Generalbundesanwalts beim Bun-
desgerichtshof wahr.

   (4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-
ber 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwen-
dung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellen-
zulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-
soldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichs-
zulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.
BGBl. 2006, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
                        Artikel 2

                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1

                   Bundeszentralregister
       (1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
    führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Regis-
    ter (Bundeszentralregister).
      (2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bun-
    desministerium der Justiz. Soweit die Bestimmun-
    gen die Erfassung und Aufbereitung der Daten so-
    wie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie
    von der Bundesregierung mit Zustimmung des
    Bundesrates erlassen.“
 2. § 2 wird aufgehoben.

 3. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-
           bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-
           terbehörde“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das
           Wort „ihrer“ und das Wort „er“ durch das
           Wort „sie“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
       neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-
       gisterbehörde“ ersetzt.
 4. § 26 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26

            Zu Unrecht entfernte Eintragungen
       Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
    darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register ent-
    fernte Eintragung wieder in das Register aufgenom-
    men wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel-
    lungnahme zu geben.“

 5. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-
           bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-
           terbehörde“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der General-
           bundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis-
           terbehörde“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird das Wort „er“ durch das Wort

           „sie“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
       neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-
       gisterbehörde“ ersetzt.
 6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden
    jeweils die Wörter „des Bundesministeriums der
    Justiz“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ er-
    setzt.

 7. In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesan-
    walt“ durch die Wörter „die Registerbehörde“ er-
    setzt.

 8. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-
          bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-
          terbehörde“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der General-
          bundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis-

          terbehörde“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort
          „sie“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
      neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-
      gisterbehörde“ ersetzt.
 9. § 50 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50
            Zu Unrecht getilgte Eintragungen
      Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
   darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte
   Eintragung wieder in das Register aufgenommen

   wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-
   nahme zu geben.“
10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-
    ter „der Generalbundesanwalt“ durch die Wörter
    „die Registerbehörde“ ersetzt.
11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
    ministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
    ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
    neralbundesanwalt“ durch die Wörter „Die Register-
    behörde“ ersetzt.
13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der General-
    bundesanwalt wird“ durch die Wörter „Das Bundes-

    amt für Justiz ist“ sowie das Wort „er“ durch das
    Wort „es“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Änderung
                der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)
  führt ein Gewerbezentralregister.“
2. § 150b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen,

     anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche
     Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen
     Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese
     für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-
     cher Forschungsarbeiten erforderlich ist.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Ge-
     neralbundesanwalt“ durch die Wörter „von der
     Registerbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Gene-
      ralbundesanwalts“ durch die Wörter „der Regis-
      terbehörde“ ersetzt.

                        Artikel 4

                     Änderung
            sonstiger Rechtsvorschriften

   (1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist,
wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Bundesamtes für Güterver-
kehr“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesam-
tes für Justiz“ eingefügt.

  (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-

ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. No-

vember 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Generalbun-

   desanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle

   Bundeszentralregister –“ durch die Wörter „das Bun-

   desamt für Justiz“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Bundeszentralre-
   gister“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er-
   setzt.
   (3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, werden die Wörter „den General-
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wör-
ter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   (4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord-
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005
(BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I
Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort „General-
bundesanwalt“ durch die Wörter „Bundesamt für Jus-
tiz“ ersetzt.
   (5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Ge-
neralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die
Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   (6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I

S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)
führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrens-
register.“
   (7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb
des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensre-
gisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird
das Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter
„Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

   (8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un-
terhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                       „Artikel 2

   Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangs-
stelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Überein-
kommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.“
   (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Überein-
kommens vom 27. September 1968 über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den
Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845)

werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim

Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt

für Justiz“ ersetzt.

   (10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt

durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar

2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die

Wörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesge-
richtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
ersetzt.
   (11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162) werden die Wörter „der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun-
desamt für Justiz“ ersetzt.
   (12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird das Wort „Generalbundesanwalt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   (13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November
2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bezeichneten
   Vollstreckungsbehörden zuständig sind“ durch die
   Wörter „bezeichnete Vollstreckungsbehörde zustän-
   dig ist“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die

   beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministe-

   rium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwal-

   tungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesan-
   walt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht,
   Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für
   Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-
   mensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetz-
   buchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für
   Justiz.“
  (14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
BGBl. 2006, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2
   und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesverwal-
   tungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“
   ersetzt.

2. Absatz 5 wird aufgehoben.
3. Der Absatz 6 wird Absatz 5.

   (15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermitt-

lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden
die Wörter „Generalbundesanwalt beim Bundesge-
richtshof“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er-
setzt.
  (16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldever-
ordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) wer-
den die Wörter „den Generalbundesanwalt“ durch die

Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

   (17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-
Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun-
desamt für Justiz“ ersetzt.

   (18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsge-
setzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953)
werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.
   (19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden

ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
   „(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.“

   (20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
ersetzt.

   (21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I

S. 1407), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden
   jeweils die Wörter „Bundesministerium der“ durch
   die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.

2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
   minister der Justiz, der“ gestrichen.

   (22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das
durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

   „(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4
ist das Bundesamt für Justiz.“

  (23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium
der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 17. Dezember
verkünden.

2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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