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Artikel 22 · BT-Drs. 18/5901 · S. 25

Zu Artikel 22 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)

Zu Artikel 22 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG enthält bisher für den Fall, dass keiner der Beteiligten seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Bezirk eines deutschen Gerichtes hat, keine Regelung des örtlich zuständigen Gerichts. Die Vorschrift
sieht lediglich die Anwendbarkeit der Absätze 1, 2 und 4 des § 187 FamFG vor, die jedoch nicht eingreifen, wenn
die Beteiligten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Durch einen Verweis auch auf Absatz 5
des § 187 FamFG kann für diesen Fall die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin sicher-
gestellt werden. Bei dem bislang fehlenden Verweis auf Absatz 5 des § 187 FamFG handelt es sich lediglich um
ein Redaktionsversehen, das anlässlich der vorgesehenen Änderung des Adoptionsrechts bereinigt werden soll.
Vor der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG durch Artikel 68 Nummer 2a des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwies § 5 Absatz 1 Satz 2
hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, der eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für den Fall
vorsah, dass keiner der Beteiligten im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

BT-Drs. 18/5901 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.610–68.958 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP