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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 541
BGBl. 2020 I S. 541 · 5.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019
zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Vom 19.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt:
„§ 1766a
Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haus-
halt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels
über die Annahme eines Kindes des anderen Ehe-
gatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne
des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Per-
sonen
1. seit mindestens vier Jahren oder
2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit
diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel
nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten ver-
heiratet ist.
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten ver-
heiratet, so kann er das Kind seines Partners nur
allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die
Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2
und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März
2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 2 und“ gestrichen.
2. Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt
dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie
März 2020
dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende
zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.“
3. In Artikel 23 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstam-
mungserklärung“ das Komma und die Wörter
„Namenserteilung oder Annahme als Kind“ durch
die Wörter „oder einer Namenserteilung“ ersetzt.
4. Dem Artikel 229 wird folgender § 52 angefügt:
„§ 52
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss
der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vor-
gänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
In § 14 Absatz 1 Nummer 14 des Rechtspfleger-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, werden die
Wörter „die Genehmigung der Einwilligung des Kindes
zur Annahme nach § 1746 Absatz 1 Satz 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 187 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungs-
gesetzes entsprechend.“

Artikel 5
Änderung des
Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
1. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3“ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2020 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 541. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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