Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 541

BGBl. 2020 I S. 541 · 5.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
                                       Gesetz
                         zur Umsetzung der Entscheidung
                des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019
           zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
                                                 Vom 19.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt:

                         „§ 1766a

   Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
    (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten
  Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haus-

  halt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels

  über die Annahme eines Kindes des anderen Ehe-

  gatten entsprechend.
    (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne
  des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Per-
  sonen

  1. seit mindestens vier Jahren oder
  2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit

     diesem

  eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel
  nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten ver-
  heiratet ist.
     (3) Ist der Annehmende mit einem Dritten ver-
  heiratet, so kann er das Kind seines Partners nur
  allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die
  Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2
  und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
                       Artikel 2
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März
2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
   „Absatz 1 Satz 2 und“ gestrichen.

2. Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt
  dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie
März 2020

     dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende
     zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen
     Aufenthalt hat.“

  3. In Artikel 23 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstam-

     mungserklärung“ das Komma und die Wörter
     „Namenserteilung oder Annahme als Kind“ durch
     die Wörter „oder einer Namenserteilung“ ersetzt.

  4. Dem Artikel 229 wird folgender § 52 angefügt:

                             „§ 52

                    Überleitungsvorschrift
                zum Gesetz zur Umsetzung der

           Entscheidung des Bundesverfassungs-
        gerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss
       der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

       Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vor-

     gänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht

     anwendbar.“

                          Artikel 3

                     Änderung des
                  Rechtspflegergesetzes

     In § 14 Absatz 1 Nummer 14 des Rechtspfleger-

  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
  (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, werden die
  Wörter „die Genehmigung der Einwilligung des Kindes
  zur Annahme nach § 1746 Absatz 1 Satz 4 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs,“ gestrichen.

                          Artikel 4
                    Änderung des
                 Gesetzes über das
       Verfahren in Familiensachen und in den
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

     § 187 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
  willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
  (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des
  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
  geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

     „(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186
  seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5
  Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungs-
  gesetzes entsprechend.“
BGBl. 2020, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
                      Artikel 5
                  Änderung des
            Adoptionswirkungsgesetzes
   Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015

(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

                               Die verfassungsmäßigen
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz

    1. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
    2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1
       Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3“ gestrichen.

                          Artikel 6

                        Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 31. März 2020 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 19. März 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 541. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d47babf7df541c0f….