Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-1 (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-2 (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-3 (3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 2 AdWirkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.07.2007 – 5 B 4.07Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – 1 UF 265/17
- OLG Köln, 23.04.2012 – 4 UF 185/10Zitiert von 6
- BVerwG, 25.10.2017 – 1 C 30/16Kein gesetzlicher Erwerb der Staatsangehörigkeit bei "schwacher Adoption"Zitiert von 6
- LSG Hessen, 22.11.2019 – L 5 EG 17/16Zitiert von 1
- OLG Bremen, 26.09.2014 – 5 UF 52/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Bamberg, 06.10.2025 – Adop 0222 F 757/24
- AG Köln, 26.08.2025 – 312 F 55/24
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 2 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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