Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz

AdWirkG

§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung

Stand: 01.04.2021

Bund3 Fassungen98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-1 (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-2 (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-3 (3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

§ 1 § 3