Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – 1 UF 265/17
- OLG Köln, 23.04.2012 – 4 UF 185/10Zitiert von 5
- BVerwG, 25.10.2017 – 1 C 30/16Kein gesetzlicher Erwerb der Staatsangehörigkeit bei "schwacher Adoption"Zitiert von 6
- LSG Hessen, 22.11.2019 – L 5 EG 17/16Zitiert von 1
- OLG Bremen, 26.09.2014 – 5 UF 52/14Zitiert von 4
- VG Köln, 16.04.2014 – 10 K 3084/13
Zuletzt entschieden
- AG Bamberg, 06.10.2025 – Adop 0222 F 757/24
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- AG Frankfurt am Main, 27.01.2025 – 463 F 27005/24 AD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-1 (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-2 (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/2#abs-3 (3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.