Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 17.10.2023 – 470 F 16009/23 AD
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 142/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft; Mussbeteiligte des gerichtlichen Personenstandsverfahrens; Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im GeburtenregisterZitiert von 7
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 – 1 UF 134/24
- AG Schöneberg, 05.09.2024 – 24 F 149/22
- AG Bamberg, 03.06.2024 – Adop 0217 F 667/22
Zuletzt entschieden
- AG Hamm, 22.04.2024 – 20 F 16/23
- AG Bamberg, 06.03.2024 – Adop 0217 F 273/23
- AG Frankfurt am Main, 13.10.2023 – 470 F 16041/22 AD
11 Entscheidungen zu § 6 AdWirkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-1 (1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-3 (3) Das Familiengericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die §§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-4 (4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-5 (5) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 findet § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 5 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/6#abs-6 (6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist.