Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1752#abs-1 (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1752#abs-2 (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 1752 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.02.1991 – 15 W 30/91
- VGH Hessen, 27.07.2015 – 7 A 695/14.ZZitiert von 2
- OLG Hamm, 19.09.1979 – 15 W 187/79
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.06.1999 – 16 A 4792/97
- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · StiefkindadoptionZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- KG, 02.12.2025 – 1 W 187/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1752 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1752 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.