Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1752#abs-1 (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1752#abs-2 (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 1751 § 1753