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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 101

BGBl. 2013 I S. 101 · 9.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101
                                       Gesetz
                          zur Anpassung der Vorschriften
       des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
      und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
                                            Vom 23. Januar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft“

      durch das Wort „Union“ ersetzt.

   b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das

          Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“
          ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch
          ein Komma ersetzt.

      cc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch

          das Wort „sowie“ ersetzt.

      dd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

         „d) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des
             Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durch-
             führung einer Verstärkten Zusammenar-
             beit im Bereich des auf die Ehescheidung
             und Trennung ohne Auflösung des Ehe-
             bandes anzuwendenden Rechts (ABl.
             L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder“.
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Artikel 17

               Besondere Scheidungsfolgen;

               Entscheidung durch Gericht“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die

     nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts
     erfasst sind, unterliegen dem nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzu-

     wendenden Recht.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem
     nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die
     Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur

     durchzuführen, wenn danach deutsches Recht

     anzuwenden ist und ihn das Recht eines der
     Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt
BGBl. 2013, Seite 102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 102
       des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
       dungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Ver-
       sorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten
       nach deutschem Recht durchzuführen, wenn
       einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht
       bei einem inländischen Versorgungsträger erwor-
       ben hat, soweit die Durchführung des Versor-
       gungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf
       die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
       während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht
       widerspricht.“

3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag
   eines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-
   zuführen, wenn einer der Lebenspartner während
   der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei
   einem inländischen Versorgungsträger erworben hat,
   soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs
   insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirt-
   schaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit
   der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht wider-
   spricht.“

4. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das
   Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-
   setzt.

5. Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterab-

   schnitt eingefügt:

                  „Dritter Unterabschnitt

      Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

                        Artikel 46d

                        Rechtswahl

     (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5
   der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu
   beurkunden.

      (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach
   Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der münd-
   lichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.
   § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
   chend.“

6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils
   wird wie folgt gefasst:

                      „Drittes Kapitel
                     Angleichung; Wahl
         eines in einem anderen Mitgliedstaat der
        Europäischen Union erworbenen Namens“.

7. Artikel 48 wird wie folgt gefasst:

                         „Artikel 48

        Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat
       der Europäischen Union erworbenen Namens

      Unterliegt der Name einer Person deutschem
   Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem
   Standesamt den während eines gewöhnlichen Auf-
   enthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union erworbenen und dort in ein Personen-

   standsregister eingetragenen Namen wählen, sofern
   dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deut-
   schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Na-
   menswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintra-
   gung in das Personenstandsregister des anderen
   Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt aus-
   drücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft
   wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt
   oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3
   gilt entsprechend.“

8. Dem Artikel 229 wird folgender § 28 angefügt:

                            „§ 28

                  Übergangsvorschrift
               zum Gesetz zur Anpassung
           der Vorschriften des Internationalen
   Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
       und zur Änderung anderer Vorschriften des
   Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013

      (1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013
   geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Ver-
   fahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013
   eingeleitet worden ist.

      (2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1
   Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung

   sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf

   Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
   schaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden
   ist.“

9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu
   Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der

   Zeile „Datenbankabfrage“ das Wort „Gemeinschaft“
   durch das Wort „Union“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung des
               Personenstandsgesetzes

  In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „Erklärungen über“ die Wörter „die Namens-
wahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche oder über“ eingefügt.

                        Artikel 3

                  Änderung des
     Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen
   vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit
   der Behörden und das anzuwendende Recht

 auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

   Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zustän-
digkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf
dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom
30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Arti-
kel 103 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103
                       Artikel 4
                  Änderung des
            Adoptionswirkungsgesetzes

   Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Arti-

kel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1
   Nr. 1 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestrichen.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 167
   und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4“ durch die Wör-
   ter „§§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4“
   ersetzt.

                               Artikel 5

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 23. Januar 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43350147611d591c….