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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 101
BGBl. 2013 I S. 101 · 9.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften
des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Vom 23. Januar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
dd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des
Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durch-
führung einer Verstärkten Zusammenar-
beit im Bereich des auf die Ehescheidung
und Trennung ohne Auflösung des Ehe-
bandes anzuwendenden Rechts (ABl.
L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder“.
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 17
Besondere Scheidungsfolgen;
Entscheidung durch Gericht“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die
nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts
erfasst sind, unterliegen dem nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzu-
wendenden Recht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem
nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die
Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur
durchzuführen, wenn danach deutsches Recht
anzuwenden ist und ihn das Recht eines der
Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt

des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
dungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Ver-
sorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten
nach deutschem Recht durchzuführen, wenn
einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht
bei einem inländischen Versorgungsträger erwor-
ben hat, soweit die Durchführung des Versor-
gungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf
die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht
widerspricht.“
3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag
eines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-
zuführen, wenn einer der Lebenspartner während
der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei
einem inländischen Versorgungsträger erworben hat,
soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs
insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit
der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht wider-
spricht.“
4. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das
Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-
setzt.
5. Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterab-
schnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Artikel 46d
Rechtswahl
(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu
beurkunden.
(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach
Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der münd-
lichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.
§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
chend.“
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils
wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel
Angleichung; Wahl
eines in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erworbenen Namens“.
7. Artikel 48 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 48
Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union erworbenen Namens
Unterliegt der Name einer Person deutschem
Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den während eines gewöhnlichen Auf-
enthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union erworbenen und dort in ein Personen-
standsregister eingetragenen Namen wählen, sofern
dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deut-
schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Na-
menswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintra-
gung in das Personenstandsregister des anderen
Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt aus-
drücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft
wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt
oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3
gilt entsprechend.“
8. Dem Artikel 229 wird folgender § 28 angefügt:
„§ 28
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Anpassung
der Vorschriften des Internationalen
Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
und zur Änderung anderer Vorschriften des
Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013
(1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013
geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Ver-
fahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013
eingeleitet worden ist.
(2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1
Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung
sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf
Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
schaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden
ist.“
9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu
Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der
Zeile „Datenbankabfrage“ das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Personenstandsgesetzes
In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „Erklärungen über“ die Wörter „die Namens-
wahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche oder über“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zustän-
digkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf
dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom
30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Arti-
kel 103 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des
Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Arti-
kel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestrichen.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 167
und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4“ durch die Wör-
ter „§§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4“
ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Januar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 43350147611d591c….