Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 3 Umwandlungsausspruch
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/3#abs-1 (1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 3 AdWirkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Frankfurt am Main, 22.06.2012 – 470 F 16002/12 AD
- OLG Hamm, 29.05.2013 – 11 UF 130/12
- AG Bamberg, 06.03.2024 – Adop 0217 F 273/23
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2013 – 1 UF 372/11
- OLG Schleswig, 30.09.2013 – 12 UF 58/13Zitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 08.09.2011 – 470 F 16062/09 ADZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.10.2017 – 1 C 30/16Kein gesetzlicher Erwerb der Staatsangehörigkeit bei "schwacher Adoption"Zitiert von 6
- VG Köln, 16.04.2014 – 10 K 3084/13
- LG Düsseldorf, 16.11.2012 – 25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AdWirkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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20.06.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786)
BGBl. 2014 I S. 786
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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