§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich zuzuteilen. § 25 Abs. 4 und 5 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine Verdünnungsgrade. Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2a (2a) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert worden, ist die Registrierung auf der Grundlage dieser Entscheidung zu erteilen, es sei denn, dass ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. Für die Anerkennung der Registrierung eines anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende Anwendung; Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 34 bis 38 der Richtlinie 2001/82/EG finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2b (2b) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 ergeben. § 29 Absatz 1a, 1e, 1f und 2 bis 2b gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2c (2c) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2drecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2d (2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nummer 2 bis 9 Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2erecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-2e (2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1a Satz 4, Absatz 1b, 1d und 1h gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/39?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für homöopathische Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Freistellung von der Registrierung zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 11 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154 125)
BGBl. 2013 I S. 3154
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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25.05.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I 946)
BGBl. 2011 I S. 946
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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