§ 37 Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/37#abs-1 (1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Absatz 2a, § 21 Absatz 2, §§ 40, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 37 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.10.2004 – B 1 KR 27/02 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine neue Behandlungsmethode bei einer extrem seltenen Erkrankung (hier: Photodynamische Therapie mit Verteporfin) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 114
- BSG, 18.05.2004 – B 1 KR 21/02 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nur in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Arzneimittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- LSG Thüringen, 19.08.2021 – L 2 KR 62/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.04.2011 – L 4 KR 4903/10Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 31.10.2007 – L 5 KR 2563/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 30.08.2006 – L 5 KR 281/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – L 4 KR 159/19
- BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11Heilmittelwerbung: Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit; Anforderungen an die wissenschaftliche Studie - Basisinsulin mit GewichtsvorteilZitiert von 71
- SG Düsseldorf, 20.07.2007 – S 4 KR 59/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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