Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.