Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 17/6764 · S. 28
Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Anpassung der Angabe zur Änderung des § 107a (siehe Artikel 11 Nummer 12). Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Aufhebung des § 107b (siehe Artikel 11 Nummer 13). Zu Nummer 2 Die Anpassung einer Verweisung an die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirt- schaftlichen Sozialversicherung wird nachgeholt. Zu Nummer 3 Die unterbliebene Anpassung der Vorschrift an die Anfü- gung des Absatzes 4 in § 100 SGB VI wird nachgeholt. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte. Künftig sollen die Finanzämter den Alterskassen (über die Kopfstelle beziehungsweise zentrale Vermittlungsstellen) nicht nur mitteilen, ob und wann ein Steuerbescheid erteilt wurde, sondern auch die dort enthaltenen einzelnen Ein- künfte. Mit der Änderung in § 32 Absatz 3 Satz 3 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6764 Nummer 1 wird insoweit lediglich die Formulierung ange- passt, wobei – wie bereits § 32 Absatz 3 Satz 1 deutlich macht – für den Anspruch auf Beitragszuschuss naturgemäß die Summe aller Einkünfte maßgeblich bleibt. Zu Buchstabe b Der bisherige Satz 1 ist entbehrlich, da künftig auch die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeb- lichen Einkünfte in den automatisierten Datenabgleich ein- bezogen wird. Nur diejenigen, die keinen laufenden Zu- schuss zum Beitrag erhalten – und deshalb nicht in den au- tomatisierten Datenabgleich einbezogen sind –, also insbe- sondere diejenigen, die erstmals einen Beitragszuschuss beantragen, müssen ihre Steuerbescheide vorlegen. Dies er- gibt sich bereits
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.330 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.971–128.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP