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Artikel 11 · BT-Drs. 17/6764 · S. 28

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Anpassung der Angabe zur Änderung des § 107a (siehe
Artikel 11 Nummer 12).
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Aufhebung des § 107b (siehe Artikel 11
Nummer 13).
Zu Nummer 2
Die Anpassung einer Verweisung an die Änderungen durch
das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung wird nachgeholt.
Zu Nummer 3
Die unterbliebene Anpassung der Vorschrift an die Anfü-
gung des Absatzes 4 in § 100 SGB VI wird nachgeholt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung
des automatisierten Datenabgleichs auf die Höhe der für den
Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte.
Künftig sollen die Finanzämter den Alterskassen (über die
Kopfstelle beziehungsweise zentrale Vermittlungsstellen)
nicht nur mitteilen, ob und wann ein Steuerbescheid erteilt
wurde, sondern auch die dort enthaltenen einzelnen Ein-
künfte. Mit der Änderung in § 32 Absatz 3 Satz 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6764
Nummer 1 wird insoweit lediglich die Formulierung ange-
passt, wobei – wie bereits § 32 Absatz 3 Satz 1 deutlich
macht – für den Anspruch auf Beitragszuschuss naturgemäß
die Summe aller Einkünfte maßgeblich bleibt.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Satz 1 ist entbehrlich, da künftig auch die
Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeb-
lichen Einkünfte in den automatisierten Datenabgleich ein-
bezogen wird. Nur diejenigen, die keinen laufenden Zu-
schuss zum Beitrag erhalten – und deshalb nicht in den au-
tomatisierten Datenabgleich einbezogen sind –, also insbe-
sondere diejenigen, die erstmals einen Beitragszuschuss
beantragen, müssen ihre Steuerbescheide vorlegen. Dies er-
gibt sich bereits 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.330 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.971–128.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP