Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 4 Freiwillige Versicherung
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- SG Fulda, 08.03.2012 – S 1 LW 4/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/4#abs-1 (1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/4#abs-2 (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/4#abs-3 (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn