Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 14/4230 · S. 32
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Änderungen, die aufgrund der Änderung von Vorschriften und der Einfügung neuer Vorschriften er- forderlich sind. Zu Nummer 2 (§ 1) Wie bisher soll der Ehegatte eines Landwirts dann nicht ver- sicherungspflichtig sein, wenn er wegen Krankheit oder Be- hinderung nicht in der Lage ist, in nennenswertem Umfang arbeiten zu können. Abzustellen ist daher auf den Begriff der vollen Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI. Zu Nummer 3 (vor § 13) Folgeänderung zur Änderung von § 13. Zu Nummer 4 (§ 13) Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dort Neu- regelung in § 43 SGB VI) wird künftig eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt, wenn das Restleistungsvermö- gen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 6 Stunden täglich beträgt. Hierbei ist allerdings entspre- chend den für die gesetzliche Rentenversicherung vorgese- henen Regelungen und der bisherigen Rechtsprechung wei- terhin die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Die Differenzierung zwischen einer Rente wegen voller und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – insoweit erforder- lich, als künftig – anders als nach bisherigem Recht – zu- mindest eine Rente wegen Erwerbsminderung in halber Höhe gezahlt wird, wenn das Restleistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt und dieses Restleistungsver- mögen auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen aus medizinischen Grün- den weniger als 3 Stunden täglich beträgt oder wenn das Restleistungsvermögen zwar 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt, der Betreffende sein Restleistungsvermögen a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4230, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.529–141.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert a5141df3652e3705….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP