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Artikel 10 · BT-Drs. 14/4230 · S. 32

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Änderungen, die aufgrund der Änderung
von Vorschriften und der Einfügung neuer Vorschriften er-
forderlich sind.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Wie bisher soll der Ehegatte eines Landwirts dann nicht ver-
sicherungspflichtig sein, wenn er wegen Krankheit oder Be-
hinderung nicht in der Lage ist, in nennenswertem Umfang
arbeiten zu können. Abzustellen ist daher auf den Begriff
der vollen Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI.
Zu Nummer 3 (vor § 13)
Folgeänderung zur Änderung von § 13.
Zu Nummer 4 (§ 13)
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dort Neu-
regelung in § 43 SGB VI) wird künftig eine Rente wegen
Erwerbsminderung gezahlt, wenn das Restleistungsvermö-
gen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens
6 Stunden täglich beträgt. Hierbei ist allerdings entspre-
chend den für die gesetzliche Rentenversicherung vorgese-
henen Regelungen und der bisherigen Rechtsprechung wei-
terhin die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
Die Differenzierung zwischen einer Rente wegen voller und
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist – wie in
der gesetzlichen Rentenversicherung – insoweit erforder-
lich, als künftig – anders als nach bisherigem Recht – zu-
mindest eine Rente wegen Erwerbsminderung in halber
Höhe gezahlt wird, wenn das Restleistungsvermögen 3 bis
unter 6 Stunden täglich beträgt und dieses Restleistungsver-
mögen auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden kann.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt,
wenn das Restleistungsvermögen aus medizinischen Grün-
den weniger als 3 Stunden täglich beträgt oder wenn das
Restleistungsvermögen zwar 3 bis unter 6 Stunden täglich
beträgt, der Betreffende sein Restleistungsvermögen a

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4230, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.529–141.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert a5141df3652e3705….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP