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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1827
BGBl. 2000 I S. 1827 · 95.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Vom 20. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter „ , Berufs-
unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
ersetzt.
c) Die Angabe zu § 44 wird gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 86 wird eingefügt:
„§ 86a Zugangsfaktor“.
e) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für
Arbeit“.
f) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:
„§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte“.
g) Die Angabe zu § 240 wird wie folgt gefasst:
„§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit“.
h) In der Angabe zu § 241 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
ersetzt.
i) Nach der Angabe zu § 242 wird eingefügt:
„§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.
j) Die Angabe zu § 243b wird wie folgt gefasst:
„§ 243b Wartezeit“.
k) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:
„§ 253a Zurechnungszeit“.
l) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt:
„§ 264c Zugangsfaktor“.
m) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt
Sechster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„Zusammentreffen von Renten und von Einkom-
men“.
n) Nach der Überschrift „ Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland“ wird ein-
gefügt:
„§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung bei Berufsunfähigkeit“.
o) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:
„§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-
rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit“.
p) Nach der Angabe zu § 309 wird eingefügt:
„§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten“.
q) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefasst:
„§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit“.
r) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt:
„§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.

s) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:
„Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der
Altersrente für Schwerbehinderte
Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangs-
faktor bei Rentenbeginn vor 2004“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Persönliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Ver-
sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder kör-
perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig-
keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
medizinische oder berufsfördernde Leistungen
abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
medizinische oder berufsfördernde Leistungen
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
oder hierdurch deren wesentliche Verschlech-
terung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
sicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-
fördernde Leistungen erhalten werden kann.
(2) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch
Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und
bei denen voraussichtlich durch die Leistungen
die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder
wiederhergestellt werden kann oder
2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit droht und bei denen voraus-
sichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewen-
det werden kann.“
3. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
4. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
5. In § 25 wird Absatz 2 aufgehoben.
6. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.
7. In § 27 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
tigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
als
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit wird geleistet als
1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3. Rente für Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
als
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.“
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ Knapp-
schaftsausgleichsleistung“ die Wörter „ , Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-
unfähigkeit“ eingefügt.
9. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind
und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-
rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist
möglich.“
10. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
weiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-
sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
destens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
sein.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbs-
gemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art
oder Schwere der Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üb-
lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei-
ten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren,
gemindert um Anrechnungszeiten wegen schuli-
scher Ausbildung.
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während
dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-
geübt worden ist, die mehr als geringfügig war.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht
erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-
minderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren
erfüllt haben.“
11. § 44 wird aufgehoben.
12. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
13. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
gemindert“ ersetzt.
14. In § 50 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 wie folgt
ersetzt:
„(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die
allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbs-
minderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute und
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig Versicherte und
2. Altersrente für Schwerbehinderte.“
15. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“ durch
die Wörter „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“
durch die Wörter „ vollen Erwerbsminderung“
ersetzt.
16. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbs-
minderung,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
Rente,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-
rente mit dem Tod des Versicherten und
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des
60. Lebensjahres.“

17. § 63 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangs-
faktor vermieden.“
18. § 66 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
den Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt,
der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an
der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“
19. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
„2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0“.
20. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-
minderung“ ersetzt.
21. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-
minderung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
unfähigkeit“ durch die Wörter „wegen voller Er-
werbsminderung“ und die Wörter „ Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Eintritt der
vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.
22. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei
der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als
persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgelt-
punkten einer Rente waren,
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres
oder eines für den Versicherten maßgebenden
niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als
1,0 und
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er-
füllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen
werden, für jeden Kalendermonat um 0,005
höher als 1,0,
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-
monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres
in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger
als 1,0,
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-
monat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der
Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des
63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um
0,003 niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine
Rente wegen Alters nach Vollendung des
65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-
ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
endung des 60. Lebensjahres des Versicherten
gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits
Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer
früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangs-
faktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der
Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangs-
faktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs-
faktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender-
monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis
zum Ende des Kalendermonats der Vollendung
des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genom-
men haben, um 0,003,
3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.“
23. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) solange eine in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung
versicherte Beschäftigung
ausgeübt wird 0,6“.
b) in den übrigen Fällen 0,9“.
3. Renten wegen voller Erwerbs-
minderung 1,3333“.
b) In Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Renten wegen teilweiser Erwerbs-
minderung 1,3333“.
24. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

25. Nach § 86 wird eingefügt:
„§ 86a
Zugangsfaktor
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebens-
alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77)
die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu
legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgelt-
punkte treten.“
26. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
9. Erziehungsrente,
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12. Rente für Bergleute.“
27. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ ver-
minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
28. § 96a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
„(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst
wird
1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in
voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe
der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe
von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
geleistet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
derung
a) in voller Höhe das 20,7fache,
b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung,
mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung in voller Höhe 630 Deutsche Mark,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung
a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, min-
destens mit 1,5 Entgeltpunkten,
4. bei einer Rente für Bergleute
a) in voller Höhe das 23,3fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
setzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens mit
1,5 Entgeltpunkten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsunfähigkeit“
durch die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
rung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
der neben einer Rente wegen voller Erwerbs-
minderung erzielt wird, steht dem Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen das für den-
selben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld und
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung
gleich.“
29. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit und große Witwenrenten oder große Witwer-
renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für
längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann
wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
besteht, werden unbefristet geleistet, wenn
unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon
ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von
neun Jahren auszugehen.“
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
„(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation er-
bracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung
feststeht, wann die Leistung enden wird, kann

bestimmt werden, dass Renten wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten
oder große Witwerrenten wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation
beendet wird.“
30. In § 103 werden die Wörter „ , Berufsunfähige oder
Erwerbsunfähige“ gestrichen.
31. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Berufs-
unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.
32. In § 112 Satz 2 werden die Wörter „ eine wegen
Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und“ gestrichen.
33. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,
berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-
fähig“ durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig“
und die Wörter „ Erwerbsunfähigkeit, Berufs-
unfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufs-
fähigkeit“ durch die Wörter „verminderte Erwerbs-
fähigkeit“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
„(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird
nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur
Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt.
Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der
Rente, kann der übersteigende Betrag nicht
zurückgefordert werden.“
34. In § 162 wird nach Nummer 2 eingefügt:
„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine
Beschäftigung in einer nach dem Schwer-
behindertengesetz anerkannten Werkstatt für
Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a
des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt
sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom
Hundert der Bezugsgröße,“.
35. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eingefügt:
„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine
Beschäftigung in einer nach dem Schwer-
behindertengesetz anerkannten Werkstatt für
Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a
des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt
sind, von den Trägern der Integrationsprojekte
für den Betrag zwischen dem monatlichen
Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monat-
lichen Bezugsgröße, wenn das monatliche
Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im
Übrigen von den Versicherten und den Trägern
der Integrationsprojekte je zur Hälfte,“.
36. Dem § 179 Abs. 1 wird angefügt:
„ Für Behinderte, die im Anschluss an eine Be-
schäftigung in einer nach dem Schwerbehinderten-
gesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in
einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwer-
behindertengesetzes) beschäftigt sind, gilt Satz 1
entsprechend.“
37. § 213 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das
Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das
Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das
Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr
2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern
sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in
dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im
vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
genen Kalenderjahr steht.“
c) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.
38. § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224
Erstattung durch
die Bundesanstalt für Arbeit
(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der
Rentenversicherung für Renten wegen voller Er-
werbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch
auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig
ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der
Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser
bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Auf-
wendungen für die Renten wegen voller Erwerbs-
minderung einschließlich der darauf entfallenden
Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen
zur Kranken- und Pflegeversicherung und der durch-
schnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-
minderung bestanden hätte.
(2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bun-
desanstalt für Arbeit Abschlagszahlungen, die in
Teilbeträgen zum Termin der Rentenvorschuss-
zahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig wer-
den. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001
185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002
192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren
werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige
Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungs-
beträge erfolgt bis zum 30. September des auf das
Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
rechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den
Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten sowie der knappschaftlichen Renten-
versicherung und die Verteilung auf die Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter durch. Es bestimmt
erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen
Abschlagszahlungen.
(4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die
Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in

dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen
voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der
im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und
zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden
Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen.“
39. Nach § 226 Abs. 3 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichs-
betrages gemäß § 224 zu bestimmen.“
40. Nach § 236 wird eingefügt:
„§ 236a
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwer-
behinderte, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
unfähig oder erwerbsunfähig nach dem am
31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 gebo-
ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von
60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am
16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwer-
behindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-
unfähig nach dem am 31. Dezember 2000 gelten-
den Recht waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.“
41. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“
durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.“
42. Die §§ 240 und 241 werden wie folgt gefasst:
„§ 240
Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er-
werbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebens-
jahres auch Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs-
fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-
keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie
ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anfor-
derungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für
die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen
Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult
worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zu-
mutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-
lage nicht zu berücksichtigen.
§ 241
Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in
dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-
leistung vor dem 1. Januar 1992.
(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte
nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder
Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten
vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflicht-
beitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach
Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser
Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
worden ist, die mehr als geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-
gebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn
die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)
vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-
monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig
ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungs-
zeiten nicht erforderlich.“

43. Nach § 242 wird eingefügt:
„§ 242a
Witwenrente und Witwerrente bei
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-
rente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-
setzungen auch Witwen oder Witwer, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-
unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
sind.“
44. § 243 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-
sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c) erwerbsgemindert sind,
d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-
rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-
unfähig oder erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind.“
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-
sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) erwerbsgemindert sind,
c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-
rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-
unfähig oder erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind oder
e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,“.
45. Nach § 243a wird eingefügt:
„§ 243b
Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit und
2. Altersrente für Frauen.“
46. § 248 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren
und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert
sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im
Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres
und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der
Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als
Pflichtbeitragszeiten.“
47. Nach § 253 wird eingefügt:
„§ 253a
Zurechnungszeit
Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004
endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit
bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhän-
gigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23
geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit
berücksichtigt.“
48. Nach § 264b wird eingefügt:
„§ 264c
Zugangsfaktor
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem
1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangs-
faktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres
die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
Lebensalters maßgebend.“
49. Nach § 265 Abs. 5 wird angefügt:
„(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.“
50. Vor § 265c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von
Renten und von Einkommen“.
51. Nach der Überschrift „Neunter Unterabschnitt Leistun-
gen an Berechtigte im Ausland“ wird eingefügt:
„§ 270b
Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur,
wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
haben, einen Anspruch hatten.“
52. § 300 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu
festzustellen und sind dabei die persönlichen Ent-
geltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften
maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
Rente anzuwenden waren.“
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
53. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht
bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
auf große Witwenrente oder große Witwerrente
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,

besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,
solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-
sorgungskrankengeld geleistet wird.“
b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
„(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch
Versicherte die persönlichen Voraussetzungen er-
füllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind
und bei denen voraussichtlich durch die Leistun-
gen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert
oder wiederhergestellt werden kann.“
54. In § 302 wird nach Absatz 3 eingefügt:
„(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch
auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.“
55. § 302b wird wie folgt gefasst:
„§ 302b
Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die
Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung
der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Ren-
ten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der
Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus
Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ge-
leistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember
1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
zes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen
umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum voll-
endeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit.“
56. Nach § 303 wird eingefügt:
„§ 303a
Große Witwenrente und
große Witwerrente wegen Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht
der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen
vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß-
gebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch
für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.“
57. Nach § 309 wird eingefügt:
„§ 310
Erneute Neufeststellung von Renten
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt
worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei
die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln,
sind der neu festzustellenden Rente mindestens die
bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu
legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen per-
sönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen
Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des
Rentenbeziehers eingetreten ist.“
58. § 313 wird wie folgt gefasst:
„§ 313
Hinzuverdienst bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbs-
unfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Be-
achtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen
zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für
die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rege-
lungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend
gelten.
(2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller
Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von
einem Drittel,
2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Über-
schreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3
Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähig-
keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit
unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des
Absatzes 3 Nr. 2,
3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe
von zwei Dritteln oder in Höhe von einem
Drittel
geleistet.
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630
Deutsche Mark,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in voller Höhe das 52,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten,
3. bei einer Rente für Bergleute
a) in voller Höhe das 70fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im

Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der 61. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend „Anlage 22
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten.
Anhebung der Altersgrenze
bei der Altersrente für Schwerbehinderte
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Versicherte
Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Geburtsjahr
Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeits- Geburts-
monat
einkommen gleich stand, verbleibt es dabei, solange
das Arbeitslosengeld geleistet wird.
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf vor 1941
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
1941
berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach
den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, Januar
werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die Februar
nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgelt- März
punkte zugrunde gelegt.
April
(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
Mai
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg- Juni
mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Juli
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
August
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, September
gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Ab- Oktober
sätze 1 bis 3) nicht.“
November
Dezember
59. Nach § 314a wird eingefügt: 1942
„§ 314b Januar
Befristung der Rente wegen Berufs- Februar
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
März
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine
April
befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch Mai
nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarkt- Juni
lage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es
Juli
sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von
zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden August
Frist das 60. Lebensjahr.“ September
Oktober
60. § 317 wird wie folgt geändert: November
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: Dezember
„(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch 1943
auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer Januar
nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Februar
Änderung in den Verhältnissen, die für die An-
wendung der Vorschriften über Leistungen an März
Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu April
festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am Mai
1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hier-
Juni
bei sind für berechtigte Deutsche mindestens die
nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Juli
in dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis August
zugrunde zu legen.“
September
b) Nach Absatz 3 wird angefügt:
Oktober
„(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen November
Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente
bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Dezember
Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen 1944 bis
Anspruch hatten.“ 1950
An- Vorzeitige
hebung Inanspruchnahme
auf Alter
um … möglich
Monate ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
0 60 0 60 0
1 60 1 60 0
2 60 2 60 0
3 60 3 60 0
4 60 4 60 0
5 60 5 60 0
6 60 6 60 0
7 60 7 60 0
8 60 8 60 0
9 60 9 60 0
10 60 10 60 0
11 60 11 60 0
12 61 0 60 0
13 61 1 60 0
14 61 2 60 0
15 61 3 60 0
16 61 4 60 0
17 61 5 60 0
18 61 6 60 0
19 61 7 60 0
20 61 8 60 0
21 61 9 60 0
22 61 10 60 0
23 61 11 60 0
24 62 0 60 0
25 62 1 60 0
26 62 2 60 0
27 62 3 60 0
28 62 4 60 0
29 62 5 60 0
30 62 6 60 0
31 62 7 60 0
32 62 8 60 0
33 62 9 60 0
34 62 10 60 0
35 62 11 60 0
36 63 0 60 0
36 63 0 60 „0“

62. Nach Anlage 22 wird eingefügt:
„Anlage 23
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung
des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor
Werte nach
Rentenbeginn
§ 253a
Umfang in
Jahr Monat Vierund-
fünfzigsteln
vor 2001 18
2001 Januar 19
Februar 20
März 21
April 22
Mai 23
Juni 24
Juli 25
August 26
September 27
Oktober 28
November 29
Dezember 30
2002 Januar 31
Februar 32
März 33
April 34
Mai 35
Juni 36
Juli 37
August 38
September 39
Oktober 40
November 41
Dezember 42
2003 Januar 43
Februar 44
März 45
April 46
Mai 47
Juni 48
Juli 49
August 50
September 51
Oktober 52
November 53
Dezember 54
dem 1. Januar 2004 In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches
Maßgebendes Lebens- Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Artikel I des
alter für die Bestimmung Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das
des Zugangsfaktors zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. November
bei Renten wegen 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort
verminderter Erwerbs- „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminde-
fähigkeit oder wegen rung“ ersetzt.
Todes nach § 264c
in Jahren in Monaten Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
63 0 (860-3)
62 11 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
62 10
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
62 9 Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
62 8 wird wie folgt geändert:
62 7
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434b
62 6 angefügt:
62 5 „§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen vermin-
62 4 derter Erwerbsfähigkeit“.
62 3
2. § 28 wird wie folgt geändert:
62 2
a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
62 1 durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ er-
62 0 setzt.
61 11 b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „volle
61 10
Erwerbsminderung“ ersetzt.
61 9
61 8 3. § 125 wird wie folgt geändert:
61 7 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
61 6 aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-
61 5 unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung“ durch
61 4 die Wörter „ verminderte Erwerbsfähigkeit im
61 3 Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht“ ersetzt.
61 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
61 1
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter
61 0 „ verminderte Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
60 11 b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden
60 10 jeweils die Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
60 9
ersetzt.
60 8
60 7 4. § 142 wird wie folgt geändert:
60 6 a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“
60 5
ersetzt.
60 4
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
60 3
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3
60 2 entsprechend.“
60 1 c) Absatz 4 wird aufgehoben.
60 „0“ d) Absatz 5 wird Absatz 4.

5. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
ersetzt.
6. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter
„verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
7. Nach § 434b wird angefügt:
„§ 435
Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Fest-
stellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit als Feststellung voller Erwerbsminderung.
(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-
lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau
nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der
Erwerbsminderung.
(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor
dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller
Erwerbsminderung.
(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 gel-
tenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,
Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für
Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsge-
setzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung gleichstehen und
2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-
keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der
Erwerbsminderung tritt.“
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
In § 18a Abs. 3 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch
das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente
wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch das Wort „ Erwerbsminderung“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
wegen“ die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
rung,“ eingefügt.
2. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
ersetzt.
3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-
rentner und der Bezieher einer Rente für Bergleute“
durch die Wörter „Bezieher einer Rente wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„ welche Versicherten“ die Wörter „ eine Rente
wegen Erwerbsminderung oder“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten
Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Renten-
versicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungs-
träger bindend.“
Artikel 7
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(810-1-18)
In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch die
Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Rente wegen“ die
Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder“ und nach den
Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähig-
keit,“ die Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit oder“ ein-
gefügt.
Artikel 8
Änderung des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes
(822-13)
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die
Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit
und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird nach Absatz 4 eingefügt:
„(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest-
zustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte
neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrenten-
gesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes
bestimmt.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unter-
titels wie folgt gefasst:
„Zweiter Untertitel
Renten wegen Erwerbsminderung“.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung“.
c) Nach der Angabe zu § 27 wird eingefügt:
„§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und
Hinzuverdienst“ .
d) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG“.
2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt
als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-
gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeits-
marktlage nicht zu berücksichtigen.“
3. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
wie folgt gefasst:
„Renten wegen Erwerbsminderung“.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Renten wegen Erwerbsminderung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wenn
1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung mindestens drei Jahre
Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alters-
kasse gezahlt haben,
3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Warte-
zeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-
geben ist.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemin-
dert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraus-
setzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbs-
gemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3
ist.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
unfähigkeit“ durch die Wörter „ der Erwerbs-
minderung“ und in Nummer 1 die Wörter „wegen
Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ wegen
Erwerbsminderung“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch das Wort „Erwerbsminderung“ und die Text-
stelle „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
„ Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmens-
abgabe“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird das
Wort „ erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
gemindert“ ersetzt.
6. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“
durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Voll-
endung des 60. Lebensjahres, die bei der Berech-
nung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder
einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.“
b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung
mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit,“ .

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung
oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1
Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit
unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer
vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminde-
rung oder wegen Todes des Versicherten berück-
sichtigt wird.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage voll erwerbsgemindert nach
§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist oder“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „unbeschadet
seiner Unternehmertätigkeit“ gestrichen und
das Wort „erwerbsunfähig“ durch das Wort
„erwerbsgemindert“ ersetzt.
cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage voll erwerbsgemindert nach
§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist oder“.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich,
wenn
1. die Steigerungszahl,
2. der Rentenartfaktor und
3. der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
vervielfältigt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils
das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort
„Erwerbsminderung“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungs-
zahl sind die Zeiten
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters
und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-
rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-
waisenrente.
Bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl
um einen Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag
beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-
lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit
der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zu-
schlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen
Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungs-
zahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur
teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente
wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt,
der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente
an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. Renten wegen Alters 1,0.“
2. Renten wegen voller Erwerbs-
minderung 1,0.“
3. Renten wegen teilweiser Erwerbs-
minderung 0,5.“
4. Witwen- und Witwerrenten bis zum
Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats, in dem der
Ehegatte verstorben ist 1,0.“
anschließend 0,6.“
5. Waisenrenten 0,2.“
e) In Absatz 7 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
durch die Wörter „übrigen Absätzen dieser Vor-
schrift“ ersetzt.
f) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgende Ab-
sätze 8 bis 11 ersetzt:
„(8) Für jeden Kalendermonat,
1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
wird,
2. den bei einer Rente wegen Todes die Ver-
sicherten vor Ablauf des Kalendermonats der
Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben
sind,
3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch
genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um
0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei Renten wegen
Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hun-
dert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde
liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine
vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte
allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten
nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert
bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2
Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen,
eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbs-
minderung eine Altersrente vor Vollendung des
62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen
wird oder soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Renten-
wert vermindert sich für jeden Kalendermonat,
für den
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen
Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht
mehr in Anspruch genommen wird,
2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch
genommen wird,

um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der
allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu ver-
mindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2
nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine
weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der
Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur
teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder
wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze
eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in
voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen
Rentenwert je Kalendermonat
1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2. der nur teilweisen Leistung in dem Umfang, in
dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht
geleistet wurde,
mindert.
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach
Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu
berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein
Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten
ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach
den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen
Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8
genannten Voraussetzungen vorliegen.“
10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 9
Anwendung findet“ durch die Wörter „der Rentenart-
faktor 1,0 beträgt“ ersetzt.
11. Nach § 27 wird eingefügt:
„§ 27a
Rente wegen Erwerbs-
minderung und Hinzuverdienst
(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente
wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe ent-
sprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird
und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach
Absatz 2 zugrunde zu legen sind.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
derung
a) in voller Höhe das 62,1fache,
b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache,
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
Rentenversicherung,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in voller Höhe 630 DM,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,
b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache,
c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
Rentenversicherung.“
12. In § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach der Angabe
„§ 3 Abs. 4“ die Wörter „ , wobei Renten wegen Todes
als Erwerbsersatzeinkommen gelten“ eingefügt.
13. Dem § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird angefügt:
„ bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht
in Anspruch genommen werden konnte,“ .
14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbs-
minderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
besteht.“
15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Bundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“
ersetzt.
16. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„ Bundesministerium der Finanzen“ und die Wörter
„ Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „ Deut-
schen Post AG“ ersetzt.
17. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Waisengeldern“
durch das Wort „Waisenrenten“ ersetzt.
18. In § 60 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen
Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
ersetzt.
19. In § 63 werden jeweils die Wörter „ Deutschen
Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
ersetzt.
20. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:
„ Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzu-
verdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsmin-
derung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen
Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Ren-
tenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung
maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert
der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend,
wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet erzielt wird.“
21. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „erwerbsunfähig“
durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das
Wort „ Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort
„ Erwerbsminderung“ ersetzt.

22. Nach § 92 wird eingefügt:
„§ 92a
Zurechnungszeiten
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit
mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber
hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebens-
jahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in
dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als
Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen
Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den
Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen
ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den
dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente
wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die
Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berück-
sichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die
Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu be-
rücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der
Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen
war.“
23. Nach § 93 wird eingefügt:
„§ 93a
Abschlag vom Rentenwert
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allge-
meinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit
vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundert-
satzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten
wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht
auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den
Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen
ist. War vor Beginn einer weiteren Rente eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Ren-
tenbeginn vor dem 1. Januar 2004 zu ermitteln, wird
der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bei der
weiteren Rente ermittelt, indem die Hälfte des sich
nach § 23 Abs. 8 oder Satz 1 ergebenden Abschlags
um die Hälfte des bisherigen Abschlags erhöht wird.“
24. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts eingefügt:
„§ 95a
Renten wegen Erwerbs-
unfähigkeit und wegen Todes
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der
Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt;
die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar
2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a
nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Ab-
satz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalender-
monaten nach dem Tod des Versicherten ein
Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag
vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.“
25. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbs-
unfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange
Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember
2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
haben bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-
zungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. De-
zember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind.“
26. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden in Nummer 2 die Wörter
„bleiben oder“ durch das Wort „bleiben,“ ersetzt,
in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt und angefügt:
„4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung zu ermitteln ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
27. § 122 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem
überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgabe-
rente eines Verheirateten geleistet.“
28. Nach Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 3
Rentenbeginn/Monat
Werte nach
nach Todesmonat
§ 92a
§ 93a
Umfang
Jahr Monat vom
in Vierund- Hundert
fünfzigsteln
vor 2001 18 0,00
2001 Januar 19 2,78
Februar 20 5,56
März 21 8,33
April 22 11,11
Mai 23 13,89
Juni 24 16,67
Juli 25 19,44
August 26 22,22
September 27 25,00
Oktober 28 27,78
November 29 30,56
Dezember 30 33,33

Rentenbeginn/Monat
Werte
nach Todesmonat
§ 92a
Umfang
Jahr Monat
in Vierund-
fünfzigsteln
2002 Januar 31
Februar 32
März 33
April 34
Mai 35
Juni 36
Juli 37
August 38
September 39
Oktober 40
November 41
Dezember 42
2003 Januar 43
Februar 44
März 45
April 46
Mai 47
Juni 48
Juli 49
August 50
September 51
Oktober 52
November 53
Dezember 54
Artikel 11
Änderung der Verordnung über das
Ruhen von Entgeltersatzleistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
der Sonderversorgungssysteme
(860-3-5)
In § 2 Satz 1 der Verordnung über das Ruhen von
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist,
nach werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ vermin-
derter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
§ 93a
vom
Hundert
Artikel 13
36,11 Änderung des Abgeordnetengesetzes
(1101-8)
38,89
41,67 In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
44,44 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom
47,22 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist,
50,00
werden nach dem Wort „wegen“ das Wort „Erwerbs-
minderung,“ eingefügt.
52,78
55,56
Artikel 14
58,33
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
61,11
(404-18-1)
63,89
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Regelunterhalt-Verordnung
66,67 vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6
69,44 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) auf-
gehoben worden ist, werden die Wörter „Dienst-, Berufs-
72,22
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Dienst-
75,00 unfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
77,78
80,56 Artikel 15
83,33 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
86,11 (611-15)
88,89 In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der
91,67 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
94,44
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
97,22 den ist, werden die Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähig-
100,00“ keit“ durch die Wörter „verminderten Erwerbsfähigkeit“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird
wie folgt geändert:
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozial- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
leistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. De-
a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
zember 1997 (BGBl. I S. 3359) wird das Wort „Erwerbs- „wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“
unfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ eingefügt.
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
(870-1)
In § 7 des Gesetzes über die Angleichung der
b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen“
die Wörter „ teilweiser Erwerbsminderung oder“
eingefügt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig“ durch die Wörter „ erwerbs-
gemindert oder berufsunfähig“ ersetzt.
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I 3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom „Fall der“ das Wort „Erwerbsminderung,“ eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert:
1. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die
Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.
2. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„ sowie bei“ die Wörter „ voll Erwerbsgeminderten
oder“ eingefügt.
3. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
4. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll
erwerbsgemindert oder“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November
2000 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
(830-2-13)
§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I
S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teil-
weiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-
unfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Ein-
kommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen
wäre.“
Artikel 20
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
(871-1)
In § 22 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)
geändert worden ist, werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ durch
die Wörter „teilweisen Erwerbsminderung, der vollen
Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder
der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ ersetzt.
Artikel 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7, 11, 14, 18 und 19 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung ge-
ändert werden.
Artikel 22
Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
Das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie
folgt geändert:
1. Es werden aufgehoben:
a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v
und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx,
Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buch-
stabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu
gefasst worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b
bis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b,
Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45
bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,
71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,
Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100
bis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302
Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a,
b und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137,
b) Artikel 2,
c) Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12,
d) Artikel 4 Nr. 2,
e) Artikel 5 Nr. 3,
f) Artikel 6 Nr. 2 und 3,
g) Artikel 10,
h) Artikel 11,
i) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a, b, c, h und i, Nr. 2,
4 bis 11, 14, 15, 20, 23, 24, 26 bis 28, 33, 34 und 37,
j) Artikel 17 Nr. 1,
k) Artikel 18,
l) Artikel 21 Nr. 1,
m) Artikel 23,
n) Artikel 24,
o) Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,
p) Artikel 26,
q) Artikel 27,
r) Artikel 28 Nr. 1 und 2 und
s) Artikel 29.

2. Artikel 33 Abs. 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 14 Nr. 1
Buchstabe d bis g und j, Nr. 3, 12, 13, 16, 19
Buchstabe a, Nr. 21, 22, 25 und 29 bis 32, 35
und 36, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3.“
b) Die Worte „ , soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist“
werden gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes
zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3843) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 1 § 2 wird aufgehoben.
2. Artikel 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 4 bis 6 in
Kraft.“
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1
Nr. 34 bis 36 in Kraft.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37
sowie Artikel 22 und 23 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd
er
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der B und esm inist er d er
H a n s Ei c h e
Finanzen
l
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w
i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Karl- Heinz Funk e
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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