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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1827

BGBl. 2000 I S. 1827 · 95.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
                                         Gesetz
                zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
                                               Vom 20. Dezember 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                    (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter „ , Berufs-
       unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.

    b) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-
       unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
       ersetzt.
    c) Die Angabe zu § 44 wird gestrichen.

    d) Nach der Angabe zu § 86 wird eingefügt:

       „§ 86a Zugangsfaktor“.

    e) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

       „§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für
       Arbeit“.

    f) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:

       „§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte“.

    g) Die Angabe zu § 240 wird wie folgt gefasst:

       „§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

       bei Berufsunfähigkeit“.
    h) In der Angabe zu § 241 wird das Wort „Erwerbs-
       unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
       ersetzt.

i) Nach der Angabe zu § 242 wird eingefügt:
   „§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufs-
   unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.
j) Die Angabe zu § 243b wird wie folgt gefasst:
   „§ 243b Wartezeit“.
k) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:

   „§ 253a Zurechnungszeit“.

l) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt:
   „§ 264c Zugangsfaktor“.

m) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt
   Sechster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

   „Zusammentreffen von Renten und von Einkom-
   men“.

n) Nach der Überschrift „ Neunter Unterabschnitt
   Leistungen an Berechtigte im Ausland“ wird ein-
   gefügt:
   „§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
   rung bei Berufsunfähigkeit“.

o) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:

   „§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-

   rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
   unfähigkeit“.

p) Nach der Angabe zu § 309 wird eingefügt:

   „§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten“.

q) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefasst:

   „§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-

   derter Erwerbsfähigkeit“.

r) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt:
   „§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
   unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.
BGBl. 2000, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
   s) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:
       „Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der
                  Altersrente für Schwerbehinderte
       Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangs-
                 faktor bei Rentenbeginn vor 2004“.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 10
                Persönliche Voraussetzungen

      (1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Ver-
   sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
   1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder kör-
      perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
      erheblich gefährdet oder gemindert ist und

   2. bei denen voraussichtlich
       a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig-
          keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
          medizinische oder berufsfördernde Leistungen
          abgewendet werden kann,
       b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
          medizinische oder berufsfördernde Leistungen
          wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
          oder hierdurch deren wesentliche Verschlech-
          terung abgewendet werden kann,

       c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-

          sicht auf eine wesentliche Besserung der
          Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-
          fördernde Leistungen erhalten werden kann.
     (2) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch
   Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
   1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und
      bei denen voraussichtlich durch die Leistungen
      die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder
      wiederhergestellt werden kann oder

   2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter
      Berufsfähigkeit droht und bei denen voraus-
      sichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im
      Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewen-
      det werden kann.“

3. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

4. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.

5. In § 25 wird Absatz 2 aufgehoben.

6. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.

7. In § 27 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

       1. Regelaltersrente,
       2. Altersrente für langjährig Versicherte,

       3. Altersrente für Schwerbehinderte,
       4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
          tigte Bergleute
       sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
       als
       5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
          Altersteilzeitarbeit,
       6. Altersrente für Frauen.
         (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
       keit wird geleistet als

       1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
       2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
       3. Rente für Bergleute

       sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
       als
       4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

       5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.“
    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ Knapp-
       schaftsausgleichsleistung“ die Wörter „ , Rente
       wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-
       unfähigkeit“ eingefügt.

 9. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37

               Altersrente für Schwerbehinderte
       Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
    sie
    1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
    2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
       (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind
       und

    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

    Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-
    rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist
    möglich.“

10. § 43 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 43
               Rente wegen Erwerbsminderung

      (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
    65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
    weiser Erwerbsminderung, wenn sie
    1. teilweise erwerbsgemindert sind,
    2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
       minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
       sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

    3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
       Wartezeit erfüllt haben.

    Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
    wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-
    sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
    Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
    destens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
    sein.
BGBl. 2000, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
  (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
   minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
   sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
   Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbs-
gemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art
   oder Schwere der Behinderung nicht auf dem
   allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
   gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
   in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung
   in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
   (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üb-
lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein

kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu

berücksichtigen.

  (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei-
ten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer
   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten
   sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
   oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
   wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
   Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
   für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
   oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
   endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren,
   gemindert um Anrechnungszeiten wegen schuli-
   scher Ausbildung.
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während
dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-
geübt worden ist, die mehr als geringfügig war.
   (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht
erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
   (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-
minderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren
erfüllt haben.“

11. § 44 wird aufgehoben.

12. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.“

    b) Absatz 5 wird aufgehoben.

13. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
    oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
    gemindert“ ersetzt.

14. In § 50 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 wie folgt
    ersetzt:
     „(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
    Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
    voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die
    allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbs-
    minderung nicht erfüllt haben.

      (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
    Voraussetzung für einen Anspruch auf
    1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
       Bergleute und
    2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

      (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist

    Voraussetzung für einen Anspruch auf

    1. Altersrente für langjährig Versicherte und

    2. Altersrente für Schwerbehinderte.“

15. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“ durch
       die Wörter „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“
       durch die Wörter „ vollen Erwerbsminderung“
       ersetzt.

16. § 59 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 59
                       Zurechnungszeit
      (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
    wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
    Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
    60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
       (2) Die Zurechnungszeit beginnt
    1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
       dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbs-
       minderung,
    2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
       auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
       20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
       Rente,
    3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-
       rente mit dem Tod des Versicherten und

    4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
    Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des
    60. Lebensjahres.“
BGBl. 2000, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
17. § 63 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen
    Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangs-
    faktor vermieden.“

18. § 66 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
    den Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
    aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt,
    der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an
    der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“

19. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

    „2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

     3. Renten wegen voller Erwerbsminderung         1,0“.

20. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
    unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-
    minderung“ ersetzt.

21. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-

       unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-

       minderung“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
       unfähigkeit“ durch die Wörter „wegen voller Er-
       werbsminderung“ und die Wörter „ Eintritt der
       Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Eintritt der
       vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.

22. § 77 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 77
                        Zugangsfaktor

      (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
    der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
    bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei
    der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als

    persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
      (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
    noch nicht Grundlage von persönlichen Entgelt-
    punkten einer Rente waren,
    1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-
       dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres
       oder eines für den Versicherten maßgebenden
       niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

    2. bei Renten wegen Alters, die
       a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
          jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als

          1,0 und
       b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er-
          füllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen
          werden, für jeden Kalendermonat um 0,005
          höher als 1,0,

    3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-
       monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-
       dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres
       in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger
       als 1,0,

    4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-
       monat,

       a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der
          Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf
          des Kalendermonats der Vollendung des
          63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um
          0,003 niedriger als 1,0 und

       b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine
          Rente wegen Alters nach Vollendung des
          65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
          haben, um 0,005 höher als 1,0.
    Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
    fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
    des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-

    ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
    jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
    jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
    gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
    endung des 60. Lebensjahres des Versicherten
    gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
       (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits
    Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer
    früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangs-

    faktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der

    Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen

    teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangs-
    faktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

    1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
       Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
    2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs-
       faktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender-
       monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis
       zum Ende des Kalendermonats der Vollendung
       des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genom-
       men haben, um 0,003,

    3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
       nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

    je Kalendermonat erhöht.“

23. § 82 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
       gefasst:
       „2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

           a) solange eine in der knapp-
              schaftlichen Rentenversicherung
              versicherte Beschäftigung
              ausgeübt wird                   0,6“.

           b) in den übrigen Fällen               0,9“.

        3. Renten wegen voller Erwerbs-
           minderung                              1,3333“.
    b) In Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

       „1. Renten wegen teilweiser Erwerbs-
           minderung                              1,3333“.

24. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
    unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
    das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
25. Nach § 86 wird eingefügt:
                            „§ 86a
                        Zugangsfaktor

       Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebens-
    alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77)
    die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu
    legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute
    mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

    der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgelt-
    punkte treten.“

26. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
    mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
    die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
    ist folgende Rangfolge maßgebend:
     1. Regelaltersrente,
     2. Altersrente für langjährig Versicherte,
     3. Altersrente für Schwerbehinderte,
     4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
        Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
     5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
     6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
        Bergleute,

     7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
     8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
     9. Erziehungsrente,
    10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
    11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
    12. Rente für Bergleute.“

27. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
    oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ ver-
    minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.

28. § 96a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        „(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst
       wird
       1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
          rung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,

       2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in
          voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe
          der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
       3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe
          von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel

       geleistet.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

       1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
          derung
           a) in voller Höhe das 20,7fache,
           b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache
           des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
           mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
           Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre

          vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung,
          mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
       2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
          rung in voller Höhe 630 Deutsche Mark,

       3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
          rung
          a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,

          b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,

          c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache
          des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
          mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
          Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
          vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, min-
          destens mit 1,5 Entgeltpunkten,
       4. bei einer Rente für Bergleute
          a) in voller Höhe das 23,3fache,
          b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
          c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache
          des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
          mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
          Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
          vor Eintritt der im Bergbau verminderten
          Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
          setzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens mit
          1,5 Entgeltpunkten.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsunfähigkeit“
           durch die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
           rung“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
           der neben einer Rente wegen voller Erwerbs-
           minderung erzielt wird, steht dem Arbeits-
           entgelt oder Arbeitseinkommen das für den-
           selben Zeitraum geleistete
           1. Verletztengeld und
           2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Un-
              fallversicherung

           gleich.“

29. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
       keit und große Witwenrenten oder große Witwer-
       renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
       werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für
       längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann
       wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch
       unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
       besteht, werden unbefristet geleistet, wenn
       unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
       Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon
       ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von
       neun Jahren auszugehen.“
    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        „(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation er-
       bracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung
       feststeht, wann die Leistung enden wird, kann
BGBl. 2000, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
       bestimmt werden, dass Renten wegen verminder-
       ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten
       oder große Witwerrenten wegen Minderung der
       Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
       enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation
       beendet wird.“

30. In § 103 werden die Wörter „ , Berufsunfähige oder
    Erwerbsunfähige“ gestrichen.

31. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Berufs-
    unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.

32. In § 112 Satz 2 werden die Wörter „ eine wegen
    Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und“ gestrichen.

33. § 116 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,
       berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-
       fähig“ durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig“
       und die Wörter „ Erwerbsunfähigkeit, Berufs-
       unfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufs-
       fähigkeit“ durch die Wörter „verminderte Erwerbs-
       fähigkeit“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 wird angefügt:

        „(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird
       nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch
       auf eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
       fähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur
       Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt.
       Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der
       Rente, kann der übersteigende Betrag nicht
       zurückgefordert werden.“

34. In § 162 wird nach Nummer 2 eingefügt:
    „2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine
         Beschäftigung in einer nach dem Schwer-
         behindertengesetz anerkannten Werkstatt für
         Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a
         des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt
         sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom
         Hundert der Bezugsgröße,“.

35. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eingefügt:
    „2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine
         Beschäftigung in einer nach dem Schwer-
         behindertengesetz anerkannten Werkstatt für
         Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a
         des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt
         sind, von den Trägern der Integrationsprojekte
         für den Betrag zwischen dem monatlichen
         Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monat-
         lichen Bezugsgröße, wenn das monatliche
         Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-
         lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im
         Übrigen von den Versicherten und den Trägern
         der Integrationsprojekte je zur Hälfte,“.

36. Dem § 179 Abs. 1 wird angefügt:
    „ Für Behinderte, die im Anschluss an eine Be-
    schäftigung in einer nach dem Schwerbehinderten-
    gesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in

    einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwer-
    behindertengesetzes) beschäftigt sind, gilt Satz 1
    entsprechend.“

37. § 213 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das
       Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das
       Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das
       Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr
       2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt.“
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „ Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern
       sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in
       dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im
       vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
       Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
       genen Kalenderjahr steht.“

    c) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.

38. § 224 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 224

                      Erstattung durch
                 die Bundesanstalt für Arbeit

       (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der
    Rentenversicherung für Renten wegen voller Er-
    werbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch
    auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig
    ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der
    Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser
    bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Auf-
    wendungen für die Renten wegen voller Erwerbs-
    minderung einschließlich der darauf entfallenden
    Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen
    zur Kranken- und Pflegeversicherung und der durch-
    schnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
    geld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-
    minderung bestanden hätte.
      (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bun-
    desanstalt für Arbeit Abschlagszahlungen, die in
    Teilbeträgen zum Termin der Rentenvorschuss-
    zahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig wer-
    den. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001
    185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002
    192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren
    werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichti-
    gung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige
    Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungs-
    beträge erfolgt bis zum 30. September des auf das
    Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
      (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
    rechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den
    Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
    Angestellten sowie der knappschaftlichen Renten-
    versicherung und die Verteilung auf die Träger der
    Rentenversicherung der Arbeiter durch. Es bestimmt
    erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen
    Abschlagszahlungen.
      (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227
    Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die
    Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen
    Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in
BGBl. 2000, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
    dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen
    voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der
    im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und
    zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden
    Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
    der Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen.“

39. Nach § 226 Abs. 3 wird angefügt:

     „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
    Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichs-
    betrages gemäß § 224 zu bestimmen.“

40. Nach § 236 wird eingefügt:
                           „§ 236a

              Altersrente für Schwerbehinderte
       Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren
    sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwer-
    behinderte, wenn sie
    1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
       (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
       unfähig oder erwerbsunfähig nach dem am
       31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
    Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
    angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 gebo-
    ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
    rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und
    die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
    bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von
    60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
    1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am
       16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwer-

       behindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-

       unfähig nach dem am 31. Dezember 2000 gelten-

       den Recht waren oder

    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre

       mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
       gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
       für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
       wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
       Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.“

41. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“
       durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
       ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird eingefügt:

       „Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.“

42. Die §§ 240 und 241 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 240

                 Rente wegen teilweiser

          Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

       (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er-
    werbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen
    Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebens-
    jahres auch Versicherte, die

1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig

sind.
   (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs-
fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-
keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie
ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anfor-
derungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für
die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen
Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult
worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zu-
mutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-
lage nicht zu berücksichtigen.
                        § 241
          Rente wegen Erwerbsminderung
   (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in
dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-
leistung vor dem 1. Januar 1992.
   (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte
nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder

Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum

Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung

oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten
   sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
   oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
   ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten
   vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflicht-
   beitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach
   Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser
   Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
   worden ist, die mehr als geringfügig war,

5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-
   derter Erwerbsfähigkeit oder

6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-

   gebiet vor dem 1. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn

die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)
vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-
monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig
ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungs-
zeiten nicht erforderlich.“
BGBl. 2000, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
43. Nach § 242 wird eingefügt:
                           „§ 242a
             Witwenrente und Witwerrente bei
         Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
      Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-
    rente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-
    setzungen auch Witwen oder Witwer, die
    1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-
       unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder

    2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
       erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
       sind.“

44. § 243 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die entweder
            a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-
               sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

            b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
            c) erwerbsgemindert sind,
            d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-
               rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
            e) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-
               unfähig oder erwerbsunfähig waren und
               dies ununterbrochen sind.“
    b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. entweder
            a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-
               sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

            b) erwerbsgemindert sind,
            c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-
               rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,

            d) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-
               unfähig oder erwerbsunfähig waren und
               dies ununterbrochen sind oder

            e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,“.

45. Nach § 243a wird eingefügt:

                           „§ 243b

                           Wartezeit
      Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist
    Voraussetzung für einen Anspruch auf
    1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
       Altersteilzeitarbeit und
    2. Altersrente für Frauen.“

46. § 248 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
    allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren
    und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert
    sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im
    Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres
    und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der
    Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als
    Pflichtbeitragszeiten.“

47. Nach § 253 wird eingefügt:
                            „§ 253a
                       Zurechnungszeit
       Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004
    endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
    55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit
    bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhän-
    gigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23
    geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit
    berücksichtigt.“

48. Nach § 264b wird eingefügt:

                            „§ 264c
                        Zugangsfaktor
       Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
    fähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem
    1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangs-
    faktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres
    die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
    Lebensalters maßgebend.“

49. Nach § 265 Abs. 5 wird angefügt:
     „(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen
    eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
    Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.“

50. Vor § 265c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                  „Sechster Unterabschnitt
                   Zusammentreffen von
                Renten und von Einkommen“.

51. Nach der Überschrift „Neunter Unterabschnitt Leistun-
    gen an Berechtigte im Ausland“ wird eingefügt:
                            „§ 270b

                 Rente wegen teilweiser
          Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

       Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
    Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur,
    wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
    haben, einen Anspruch hatten.“

52. § 300 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu
       festzustellen und sind dabei die persönlichen Ent-
       geltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften
       maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
       Rente anzuwenden waren.“
    b) Absatz 3a wird aufgehoben.

53. § 301 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       „Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem
       bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht
       bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf
       Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
       auf große Witwenrente oder große Witwerrente
       wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,
BGBl. 2000, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
       besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,
       solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-
       sorgungskrankengeld geleistet wird.“
    b) Nach Absatz 2 wird angefügt:

        „(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch
       Versicherte die persönlichen Voraussetzungen er-
       füllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind
       und bei denen voraussichtlich durch die Leistun-
       gen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert
       oder wiederhergestellt werden kann.“

54. In § 302 wird nach Absatz 3 eingefügt:
     „(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
    eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
    oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch
    auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.“

55. § 302b wird wie folgt gefasst:
                           „§ 302b

                       Renten wegen
                verminderter Erwerbsfähigkeit
       (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
    eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
    unfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur
    Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die
    Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung
    der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Ren-
    ten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der
    Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
    eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus
    Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine
    Rente wegen voller Erwerbsminderung.
       (2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ge-
    leistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember
    1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des
    Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
    oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-

    zes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen
    umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum voll-
    endeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbs-
    unfähigkeit.“

56. Nach § 303 wird eingefügt:

                           „§ 303a

                   Große Witwenrente und
              große Witwerrente wegen Berufs-
             unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
       Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
    große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
    Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht
    der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen
    vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß-
    gebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch
    für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.“

57. Nach § 309 wird eingefügt:
                            „§ 310
             Erneute Neufeststellung von Renten
      Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den
    Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt

    worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei
    die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln,
    sind der neu festzustellenden Rente mindestens die
    bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu
    legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen per-
    sönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen
    Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Ände-
    rung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des
    Rentenbeziehers eingetreten ist.“

58. § 313 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 313
                Hinzuverdienst bei Renten
            wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch

    auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbs-
    unfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Be-
    achtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3
    mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen
    zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für
    die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rege-
    lungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für
    die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend
    gelten.
      (2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

    1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller
       Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von
       einem Drittel,
    2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Über-
       schreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3
       Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähig-
       keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit
       unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des
       Absatzes 3 Nr. 2,
    3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe
       von zwei Dritteln oder in Höhe von einem

       Drittel

    geleistet.
      (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

    1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630
       Deutsche Mark,

    2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

       a) in voller Höhe das 52,5fache,

       b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
       c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache
       des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
       den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
       des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-
       unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
       punkten,

    3. bei einer Rente für Bergleute
       a) in voller Höhe das 70fache,
       b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
       c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache
       des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
       mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
       des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
BGBl. 2000, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
       Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der         61. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
       Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend                „Anlage 22
       § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
       punkten.

Anhebung der Altersgrenze
                                                                            bei der Altersrente für Schwerbehinderte
       (4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf                   Versicherte
    Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines              Geburtsjahr

    Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-              Geburts-
                                                                    monat
    einkommen gleich stand, verbleibt es dabei, solange
    das Arbeitslosengeld geleistet wird.
       (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf             vor 1941
    eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
                                                                 1941
    berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach
    den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen,           Januar
    werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die         Februar
    nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgelt-          März
    punkte zugrunde gelegt.
                                                                 April
        (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
                                                                 Mai
    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
    trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-           Juni
    mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen          Juli
    Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
                                                                 August
    Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991
    geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,        September
    gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Ab-          Oktober
    sätze 1 bis 3) nicht.“
                                                                 November
                                                                 Dezember
59. Nach § 314a wird eingefügt:                                  1942
                           „§ 314b                               Januar
             Befristung der Rente wegen Berufs-                  Februar
             unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
                                                                 März
       Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine
                                                                 April
    befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
    Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch            Mai
    nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarkt-       Juni
    lage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es
                                                                 Juli
    sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von
    zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden              August
    Frist das 60. Lebensjahr.“                                   September
                                                                 Oktober
60. § 317 wird wie folgt geändert:                               November

    a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                             Dezember

         „(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch             1943
       auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer         Januar
       nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen                  Februar
       Änderung in den Verhältnissen, die für die An-
       wendung der Vorschriften über Leistungen an               März
       Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu            April
       festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am         Mai
       1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hier-
                                                                 Juni
       bei sind für berechtigte Deutsche mindestens die
       nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte         Juli
       in dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis         August
       zugrunde zu legen.“
                                                                 September
    b) Nach Absatz 3 wird angefügt:
                                                                 Oktober
        „(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen               November
       Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente
       bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen       Dezember
       Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen             1944 bis
       Anspruch hatten.“                                         1950

  An-                                Vorzeitige
hebung                           Inanspruchnahme
                auf Alter
um …                                  möglich
Monate                                ab Alter

          Jahr         Monat     Jahr     Monat
   0       60                0    60        0

   1       60                1    60        0
   2       60                2    60        0
   3       60                3    60        0

   4       60                4    60        0

   5       60                5    60        0

   6       60                6    60        0
   7       60                7    60        0

   8       60                8    60        0

   9       60                9    60        0
 10        60               10    60        0

 11        60               11    60        0
 12        61                0    60        0

 13        61                1    60        0
 14        61                2    60        0

 15        61                3    60        0

 16        61                4    60        0

 17        61                5    60        0
 18        61                6    60        0

 19        61                7    60        0

 20        61                8    60        0
 21        61                9    60        0
 22        61               10    60        0
 23        61               11    60        0

 24        62                0    60        0

 25        62                1    60        0
 26        62                2    60        0

 27        62                3    60        0
 28        62                4    60        0
 29        62                5    60        0

 30        62                6    60        0

 31        62                7    60        0
 32        62                8    60        0

 33        62                9    60        0

 34        62               10    60        0
 35        62               11    60        0

 36        63                0    60        0

 36        63                0    60       „0“
BGBl. 2000, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
62. Nach Anlage 22 wird eingefügt:
    „Anlage 23

                     Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                  (860-1)
       Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung
    des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor

                             Werte nach
           Rentenbeginn
                              § 253a

                              Umfang in
       Jahr         Monat      Vierund-
                             fünfzigsteln
    vor 2001                     18
    2001           Januar        19

                   Februar       20

                    März         21
                    April        22
                     Mai         23

                     Juni        24
                     Juli        25
                   August        26
                 September       27

                   Oktober       28

                 November        29
                 Dezember        30
    2002           Januar        31

                   Februar       32

                    März         33
                    April        34
                     Mai         35
                     Juni        36
                     Juli        37

                   August        38
                 September       39

                   Oktober       40

                 November        41

                 Dezember        42
    2003           Januar        43
                   Februar       44

                    März         45

                    April        46
                     Mai         47
                     Juni        48

                     Juli        49

                   August        50

                 September       51

                   Oktober       52
                 November        53
                 Dezember        54
dem 1. Januar 2004           In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches
 Maßgebendes Lebens-       Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Artikel I des
alter für die Bestimmung   Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das
   des Zugangsfaktors      zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. November

    bei Renten wegen       2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort

 verminderter Erwerbs-     „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminde-
  fähigkeit oder wegen     rung“ ersetzt.
   Todes nach § 264c

in Jahren    in Monaten                            Artikel 3
                              Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   63              0                             (860-3)
   62            11          Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
                           (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
   62            10
                           S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
   62              9       Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
   62              8       wird wie folgt geändert:
   62              7
                           1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434b
   62              6          angefügt:
   62              5          „§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen vermin-
   62              4                 derter Erwerbsfähigkeit“.
   62              3
                           2. § 28 wird wie folgt geändert:
   62              2
                              a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
   62              1             durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ er-
   62              0             setzt.
   61            11           b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
                                 oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „volle
   61            10
                                 Erwerbsminderung“ ersetzt.
   61              9
   61              8       3. § 125 wird wie folgt geändert:
   61              7          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   61              6             aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-
   61              5                 unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne
                                     der gesetzlichen Rentenversicherung“ durch
   61              4                 die Wörter „ verminderte Erwerbsfähigkeit im
   61              3                 Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
                                     nicht“ ersetzt.
   61              2
                                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
   61              1
                                     oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter
   61              0                 „ verminderte Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
   60            11           b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden
   60            10              jeweils die Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
                                 unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
   60              9
                                 ersetzt.
   60              8
   60              7       4. § 142 wird wie folgt geändert:
   60              6          a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
                                 keit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“
   60              5
                                 ersetzt.
   60              4
                              b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
   60              3
                                 „Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3
   60              2             entsprechend.“
   60              1          c) Absatz 4 wird aufgehoben.
   60            „0“          d) Absatz 5 wird Absatz 4.
BGBl. 2000, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
5. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
   keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“

   ersetzt.

6. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ Berufs-
   unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter
   „verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.

7. Nach § 434b wird angefügt:

                           „§ 435

               Gesetz zur Reform der Renten
            wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      (1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Fest-
   stellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-

   keit als Feststellung voller Erwerbsminderung.

      (2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-
   lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau
   nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der
   Erwerbsminderung.

      (3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt
   die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor
   dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller
   Erwerbsminderung.
     (4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 gel-
   tenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,
   Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für
   Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsge-
   setzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass

   1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller

      Erwerbsminderung gleichstehen und

   2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-
      keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der

      Erwerbsminderung tritt.“

                        Artikel 4

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-4-1)
  In § 18a Abs. 3 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch
das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

                        Artikel 5
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente
      wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“ ein-
      gefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-

          keit“ durch das Wort „ Erwerbsminderung“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
          wegen“ die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
          rung,“ eingefügt.

2. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-

   keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
   ersetzt.

3. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden je-

      weils die Wörter „Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-
      rentner und der Bezieher einer Rente für Bergleute“
      durch die Wörter „Bezieher einer Rente wegen ver-
      minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „ welche Versicherten“ die Wörter „ eine Rente
      wegen Erwerbsminderung oder“ eingefügt.

                        Artikel 6
   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-7)

  § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni

2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,

    berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten
    Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Renten-
    versicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder
    Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungs-
    träger bindend.“

                         Artikel 7
     Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
                    (810-1-18)

  In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch die
Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Rente wegen“ die
Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder“ und nach den
Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähig-
keit,“ die Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit oder“ ein-
gefügt.

                         Artikel 8
       Änderung des Hüttenknappschaftlichen
          Zusatzversicherungs-Gesetzes
                     (822-13)
  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2000, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ Berufs-
      unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
      die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
      unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
      unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
      die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
      unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
   unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die
   Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit
   und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.

                         Artikel 9

          Änderung des Fremdrenten- und
       Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

                      (824-3)

  In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird nach Absatz 4 eingefügt:

  „(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest-
zustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte
neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrenten-
gesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes
bestimmt.“

                        Artikel 10
                Änderung des Gesetzes
        über die Alterssicherung der Landwirte
                       (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999

(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unter-
       titels wie folgt gefasst:
                        „Zweiter Untertitel
               Renten wegen Erwerbsminderung“.

    b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung“.
    c) Nach der Angabe zu § 27 wird eingefügt:
       „§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und
              Hinzuverdienst“ .
    d) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

       „§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG“.

 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt
    als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
    getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-

   gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeits-
   marktlage nicht zu berücksichtigen.“

3. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
   wie folgt gefasst:

           „Renten wegen Erwerbsminderung“.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

             „Renten wegen Erwerbsminderung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
      teilweiser Erwerbsminderung, wenn

      1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1
         des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

      2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der

         Erwerbsminderung mindestens drei Jahre
         Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alters-
         kasse gezahlt haben,
      3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Warte-
         zeit von fünf Jahren erfüllt haben und

      4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-
         geben ist.

      Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller
      Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemin-
      dert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
      Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraus-
      setzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbs-
      gemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3
      ist.“
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
      unfähigkeit“ durch die Wörter „ der Erwerbs-
      minderung“ und in Nummer 1 die Wörter „wegen
      Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ wegen
      Erwerbsminderung“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsunfähigkeit“

      durch das Wort „Erwerbsminderung“ und die Text-

      stelle „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter

      „ Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmens-
      abgabe“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird das
   Wort „ erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
   gemindert“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“

   durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Voll-
      endung des 60. Lebensjahres, die bei der Berech-
      nung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder

      einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.“
   b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
      „1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung
          mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
          Minderung der Erwerbsfähigkeit,“ .
BGBl. 2000, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung
       oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von
       § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1
       Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit
       unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer
       vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminde-
       rung oder wegen Todes des Versicherten berück-
       sichtigt wird.“

8. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-

      keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-

               marktlage voll erwerbsgemindert nach
               § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
               gesetzbuch ist oder“.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „unbeschadet
           seiner Unternehmertätigkeit“ gestrichen und
           das Wort „erwerbsunfähig“ durch das Wort
           „erwerbsgemindert“ ersetzt.
       cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
               marktlage voll erwerbsgemindert nach
               § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
               gesetzbuch ist oder“.

9. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich,
       wenn

       1. die Steigerungszahl,
       2. der Rentenartfaktor und
       3. der allgemeine Rentenwert

       mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
       vervielfältigt werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils
      das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort
      „Erwerbsminderung“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungs-

       zahl sind die Zeiten

       1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters
          und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
       2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-
          rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

       3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
          höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-
          waisenrente.

       Bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl
       um einen Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag
       beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-
       lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit
       der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zu-
       schlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen

   Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungs-
   zahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur
   teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente
   wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt,
   der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente
   an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

   1. Renten wegen Alters                         1,0.“
   2. Renten wegen voller Erwerbs-
      minderung                                   1,0.“

   3. Renten wegen teilweiser Erwerbs-

      minderung                                   0,5.“
   4. Witwen- und Witwerrenten bis zum
      Ende des dritten Kalendermonats
      nach Ablauf des Monats, in dem der

      Ehegatte verstorben ist                     1,0.“

      anschließend                                0,6.“
   5. Waisenrenten                                0,2.“
e) In Absatz 7 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
   durch die Wörter „übrigen Absätzen dieser Vor-
   schrift“ ersetzt.
f) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgende Ab-
   sätze 8 bis 11 ersetzt:
    „(8) Für jeden Kalendermonat,
   1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung
      vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
      des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
      wird,
   2. den bei einer Rente wegen Todes die Ver-
      sicherten vor Ablauf des Kalendermonats der
      Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben
      sind,

   3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch
      genommen wird,
   vermindert sich der allgemeine Rentenwert um
   0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei Renten wegen
   Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
   beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hun-
   dert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde
   liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine
   vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte
   allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten
   nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
      (9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert

   bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2

   Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen,
   eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
   wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbs-
   minderung eine Altersrente vor Vollendung des
   62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen
   wird oder soweit Absatz 10 Anwendung findet.

      (10) Der Abschlag vom allgemeinen Renten-
   wert vermindert sich für jeden Kalendermonat,
   für den

   1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen
      Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht
      mehr in Anspruch genommen wird,
   2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch
      genommen wird,
BGBl. 2000, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
       um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der
       allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu ver-
       mindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2
       nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine
       weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der
       Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur
       teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen
       voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder
       wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze
       eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in
       voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
       dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen
       Rentenwert je Kalendermonat
       1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller
          Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,

       2. der nur teilweisen Leistung in dem Umfang, in
          dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht
          geleistet wurde,
       mindert.

         (11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach
       Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu
       berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein
       Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten
       ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach
       den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen
       Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8
       genannten Voraussetzungen vorliegen.“

10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 9
    Anwendung findet“ durch die Wörter „der Rentenart-
    faktor 1,0 beträgt“ ersetzt.

11. Nach § 27 wird eingefügt:

                           „§ 27a

                  Rente wegen Erwerbs-
               minderung und Hinzuverdienst

      (1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des

    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente

    wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur
    Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe ent-
    sprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus

    Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird

    und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach

    Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

      (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
    1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
       derung

       a) in voller Höhe das 62,1fache,
       b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache,
       des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
       Rentenversicherung,

    2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
       in voller Höhe 630 DM,
    3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

       a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,

       b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache,
       c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache
       des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
       Rentenversicherung.“

12. In § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach der Angabe
    „§ 3 Abs. 4“ die Wörter „ , wobei Renten wegen Todes
    als Erwerbsersatzeinkommen gelten“ eingefügt.

13. Dem § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird angefügt:
    „ bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der
    nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht
    in Anspruch genommen werden konnte,“ .

14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbs-
    minderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch
    unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
    besteht.“

15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
    Bundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“
    ersetzt.

16. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
    „ Bundesministerium der Finanzen“ und die Wörter
    „ Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „ Deut-
    schen Post AG“ ersetzt.

17. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Waisengeldern“
    durch das Wort „Waisenrenten“ ersetzt.

18. In § 60 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen
    Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“

    ersetzt.

19. In § 63 werden jeweils die Wörter „ Deutschen

    Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“

    ersetzt.

20. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:

    „ Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzu-

    verdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsmin-

    derung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen

    Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Ren-
    tenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung
    maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
    einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
    im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert
    der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend,
    wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
    Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
    Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet
    der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
    gebiet erzielt wird.“

21. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a wird das Wort „erwerbsunfähig“
       durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.
    b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das
       Wort „ Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort
       „ Erwerbsminderung“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
22. Nach § 92 wird eingefügt:
                           „§ 92a
                     Zurechnungszeiten
       Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
    vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit
    mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber
    hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebens-
    jahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in
    dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als

    Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen

    Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

    nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den

    Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen

    ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den
    dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente
    wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die
    Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berück-
    sichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die
    Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu be-
    rücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der
    Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen
    war.“

23. Nach § 93 wird eingefügt:
                           „§ 93a
                 Abschlag vom Rentenwert
       Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
    vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allge-
    meinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit
    vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundert-
    satzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten
    wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht
    auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den
    Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen
    ist. War vor Beginn einer weiteren Rente eine Rente
    wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Ren-
    tenbeginn vor dem 1. Januar 2004 zu ermitteln, wird
    der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bei der
    weiteren Rente ermittelt, indem die Hälfte des sich

    nach § 23 Abs. 8 oder Satz 1 ergebenden Abschlags
    um die Hälfte des bisherigen Abschlags erhöht wird.“

24. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter-
    abschnitts eingefügt:

                           „§ 95a
                  Renten wegen Erwerbs-
                unfähigkeit und wegen Todes

       (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
    eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der
    Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach
    dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt;
    die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen
    voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar
    2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen
    voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a
    nicht anzuwenden.

      (2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Ab-
    satz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalender-
    monaten nach dem Tod des Versicherten ein
    Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag
    vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.“

25. § 96 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgende Absätze werden angefügt:
        „(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
       auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbs-
       unfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange
       Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember
       2000 geltenden Recht vorliegt.

          (3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

       haben bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-

       zungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. De-

       zember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und

       dies ununterbrochen sind.“

26. § 97 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 werden in Nummer 2 die Wörter
       „bleiben oder“ durch das Wort „bleiben,“ ersetzt,
       in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“
       ersetzt und angefügt:
       „4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
           rung zu ermitteln ist.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
       keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

27. § 122 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „ Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
    nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem
    überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten
    Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
    Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgabe-
    rente eines Verheirateten geleistet.“

28. Nach Anlage 2 wird angefügt:
    „Anlage 3

        Rentenbeginn/Monat
                                             Werte nach
         nach Todesmonat

                                        § 92a
                                                     § 93a
                                       Umfang
           Jahr       Monat                          vom
                                     in Vierund-    Hundert
                                    fünfzigsteln

    vor 2001                            18                0,00
    2001              Januar            19                2,78

                      Februar           20                5,56

                       März             21                8,33
                       April            22            11,11

                        Mai             23            13,89
                       Juni             24            16,67

                        Juli            25            19,44
                      August            26            22,22

                    September           27            25,00

                     Oktober            28            27,78
                    November            29            30,56

                    Dezember            30            33,33
BGBl. 2000, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
        Rentenbeginn/Monat

                                              Werte
         nach Todesmonat

                                         § 92a

                                        Umfang
           Jahr           Monat
                                      in Vierund-
                                     fünfzigsteln
    2002                  Januar         31

                         Februar         32
                          März           33

                           April         34
                           Mai           35
                           Juni          36

                           Juli          37
                          August         38

                        September        39

                         Oktober         40

                        November         41

                        Dezember         42
    2003                  Januar         43

                         Februar         44

                          März           45
                           April         46
                           Mai           47
                           Juni          48
                           Juli          49
                          August         50
                        September        51

                         Oktober         52

                        November         53
                        Dezember         54

                            Artikel 11
         Änderung der Verordnung über das
         Ruhen von Entgeltersatzleistungen
      nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
          der Sonderversorgungssysteme
                     (860-3-5)

   In § 2 Satz 1 der Verordnung über das Ruhen von

            22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist,
nach        werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit oder

            wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ vermin-
            derter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
  § 93a

  vom
 Hundert
                                    Artikel 13
   36,11            Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                 (1101-8)
   38,89
   41,67      In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der
            Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
   44,44    (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom
   47,22    19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist,
   50,00
            werden nach dem Wort „wegen“ das Wort „Erwerbs-
            minderung,“ eingefügt.
   52,78
   55,56
                                    Artikel 14
   58,33
                  Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
   61,11
                                (404-18-1)
   63,89
              In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Regelunterhalt-Verordnung
   66,67    vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6
   69,44    Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) auf-
            gehoben worden ist, werden die Wörter „Dienst-, Berufs-
   72,22
            oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Dienst-
   75,00    unfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
   77,78
   80,56                            Artikel 15
   83,33         Änderung des Versicherungsteuergesetzes
   86,11                         (611-15)
   88,89      In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der
   91,67    Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
            (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
   94,44
            vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
   97,22    den ist, werden die Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähig-
  100,00“   keit“ durch die Wörter „verminderten Erwerbsfähigkeit“
            ersetzt.

                                    Artikel 16
                 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
                                 (702-3)

              Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
            (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
            Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird
            wie folgt geändert:
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozial-           1. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
leistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. De-

a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
zember 1997 (BGBl. I S. 3359) wird das Wort „Erwerbs-                 „wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“
unfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“               eingefügt.
ersetzt.

                            Artikel 12

    Änderung des Gesetzes über die Angleichung
         der Leistungen zur Rehabilitation
                     (870-1)
  In § 7 des Gesetzes über die Angleichung der
   b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen“
      die Wörter „ teilweiser Erwerbsminderung oder“
      eingefügt.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig
   oder erwerbsunfähig“ durch die Wörter „ erwerbs-
   gemindert oder berufsunfähig“ ersetzt.
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I       3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom            „Fall der“ das Wort „Erwerbsminderung,“ eingefügt.
BGBl. 2000, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
                        Artikel 17
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                     (830-2)
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert:

1. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die
   Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.

2. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
   „ sowie bei“ die Wörter „ voll Erwerbsgeminderten
   oder“ eingefügt.

3. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
   durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

4. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll
   erwerbsgemindert oder“ eingefügt.

                        Artikel 18
       Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
                      (830-2-3)

  Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November
2000 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
   durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“

   durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

                        Artikel 19

                    Änderung der
         Berufsschadensausgleichsverordnung
                     (830-2-13)

  § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I
S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
   durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
   schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teil-
   weiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine
   Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-

   unfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Ein-
   kommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser
   Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen
   wäre.“

                           Artikel 20
      Änderung des Schwerbehindertengesetzes
                      (871-1)
  In § 22 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)
geändert worden ist, werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ durch
die Wörter „teilweisen Erwerbsminderung, der vollen
Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder
der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ ersetzt.

                           Artikel 21
     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 7, 11, 14, 18 und 19 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung ge-
ändert werden.

                           Artikel 22
      Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
   Das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie
folgt geändert:

1. Es werden aufgehoben:
   a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v
      und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx,
      Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buch-
      stabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu
      gefasst worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b
      bis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b,
      Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45

      bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,

      71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,
      Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100
      bis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302
      Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a,
      b und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137,
   b) Artikel 2,

   c) Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12,
   d) Artikel 4 Nr. 2,
   e) Artikel 5 Nr. 3,

   f) Artikel 6 Nr. 2 und 3,
   g) Artikel 10,
   h) Artikel 11,
   i) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a, b, c, h und i, Nr. 2,
      4 bis 11, 14, 15, 20, 23, 24, 26 bis 28, 33, 34 und 37,
   j) Artikel 17 Nr. 1,
   k) Artikel 18,
   l) Artikel 21 Nr. 1,
   m) Artikel 23,
   n) Artikel 24,
   o) Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,

   p) Artikel 26,

   q) Artikel 27,
   r) Artikel 28 Nr. 1 und 2 und
   s) Artikel 29.
BGBl. 2000, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
2. Artikel 33 Abs. 13a wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen ver-
          minderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 14 Nr. 1
          Buchstabe d bis g und j, Nr. 3, 12, 13, 16, 19
          Buchstabe a, Nr. 21, 22, 25 und 29 bis 32, 35
          und 36, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3.“
   b) Die Worte „ , soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
      durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist“
      werden gestrichen.

                        Artikel 23
               Änderung des Gesetzes
       zu Korrekturen in der Sozialversicherung
      und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
  Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. De-

zember 1998 (BGBl. I S. 3843) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 1 § 2 wird aufgehoben.

2. Artikel 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 4 bis 6 in
    Kraft.“

                              Artikel 24

                           Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.
  (2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1
Nr. 34 bis 36 in Kraft.
  (3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37
sowie Artikel 22 und 23 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 20. Dezember 2000
                                                 Der Bund esp räsid ent
                                                    J o hannes Rau
                                                  Der Bund eskanzler
                                                  Gerhard Sc hröd
er
                                            Für d en B und esm inist er
                                         für Arb eit und Sozialord nung
                                     Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                                 And rea Fisc her

                                      Der B und esm inist er d er
                                                 H a n s Ei c h e

Finanzen
l
                                                  Der Bund esminist er
                               f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w
i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
                                                    Karl- Heinz Funk e
                                     Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                                And rea Fisc her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4151c32b1732b6ab….