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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2534

BGBl. 1999 I S. 2534 · 78.201 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
                                                   Gesetz
                                     zur Sanierung des Bundeshaushalts
                                   (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG –)
                                                   Vom 22. Dezember 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Inhaltsübersicht                                          Artikel

Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes
für Zivilschutz
Änderung des Zivilschutzgesetzes
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Änderung des Gesetzes über den Abbau der

Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Änderung des Auslandskostengesetzes
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
zum 1. Januar 2000

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

zum 1. Januar 2002

Änderung des Patentgebührengesetzes
Änderung des Zivildienstgesetzes
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Änderung des Landwirtschafts-
Gasölverwendungsgesetzes

Änderung des Absatzfondsgesetzes

Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitrags-
zuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000)
Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur
Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Renten-
versicherung für 2000

(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)

Inkrafttreten

                           Artikel 1

       Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
  § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
           „(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-
 1
         satz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind ver-
         pflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die erlangten
 2       Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das
 3       Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
 4       Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
         ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für

         den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz fest-
 5
         zusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes des
 6       Bundesgrenzschutzes für die Erfüllung der Aufgaben
 7       nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind ins-
         besondere die erlangten Vorteile und die wirtschaft-
 8       liche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu
         berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen

         begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe
 9
         des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen,
10       die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des
11       Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Aus-
12       gleichsbeträge werden durch die Grenzschutzdirektion
         erhoben.“

13
                               Artikel 2
14
                       Gesetz zur Auflösung

15                des Bundesamtes für Zivilschutz
        Das Bundesamt für Zivilschutz wird aufgelöst.
16
17                             Artikel 3
18               Änderung des Zivilschutzgesetzes
        Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
19    S. 726) wird wie folgt geändert:
20
21    1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
22
      2. § 4 wird wie folgt gefasst:
23
                                       „§ 4
24
                      Zuständigkeit des Bundes für

                     den Schutz der Zivilbevölkerung
25          (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach
         diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt
         zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegen
         insbesondere

         1. die Unterstützung der fachlich zuständigen ober-
26
            sten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivil-
27          verteidigungsplanung,
         2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Ver-
               teidigung befassten Personals sowie die Ausbil-
               dung von Führungskräften und Ausbildern des
               Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivil-
               schutzaufgaben,
            b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des
               Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschut-
               zes,
BGBl. 1999, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
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      c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemein-
         deverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach
         § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes,
   3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung,

   4. die Information der Bevölkerung über den Zivil-
      schutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleis-
      tungsmöglichkeiten,
   5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaft-
      liche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die
      Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die
      Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
      auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,
   6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend
      für den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln
      sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung
      und Qualitätssicherung dieser Gegenstände.
     (2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4

   des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes
   zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesver-
   waltungsamt übertragen.“

                         Artikel 4

                  Änderung des

       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 56 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die
Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der
Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.
Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen
nach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichs-
bank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund
die der Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwen-
dungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfall-
risiko.“

                         Artikel 5

                     Änderung
          des Gesetzes über den Abbau der
      Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

  Nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der

Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2180), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3a eingefügt:

 „(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik
Deutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder
Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird
eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche
Form überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses
Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-
schriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der
Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als
Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3.
Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus

den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaus-
halt abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch
den Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung
der Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungs-
aufwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von
25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichs-
zahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der jährlichen Ein-
nahmen aus den Ausgleichszahlungen für Modernisie-
rungsmaßnahmen zu verwenden.“

                         Artikel 6

     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

   a) In Nummer 1 wird Buchstabe d aufgehoben.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer dro-
             henden strafrechtlichen Verfolgung auf
             Grund eines kriminellen Delikts verlassen

             oder

          b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion
             ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung
             des kommunistischen Herrschaftssystems
             gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf-
             grund der Umstände des Einzelfalles war,
             oder

          c) wer für mindestens drei Jahre mit dem In-
             haber einer Funktion im Sinne von Num-
             mer 2b in häuslicher Gemeinschaft gelebt
             hat.“

2. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „Durchschnitt
   der Jahre 1991 und 1992“ durch die Angabe „Jahre
   1998“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1
   Abs. 3“ durch die Angabe „der §§ 4, 7“ ersetzt.

                         Artikel 7

        Änderung des Auslandskostengesetzes

  Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978
(BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Teilsatz gestrichen.

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung
   des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.“

                         Artikel 8

           Änderung der Justizverwaltungs-
          kostenordnung zum 1. Januar 2000
  In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord-
nung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
BGBl. 1999, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird in der Gebührenspalte
jeweils der Betrag „15 DM“ durch den Betrag „20 DM“
ersetzt.

                        Artikel 9

           Änderung der Justizverwaltungs-
          kostenordnung zum 1. Januar 2002
  In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord-
nung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird in der
Gebührenspalte jeweils der Betrag „20 DM“ durch den
Betrag „13 EUR“ ersetzt.

                        Artikel 10

        Änderung des Patentgebührengesetzes
  Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, erhält die aus An-
hang I ersichtliche Fassung.

                        Artikel 11
           Änderung des Zivildienstgesetzes
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Entlas-
   sungsgeld und“ gestrichen und die Zahl „75“ durch die
   Zahl „70“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“
   durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.

3. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird der Verweis „15. Dezem-
      ber 1995 (BGBl. I S. 1726)“ durch den Verweis
      „22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1
      bis 3.
   d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Angabe „31. Dezember
           1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ und
           die Zahl „13“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
           Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“
           ersetzt.
   e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2“ durch
           die Wörter „Absatz 1“ und die Zahl „13“ durch
           das Wort „elf“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) In dem neuen Satz 2 wird der Verweis „Absatz 2
          Satz 3“ durch den Verweis „Absatz 1 Satz 2“
          ersetzt.
  f) In dem neuen Absatz 3 werden die Nummer 1 auf-
     gehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 die

     Nummern 1 und 2 und die Angabe „31. Dezember
     1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ sowie die
     Angabe „1. Januar 1996“ durch die Angabe „1. Juli
     2000“ ersetzt.

                        Artikel 12

               Änderung des Gesetzes
             über das Branntweinmonopol
  Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1121), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird aufgehoben.

     b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „und
        den Branntweinhandel“ werden gestrichen.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 3. § 16 wird aufgehoben.

 4. In § 24 Nr. 1 wird die Angabe „ , 25a“ gestrichen.

 5. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 werden die Wörter „in
    anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien“ ge-
    strichen.

 6. § 25a wird aufgehoben.

 7. § 29 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 29

       Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt
     wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmono-
     polverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für
     den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.“

 8. § 32 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 32
        (1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei
     (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der
     Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in
     das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei
     (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2
     genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn
     die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr
     1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25)
     betrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem
     Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche
     Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesit-
     zer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene
     Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende
BGBl. 1999, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
     Schlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen
     Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ver-
     wendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000
     über das zuständige Hauptzollamt bei der Bundes-
     monopolverwaltung zu stellen.
        (2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung
     von Korn und gewerbliche Brennrechte für die Ver-
     arbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als
     Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn
     werden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirt-
     schaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung
     umgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte
     werden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirt-
     schaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartof-
     feln und anderem Getreide als ausschließlich Korn
     umgewandelt.“

 9. § 33 wird aufgehoben.

10. § 33a wird aufgehoben.

11. § 38 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. § 39 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 39

       (1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Bren-
     nerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer
     Stoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei
     Brennereien mit einem gemischten Brennrecht

     sowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von
     anderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahres-
     brennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert
     unschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit
     Beginn des Betriebsjahres ein, in dem der Korn-
     branntwein hergestellt wurde.
        (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbe-
     reinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem der-
     zeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es
     vorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen,
     die nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in
     Anspruch genommen worden sind, wegfallen und
     Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und
     anderem Getreide als Korn in solche nach § 175
     Abs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden.“

13. § 39a wird aufgehoben.

14. Dem § 40 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
    fügt:
       „(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebs-
     jahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien
     festgesetzt.
       (5) Die Jahresbrennrechte für gewerbliche Bren-
     nereien werden für die Betriebsjahre 2000/01 bis
     2005/06 auf 50 vom Hundert des regelmäßigen
     Brennrechts festgesetzt.“

15. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Angabe „ , § 25a Abs. 1“
        und die Angabe „unter Anwendung der Grund-
        sätze des § 39“ gestrichen.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Brennrechte sollen nicht übertragen wer-
        den, wenn dies zu höheren Übernahmegeld-
        zahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt.
        Brennrechte von Brennereien, die nach § 58
        Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausschei-
        den, werden nicht übertragen.“

16. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt:
                            „§ 42a

        (1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf
     Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen,
     dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder
     teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien
     gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Be-
     triebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann.
     Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die

     Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.

       (2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahres-
     brennrecht der anderen Brennerei als entsprechend
     erhöht.“

17. § 58 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Sie befreit auf Antrag zum Beginn eines Be-
        triebsjahres von der Ablieferungspflicht nach
        Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Abliefe-
        rungspflicht nach § 82a.“

     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

        „Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist un-
        zulässig.“

18. Nach § 58 wird folgender neuer § 58a eingefügt:
                            „§ 58a
       (1) Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung
     entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem
     Betriebsjahr 2006/07. Dies hat auf die Ermittlung der
     Selbstkostenpreise für die Betriebsjahre 2000/01 bis
     2005/06 keine Auswirkungen.

        (2) Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die
     nach § 58 Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlas-
     sungspflicht befreit werden und damit vor dem in
     Absatz 1 Satz 1 genannten Termin aus dem Brannt-
     weinmonopol ausscheiden, erhalten pro Hektoliter
     regelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Be-
     triebsjahr nach Maßgabe von Absatz 3 einen Aus-
     gleichsbetrag. Der Betrag wird von der Bundes-
     monopolverwaltung jeweils in den ersten vier Mona-
     ten des Betriebsjahres gezahlt.
       (3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für
     1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, aus-
        genommen Kornbrennereien mit einem regel-
        mäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl A, bei
        einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr
        2001/02      80 Deutsche Mark je hl A,
        2002/03      70 Deutsche Mark je hl A,
        2003/04      60 Deutsche Mark je hl A,
        2004/05      50 Deutsche Mark je hl A,
        2005/06      40 Deutsche Mark je hl A,
     2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit
        einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als
BGBl. 1999, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
        7 000 hl A bei einem Ausscheiden ab dem Be-
        triebsjahr
        2001/02      40 Deutsche Mark je hl A,
        2002/03      35 Deutsche Mark je hl A,
        2003/04      30 Deutsche Mark je hl A,
        2004/05      25 Deutsche Mark je hl A,
        2005/06      20 Deutsche Mark je hl A.
        Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im
        Sinne von Nummer 1 sind Brennereien mit Brenn-
        rechten für die Verarbeitung von Korn sowie von

        Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder

        von Kartoffeln und anderem Getreide als aus-
        schließlich Korn. Wurden die Brennrechte der in
        Nummer 2 genannten Kornbrennereien zum
        Betriebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42
        Abs. 3 auf andere Brennereien übertragen, gelten
        für die anderen Brennereien weiterhin die in Num-
        mer 2 genannten Ausgleichsbeträge. Brenne-
        reien, die ab dem Betriebsjahr 2000/01 aus
        dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden
        so gestellt, als seien sie ab dem Betriebsjahr
        2001/02 ausgeschieden.

        (4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58
     Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlassungs-
     pflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre
     pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Be-
     triebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 100 Deutsche
     Mark je hl A. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.“

19. § 65 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
        „(1)“, und es werden folgende Sätze angefügt:
        „Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im
        Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass
        neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbst-
        gewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung
        eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01
        wird ein Branntweinanteil aus Triticale von
        20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02
        ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.“
     b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Wird für andere Brennereien als landwirt-
        schaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichen-
        des Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bun-
        desmonopolverwaltung die im Branntweingrund-
        preis enthaltenen Fertigungskosten für diese
        Brennereien entsprechend umrechnen. Zu den
        Fertigungskosten gehören auch die Kosten für
        die Lagerung der Rohstoffe.
           (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
        ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
        nehmen mit dem Bundesministerium für Er-
        nährung, Landwirtschaft und Forsten den Triti-
        caleanteil zu verändern oder anstelle von Triticale
        anderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch
        bestimmen, dass landwirtschaftliche Brenne-
        reien, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten
        und auf 40 Hundertteile ihres Jahresbrennrechts
        verzichten, einen Übernahmepreis erhalten, der
        abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffel-
        kosten voll berücksichtigt und nach § 66 Abs. 1
        auf der Basis eines entsprechend geminderten
        Jahresbrennrechts ermittelt wird.“

20. § 66 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 66
       (1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht
     von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr
     2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide
     wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festge-
     setzt. Diese betragen für das Jahresbrennrecht
     über 600 bis 1 500 hl A               15 vom Hundert,
     über 1 500 bis 3 000 hl A             35 vom Hundert,

     über 3 000 bis 7 000 hl A             47 vom Hundert,

     über 7 000 hl A                       53 vom Hundert

     der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in
     den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechneten Fer-
     tigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr
     Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Brannt-
     wein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter
     Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrenn-
     recht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
       (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung

     1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen
        so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng ge-
        staffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe
        ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Ver-
        fahren zu bestimmen,

     2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem
        Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzelprü-
        fungen besondere Übernahmepreise festgesetzt

        werden oder den Abzug für diese Brennereien
        unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen ab-
        weichend von Absatz 1 festzusetzen,
     3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung
        in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge
        nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.“

21. § 69 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten
     1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36)
        und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer
        Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen
        Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

     2. die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen
        Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,
     3. Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in
        § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze
        einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen
     des Branntweingrundpreises.“

22. § 72 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung
        eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale und
        Korn geringer als die nach § 65 berechneten, wird
        ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei
        davon ausgegangen wird, dass die genannten
        Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der
        Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Ge-
        treideart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die
        Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der
        Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die
BGBl. 1999, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
        innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von
        Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder

        anderem Getreide als ausschließlich Korn
        Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Brannt-
        wein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu
        dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres

        Jahresbrennrechts herstellen.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-

        gefügt:

          „(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der

        Verarbeitung von anderen als frischen Stärke-
        kartoffeln oder von Getreide minderer Qualität
        besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für
        Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb
        ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Korn
        herstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann die Bun-
        desmonopolverwaltung den Übernahmepreis für

        Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln,

        Mais, Triticale und Korn nach kaufmännischen

        Grundsätzen bestimmen.“

     c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeich-

        nung „(3)“.

23. § 72a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2
        dürfen nicht höher sein als der niedrigste Über-
        nahmepreis einer von der Erzeugungsmenge her

        vergleichbaren Getreide verarbeitenden Brenne-

        rei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke

        dieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jah-

        resbrennrecht unterstellt.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1
        bis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht
        mehr festgesetzt.“

24. § 72b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die
        Übernahmepreise für Branntwein um bis zu
        10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07
        um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie
        den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bun-
        desmonopolverwaltung für Branntwein zu Trink-
        zwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr
        überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe
        der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
        erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brenne-
        reigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Roh-
        stoff im Vomhundertsatz differenzieren.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten
        Übernahmepreise für Branntwein, der in Brenne-
        reien unter gemeinsamem Einsatz von Personal
        oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebs-
        teilen oder -einrichtungen hergestellt wird, wer-

        den um 5 vom Hundert gekürzt.“

     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

25. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
            Komma ersetzt.

        bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

             „5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder

                 § 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder

                 Überlassungspflicht ausgenommen ist.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenom-
        men solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, En-
        zianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4
        genannten Stoffen wird von der Bundesmonopol-
        verwaltung übernommen, wenn er

        1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) inner-

           halb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungs-

           grenze,

        2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit

           einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder

        3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei inner-
           halb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeu-

           gungsgrenze stammt oder

        4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner
           monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze her-
           gestellt worden ist,

        5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines

           landwirtschaftlichen Brennrechts für die Ver-

           arbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit

           die Brennerei nicht aus dem Branntwein-

           monopol ausgeschieden ist.

        Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obst-
        gemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen
        hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung
        oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die
        Übernahme setzt voraus, dass der Brennerei-
        besitzer den Branntwein vor der Herstellung dem

        zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61
        gelten entsprechend.“

26. In § 81 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter
    „selbst in trinkfertigem Zustand“ und nach dem Wort
    „Branntweinübernahmepreis“ die Wörter „vorbe-
    haltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1“ ein-
    gefügt.

26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung
     eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrenne-
     reien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor
     dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbren-
     nereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. Sep-
     tember 2006 in der bisherigen Form bestehen blei-
     ben.“

27. § 82a Nr. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller“ die

        Wörter „vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des
        § 58a Abs. 1“ eingefügt.
BGBl. 1999, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
     b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Brannt-

         wein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrenne-
         reien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) herge-
         stellt worden ist.“

28. § 86 wird aufgehoben.

29. § 88 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 88
       Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den
     übernommenen Alkohol nach kaufmännischen
     Grundsätzen.“

30. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
     Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und
     ohne die Insel Helgoland.“

31. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „alko-
    holhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die
    einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen“ durch
    die Wörter „nicht der Branntweinsteuer unterliegen-
    den alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden
    dürfen“ ersetzt.

32. In § 149 Abs. 1 werden die Wörter „zum Regelsatz“
    gestrichen.

33. § 150 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
     b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt.

     c) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:

         „11. die auf Grund des § 25a Abs. 3, § 32 Abs. 2,
              § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 4 und § 66 Abs. 4 in
              der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
              Fassung erlassenen Rechtsverordnungen
              aufzuheben.“

                         Artikel 13

                   Änderung des
    Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes
  Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom
22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 13
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 972), wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3
                   Höhe der Verbilligung
  Die Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl

1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum 31. Dezember

   1999 und

2. 30 Deutsche Mark, wenn es vom 1. Januar 2000 an

verbraucht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
beträgt die Verbilligung höchstens 3 000 Deutsche Mark

je Betrieb und Kalenderjahr.“

                        Artikel 14
         Änderung des Absatzfondsgesetzes

  Nach § 13 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender § 13a
eingefügt:
                          „§ 13a

                    Kostenerstattung
  Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang
mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an
Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind,
gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zu erstatten.“

                        Artikel 15
              Änderung des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „40 000“ durch die Zahl
   „30 000“ ersetzt.

2. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Zahl „3,2“ durch die Zahl „4“
      ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich ange-
      messen an den entstehenden Aufwendungen unter
      Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbetei-
      ligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens
      50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.“
   b) In Absatz 4 wird der erste Halbsatz durch folgenden
      Halbsatz ersetzt:

      „Betriebs- und Haushaltshilfe wird nicht erbracht,“.

4. In § 68 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“
   ersetzt und nach den Wörtern „vom Hundert“ der
   Klammerzusatz „(Abschlag)“ eingefügt.

5. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für die Jahre 2000 bis 2002 wird der Beitrag nach § 68
   mit der Maßgabe ermittelt, dass für die Ermittlung des

   Beitrags für das Jahr 2000 der Abschlag 17,5 vom

   Hundert, für das Jahr 2001 15 vom Hundert und für das
   Jahr 2002 12,5 vom Hundert beträgt.“
BGBl. 1999, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
                        Artikel 16
           Änderung des Zweiten Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:

Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:

                          „§ 64

               Bundesmittel im Jahr 2000
  (1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungs-
aufwendungen für die dort genannten Personen im Jahr
2000 gedeckt
1. durch Beiträge nach §§ 44 und 45,

2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versiche-

   rungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-

   rungsberechtigten in Höhe eines Betrages von 250 Mil-
   lionen Deutsche Mark,

3. im übrigen durch den Bund.

   (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen teilt den Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum
31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen
in dem Verhältnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse
an dem Unterschiedsbetrag aller Krankenkassen zwi-
schen den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1
Nr. 4 und 5 genannten Personen und den Beiträgen nach

§§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht.“

                        Artikel 17
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 23 des

Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-
      gabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes
      des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen
      (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen
      der Versicherten und dem Bundeszuschuss aus-
      reicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für
      ein Kalenderjahr zu decken.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
      ordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
      desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
      nung den Vomhundertsatz für das folgende Kalen-
      derjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs
      nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum
      30. September erfolgen.“
   d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für
      das Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert.“

2. In § 34 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“
   ersetzt.

3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zweimonatsaus-
   gabe“ durch das Wort „Monatsausgabe“ ersetzt.

                        Artikel 18
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
   „In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
   erfolgt die Erhöhung jeweils um den Vomhundertsatz,

   um den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-

   versicherung verändert haben.“

2. § 30 Abs. 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jähr-
   lich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre
   2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3
   bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist
   § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-
   den.“

3. § 40b Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich
   mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre 2000
   und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3
   bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist
   § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-
   den.“

4. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch-
   betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß
   (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädig-
   tenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Aus-
   gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der
   Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35), das
   Bestattungsgeld (§§ 36, 53) und das Versorgungskran-
   kengeld werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 und
   von § 16c in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum
   1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst,
   um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung verändern.“

                        Artikel 19
          Änderung des Gesetzes über die
    Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
   In § 15 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
 „(1a) In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
wird das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das
Verletztengeld und das Übergangsgeld jeweils nach
BGBl. 1999, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeit-
raums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die
Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert
haben.“

                        Artikel 20

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   Nach der Angabe „§ 434 Rentenreformgesetz 1999“

   wird die Angabe „§ 434a Haushaltssanierungsgesetz“
   angefügt.

2. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
   „Der Zuschuss beträgt höchstens 70 Prozent des
   Betrages nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und wird höchs-
   tens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeits-

   entgelts gezahlt.“

3. Dem § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Vorschriften über die Anpassung des Bemes-
   sungsentgelts sind nicht anzuwenden.“

4. Nach § 434 wird folgender § 434a angefügt:
                           „§ 434a
                 Haushaltssanierungsgesetz
      § 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni
   2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
   Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis
   maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebens-
   haltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des
   jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preis-
   index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
   Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr
   abweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors
   gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches entsprechend.
   In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird
   das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres
   seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den
   Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten
   zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert
   haben.“

                        Artikel 21
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-

zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I

S. 1648) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-

fügt:

„Abweichend von Satz 1 erhöht sich das Krankengeld in
der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 jeweils
nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
sungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den sich
die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
ändern.“

                        Artikel 22
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie
   folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
      „§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der

      Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002“.

   b) Nach der Angabe zu § 255b wird eingefügt:

      „§ 255c Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000
      und 2001“.
   c) Nach der Angabe zu § 276 wird eingefügt:
      „§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von
      Arbeitslosenhilfe“.

   d) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:

      „§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003“.
   e) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:
      „§ 287a Verordnungsermächtigung“.

2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“
      ersetzt.
   b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
      „2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,
           die gezahlte Arbeitslosenhilfe,“.

3. § 213 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Textstelle
      „Absatz 3“ die Wörter „und des Erhöhungsbetrages
      nach Absatz 4“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 eingefügt: „Der sich
      nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen
      Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um
      1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um
      1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um
      1,3 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2003
      um 200 Millionen Deutsche Mark gekürzt.“
   c) Folgender Absatz wird angefügt:
       „(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Ab-
      satz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem
      Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuer-
      reform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden

      Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages

      von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001

      erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung

      werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche

      Mark, für das Jahr 2001 8,6 Milliarden Deutsche

      Mark, für das Jahr 2002 7,10696 Milliarden Euro
      und für das Jahr 2003 9,86793 Milliarden Euro
      festgesetzt. Die Erhöhungsbeträge verändern sich
      ab dem Jahr 2004 mit der Veränderungsrate der
      Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fort-
      führung der ökologischen Steuerreform. Die Er-
      höhungsbeträge werden bis zum 30. Juni des
BGBl. 1999, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
      übernächsten auf das Jahr der Abschlagszahlung
      folgenden Jahres abgerechnet. Für die Zahlung,
      Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetra-
      ges sind die Vorschriften über den Bundeszu-
      schuss anzuwenden. Das Nähere wird durch
      Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
      Finanzen mit Zustimmung des Bundesministeriums
      für Arbeit und Sozialordnung geregelt.“

4. Nach § 235a wird eingefügt:
                           „§ 235b
        Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit
          vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
     In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
   wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines
   Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um
   den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Ren-
   ten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert
   haben.“

5. Nach § 255b wird eingefügt:

                           „§ 255c
     Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001

      (1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern
   sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Renten-
   wert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils
   in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die
   Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundes-
   gebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von
   dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
   Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen
   Kalenderjahr abweicht.
     (2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des
   Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten
   Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die
   dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres
   2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres
   2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“

6. Nach § 276 wird eingefügt:

                           „§ 276a

                    Zahlung von Beiträgen

               bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

     (1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen

   und

   1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind,
   2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind
      und
   3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet
      haben,

   ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des

   der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsent-

   gelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn

   die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-

   rücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeits-

   losenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei
   entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2
   ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt
   bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden,
   das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf
   Arbeitslosenhilfe bestanden hat.

      (2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit
   Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeits-
   losenhilfe ist, im übrigen vom Versicherten. Die bei-
   tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf
   Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu
   benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag
   abzustellen.

     (3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitrags-
   satzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die
   Beiträge gezahlt werden.“

7. § 287 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 287
          Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003

      (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001,
   2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraus-
   sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung
   der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
   -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem

   Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten
   zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den
   sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Ent-
   nahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um
   die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festset-
   zung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicher-
   zustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am
   Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durch-
   schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
   eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitrags-
   satz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu
   eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des
   Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattun-
   gen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
      (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so
   lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung
   der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzu-
   setzen sind.“

8. § 287a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 287a

                 Verordnungsermächtigung

     Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezem-

   ber 2003 hat die Bundesregierung die Beitragssätze in

   der Rentenversicherung jeweils für die Zeit vom 1. Ja-
   nuar des Kalenderjahres an durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.“

                        Artikel 23

   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,

BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie

folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:
   „Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum
   1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz
BGBl. 1999, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
   maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz-
   lichen Rentenversicherung verändern.“

2. In § 215 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum
   1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz
   maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz-
   lichen Rentenversicherung verändern.“

                        Artikel 24
    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes

vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656)

geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des

Vierten Buches“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass bei
Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, als beitrags-
pflichtige Einnahme die gezahlte Arbeitslosenhilfe gilt“
angefügt.

                        Artikel 25

                      Gesetz

          zur Bestimmung der Beiträge und

          Beitragszuschüsse in der Alters-

          sicherung der Landwirte für 2000

  (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000)

                           §1
     Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
  (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deutsche
Mark.
  (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000
monatlich 282 Deutsche Mark.

                           §2
                   Beitragszuschuss
         in der Alterssicherung der Landwirte
  (1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag
für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse         monatlicher Zuschussbetrag
    bis 16 000 DM        205 DM
16 001–17 000 DM         192 DM
17 001–18 000 DM         178 DM
18 001–19 000 DM         164 DM
19 001–20 000 DM         150 DM
20 001–21 000 DM         137 DM
21 001–22 000 DM         123 DM
22 001–23 000 DM         109 DM
23 001–24 000 DM          96 DM

24 001–25 000 DM          82 DM

25 001–26 000 DM          68 DM
26 001–27 000 DM          55 DM
27 001–28 000 DM          41 DM
28 001–29 000 DM          27 DM
29 001–30 000 DM          14 DM

  (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt
festgesetzt:
Einkommensklasse        monatlicher Zuschussbetrag
                        (Ost)
    bis 16 000 DM       169 DM
16 001–17 000 DM        158 DM
17 001–18 000 DM        147 DM
18 001–19 000 DM        135 DM
19 001–20 000 DM        124 DM
20 001–21 000 DM        113 DM
21 001–22 000 DM        102 DM

22 001–23 000 DM         90 DM

23 001–24 000 DM         79 DM

24 001–25 000 DM         68 DM

25 001–26 000 DM         56 DM

26 001–27 000 DM         45 DM

27 001–28 000 DM         34 DM
28 001–29 000 DM         23 DM
29 001–30 000 DM         11 DM.

                       Artikel 26

                        Gesetz

          zur Bestimmung der Beitragssätze

       und zur Bestimmung der Umrechnungs-

      faktoren für den Versorgungsausgleich in

    der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000
        (Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)

                           §1
      Beitragssätze in der Rentenversicherung
  Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-
versicherung 25,6 vom Hundert.

                           §2
     Umrechnungsfaktoren für den Versorgungs-
       ausgleich in der Rentenversicherung
  (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 2000
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
   stellten für die Umrechnung
   a) von Entgeltpunkten in Beiträge
                                              10 521,0090,
      von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
                                               8 652,1456,
   b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs-
      kapitalien und vergleichbaren
      Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
                                        0,0000950479,

      von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)

                                             0,0001155783,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
   Umrechnung
   a) von Entgeltpunkten in Beiträge
                                              13 955,3280,
BGBl. 1999, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
      von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
                                              11 476,4211,

   b) von Beiträgen in Entgeltpunkte

                                             0,0000716572,

      von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
                                             0,0000871352.

  (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
  (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
wäre.

  (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-

net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der

Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch

den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung

von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

                          Artikel 27

                        Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7
am 1. Januar 2000 in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

  (3) Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 7 und 8 tritt
mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.
  (4) Artikel 11 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

  (5) Artikel 12 Nr. 4 bis 6, 11 bis 13, 15 Buchstabe a und
Nr. 21 bis 24 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

  (6) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

  (7) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 22. Dezember 1999
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes
Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                    Der Bundesminister der
                                             Hans Eichel

Finanzen
BGBl. 1999, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
Anhang I

                                              Gebührenverzeichnis

 Nummer                                Gebührentatbestand

                                          A. Gebühren des Patentamts

                                                  I. Patentsachen

                                               1. Erteilungsverfahren
 111 100   Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG)

  Gebühr in
Deutsche Mark

     100
 111 201   Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
           (§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt
           worden ist
           Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG),
 111 301   wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist
 111 302   wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist
 111 500   Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG)
 111 600   Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats
           (§ 49a Abs. 4 PatG)
300

290
460
175

575
                                2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung
           Patentjahresgebühr
 112 103   für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 104   für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 105   für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 106   für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 107   für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 108   für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 109   für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 110   für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 111   für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 112   für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 113   für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 114   für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 115   für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 116   für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 117   für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 118   für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 119   für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 120   für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)
 112 121   für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)
 112 122   für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)
 112 123   für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)
 112 124   für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)
 112 125   für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)

  115
  115
  175
  260
  345
  460
  575
  690
  920
1 210
1 495
1 785
2 070
2 415
2 760
3 105
3 450
3 795
5 175
5 750
6 440
7 130
8 050
 112 200   Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern
           111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs.
           auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG)
3 Satz 2,
             10% der Gebühren
BGBl. 1999, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
Nummer                               Gebührentatbestand

                                              3. Sonstige Anträge

  Gebühr in
Deutsche Mark
113 100   Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die
          Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG)
113 200   Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die
          zung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG)
                   115
Benut-
                   230
113 300   Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-
          ders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG)
70
113 400   Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur aus-
          schließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintra-
          gung (§ 30 Abs. 5 PatG)
113 500   Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG)
 45
230
113 800   Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
          zungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II
          § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
          men)
115
113 815   Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
          zungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in
          denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
          benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über
          Gemeinschaftspatent)
das
                   115
113 820   Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
          zungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3
          des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)
113 900   Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen
290
          Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Geset-
          zes über internationale Patentübereinkommen)
175
                 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
114 100   Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
          zungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG)
290
114 200   Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
          für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG)

                                          II. Gebrauchsmustersachen

                                             1. Erteilungsverfahren
121 100   Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG)
230

 60
121 200   Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
          (§ 7 Abs. 2 GebrMG)
520
                                 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
          Verlängerungsgebühr
122 101   für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)

405
122 102   für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)                   690
122 103   für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)                  1 035
122 200   Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern
          122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG)

                                              3. Sonstige Anträge
10% der Gebühren
123 300   Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-
          inhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG)
123 600   Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG)
 70
345
BGBl. 1999, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
 Nummer                               Gebührentatbestand

  Gebühr in
Deutsche Mark
                       III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

                                            1. Eintragungsverfahren
 131 100   Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei
           Klassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG)
575
 131 150   Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten
           Klasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG)
175
 131 200   Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis
           zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)
1 725
 131 250   Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
           der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)
290
 131 300   Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100
           bis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)
 131 400   Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG)
 131 600   Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung (§ 38 Abs. 2 MarkenG)
 131 700   Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung
           Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG)

                                        2. Verlängerung der Schutzdauer
 132 100   Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr
           drei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG)
                   115
                   230
                   485
(§ 40
                   575

bis zu
                 1 150
 132 150   Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede
           Klasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG)
520
 132 200   Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-
           gebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)
3 450
 132 250   Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke
           für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3
MarkenG)           520
 132 300   Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100
           bis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)

                                              3. Sonstige Anträge
10% der Gebühren
 133 400   Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46
           Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)

 133 600   Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG)

                                         4. Internationale Registrierung

690
690
 134 100   Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach
           dem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder
345
 134 200   Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach
           dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG)                   345
 134 300   Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Regi-
           strierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach
           dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG)                   345
 134 400   Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
           nach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG)
230
 134 500   Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
           nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2
           MarkenG)
 134 600   Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche
           Schutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als
           auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs.
           Satz 2 MarkenG)
                   230

2
                   230
BGBl. 1999, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
Nummer                                Gebührentatbestand

  Gebühr in
Deutsche Mark
             5. Umwandlung einer international registrierten Marke oder einer Gemeinschaftsmarke
135 100   Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-
          gebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 Mar-
          kenG)
575
135 150   Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vier-
          ten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG)
175
135 200   Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der
          Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97
          Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)
1 725
135 250   Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
          der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4
          MarkenG)
135 300   Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135
          bis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG)
                    290
100
                    115
                           6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
136 100   Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ur-
          sprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG)
1 725
136 200   Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe
          oder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG)

                                            IV. Musterregistersachen

                                              1. Anmeldeverfahren
          Anmeldegebühr (§ 8c GeschmMG)
141 110   (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer
          § 9 Abs. 1 GeschmMG
                    230

nach
                    115
141 120   (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) für die Schutzdauer
          nach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell,
141 121   mindestens jedoch
 11,50
115
          (3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstel-
          lung des Musters oder Modells
141 131   – bei Anmeldung eines Musters oder Modells
141 132   – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell,
141 133   – mindestens jedoch
141 134   – zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für
             Antrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG)

                        45
                         4,50
                        45
den
                        17
141 140   (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7
          Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110
          bis 141 134

460
          Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekannt-
          machung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG)
          (1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungs-
          frist
141 211   – für ein angemeldetes Einzelmuster

115
141 212   – für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach
             § 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll,
141 213   – mindestens jedoch
141 220   (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei
                     11,50
                    115
Zah-
          lung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2
          GeschmMG)
20% der Gebühren
BGBl. 1999, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
 Nummer                                 Gebührentatbestand

                         2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3
           Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes
           Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9
           GeschmMG),
 142 110   vom 6. bis 10. Schutzjahr
 142 120   vom 11. bis 15. Schutzjahr
 142 130   vom 16. bis 20. Schutzjahr

                 Gebühr in
               Deutsche Mark

GeschmMG)

                   175
                   230
                   345
 142 140   vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichen-
           gesetzes)
575
 142 150   Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Er-
           zeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs.
           GeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis
           142 130 jeweils
6

                   460
 142 200   Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die
           verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2
           GeschmMG) je Muster oder Modell

                                               3. Sonstige Gebühren

10% der Gebühren
 143 100   Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-
           ders oder Inhabers des Musters oder Modells

                                           V. Topographieschutzsachen

                                               1. Anmeldeverfahren
 151 100   Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG)

                                                2. Sonstige Anträge
 70

575
 153 300   Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-
           inhabers (§ 4 Abs. 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG)                 70
 153 600   Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG)

                                         B. Gebühren des Patentgerichts

                                                  I. Patentsachen

                                             1. Beschwerdeverfahren
 214 100   Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG)
345

345
                                   2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
 215 110   Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zu-
           rücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch
           Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs.

6 PatG)            865
 215 210   Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG)         690

                                            II. Gebrauchsmustersachen

                                             1. Beschwerdeverfahren
           Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)
 224 110   gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle
 224 120   gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

345
600
BGBl. 1999, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
Nummer                               Gebührentatbestand

                                          2. Zwangslizenzverfahren

  Gebühr in
Deutsche Mark
225 110   Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder
          wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine
          Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG)                    600
225 210   Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§
          Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG)
20 GebrMG in
                      470
                      III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
234 100   Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer
          (§ 66 Abs. 5 MarkenG)
234 600
                      345
234 600   Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54
          MarkenG)

                                          IV. Musterregistersachen
          Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)
600
244 110   gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder
          Modell betrifft
345
244 120   gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung
          (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft

                                        V. Topographieschutzsachen
          Für die Einlegung der Beschwerde
254 110   gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz
          in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG)
                      600

3 HalblSchG
                      345
254 120   gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3
          HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG)

                                           VI. Sortenschutzsachen
600
264 100   Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchs-
          ausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgeset-
          zes)
345

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41f3ca7a5457d9ea….