Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 31 Ausschluß und Minderung von Renten
Stand: 10.06.2019
Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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